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  • · Fachbeitrag · Ausländische Fahrerlaubnis

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik

    Hat ein Verkehrsteilnehmer im Wiederholungsfall ein Fahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt und ist er dem Entzug der Fahrerlaubnis durch Verzicht auf dieselbe zuvorgekommen, hat er im Inland keine Berechtigung zum Führen von Kfz mit einer später ausgestellten EU-Fahrerlaubnis. Der Verzicht ist in einem solchen Fall mit dem Entzug gleichzusetzen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es den Mitgliedstaaten untersagt ist, einem Bewerber, dessen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, einen Führerschein auszustellen, der ihn berechtigt, auch in dem Mitgliedstaat ein Kfz zu führen, in dem gegen ihn eine Maßnahme verhängt worden war (OLG Hamburg 29.9.11, 3 - 44/11 (Rev), Abruf-Nr. 113970).

    Praxishinweis

    Zwei weitere obergerichtliche Entscheidungen aus dem weiten Bereich der Frage der Anerkennung einer ausländischen/EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland. Die Rechtsprechung dazu ist m.E. inzwischen unüberschaubar. Das sollte den Verteidiger veranlassen, in den Fällen, in denen seinem Mandanten Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen wird, doch noch einmal die Frage des Verbotsirrtums zu problematisieren. Dabei sollte darauf hingewiesen werden, dass die Frage der Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis auch nach dem Inkrafttreten der Änderungen in der FeV am 18.1.09 in der obergerichtlichen Rechtsprechung immer noch heftig umstritten ist und man kaum vom „normalen“ Kraftfahrzeugführer verlangen kann, dass er „schlauer“ als OVG/VGH ist. Und das vor allem, nachdem sich nun auch noch das BVerfG in die Diskussion eingeschaltet hat (vgl. BVerfG 22.9.11, 2 BvR 947/11, Abruf-Nr. 114084) und eine beschuldigtenfreundliche Sicht vertritt.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 9 | ID 30553860