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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Rechtsbeschwerde nach verweigerter Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung

    Zu den Zulassungsgründen der Versagung rechtlichen Gehörs und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Falle einer von der Verteidigung gerügten unzureichend gewährten Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes (OLG Hamm 14.11.12, III 1 RBs 105/12, Abruf-Nr. 130024; OLG Stuttgart 11.12.12, 1 Ss 706/12, Abruf-Nr. 130029).

    Praxishinweis

    Beide Entscheidungen nehmen zu den Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge im Fall der beschränkten bzw. nicht gewährten Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes Stellung. Beide Entscheidungen verweisen auf die dazu bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm VA 12, 196 sowie OLG Bamberg VA 13, 14). Ebenso wie in der dortigen Entscheidung werden die Hürden für einen ausreichenden Rechtsbeschwerdevortrag sehr hoch gelegt. Unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechung zutreffend ist, muss sich der Verteidiger darauf einstellen und umfassend vortragen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung der OLG sollte auf jeden Fall auch in der Hauptverhandlung noch einmal Akteneinsicht beantragt werden. Wird eine Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht gerügt, verlangen die OLG substanziierten Vortrag dazu, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten. Sollte eine solche konkrete Bezeichnung wesentlichen vorenthaltenen Aktenmaterials dem Verteidiger nicht möglich sein, weil ihm die Akten, in die er Einsicht nehmen will, nicht zur Verfügung gestellt worden sind, muss der Verteidiger dazu vortragen, dass er sich jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung/Begründung der Verfahrensrüge weiter um die Akteneinsicht bemüht hat und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 32 | ID 37385870