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Einsicht in Messunterlagen im Bußgeldverfahren – Umfang und Verfahren
Wir stellen zunächst noch einmal eine AG-Entscheidung zur Frage des Umfangs der (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren vor, und zwar zur Problematik der Einsicht in die gesamte Messreihe bei einem standardisierten Verfahren geäußert hat. Der ein oder andere Leser wird jetzt denken: Nicht schon wieder. Doch, schon wieder. Denn dieser AG-Beschluss hebt sich aus der Reihe der „normalen“ Beschlüsse zu dieser Thematik heraus.
Ein weiteres AG hat sich dann zur Frage der Verfahrensabläufe positioniert.Bei der Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss des AG Leipzig (AG Leipzig 5.6.25, 221 OWi 504 Js 32466/25, Abruf-Nr. 249673), in dem das AG der die Einsicht verweigernden Bußgeldbehörde auch hätte schreiben können: Wie oft muss man denn noch erklären, dass der Betroffene/Verteidiger einen Anspruch auf die Einsicht in die gesamte Messreihe hat und es völlig egal ist, wie die Bußgeldbehörde das bewerkstelligt. Es besteht der Anspruch, der ist zu erfüllen und damit: Basta.
Die Ausführungen des AG lassen sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:
- 1. Da es dem Betroffenen aufgrund des standardisierten Messverfahrens obliegt, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorzutragen, damit überhaupt eine Beweiserhebung über die Korrektheit der Messung durch das Gericht in Betracht kommt, sind ihm die Daten der gesamten Messserie zur Verfügung zu stellen.
- 2. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem Begehren auf Einsicht in die vollständige Messreihe nicht entgegen.
- 3. Es „ist völlig unerheblich“, ob die Zurverfügungstellung der den Betroffenen betreffenden Fotosequenz „aus prozessökonomischen Gründen“ leistbar ist oder nicht.
Und: bemerkenswert auch die „Bitte“ des AG an die Verwaltungsbehörde. Diese „wird zukünftig gebeten in gleichgelagerten Fällen die betreffende Fotosequenz der Verteidigung im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung zur Verfügung zu stellen, um überflüssige und das Verfahren verzögernde Anträge auf gerichtliche Entscheidungen zu vermeiden.“
Übersicht — Verfahrensablauf |
Hat die Bußgeldbehörde auf einen Antrag des Betroffenen nicht vollständig Akteneinsicht gewährt, muss sie im Rahmen des Abhilfeverfahrens betreffend einen Antrag nach§ 62 OWiG zu entscheiden, inwieweit weitere Akteneinsicht zu gewähren ist. Soweit die Bußgeldbehörde dem Antrag auf Einsicht in die begehrten Unterlagen nicht abhilft, ist das Verfahren gern. § 62 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO dem Amtsgericht zur Entscheidung vorzulegen. |
Das AG Leonberg hat sich ebenfalls mit dem Verfahrensablauf befasst (17.4.25, 3 OWi 352 Js 31134/25, Abruf-Nr. 249674). Danach hat die Bußgeldbehörde, wenn sie auf einen Antrag des Betroffenen nicht vollständig Akteneinsicht gewährt hat, im Verfahren über den dagegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG im Rahmen des Abhilfeverfahrens betreffend diesen Antrag zunächst zu entscheiden, inwieweit weitere Akteneinsicht zu gewähren ist. Soweit die Bußgeldbehörde dem Antrag auf Einsicht in die begehrten Unterlagen nicht abhilft, ist dann erst das Verfahren gem. § 62 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO dem AG zur Entscheidung vorzulegen. Mit der Begründung hat das AG ein Verfahren (zunächst) an die Bußgeldbehörde zurückgegeben, damit diese über die Abhilfe entscheiden kann.