Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Akteneinsicht für den Sachverständigen

    Der Betroffene und sein Sachverständiger haben Anspruch auf Einsicht in die komplette Messreihe der am Tattag und am Tatort gefertigten Messbilder einer dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsmessung. Soweit der beauftragte Sachverständige mehr als 100 km anreisen müsste, um dieses Einsichtsrecht auszuüben, stellt der Verweis auf die Einsichtsmöglichkeit vor Ort eine unangemessene Beeinträchtigung des Betroffenen dar, da hierdurch die Kosten eines Sachverständigengutachtens alleine durch die Anfahrtskosten kaum mehr bezahlbar sind. Dann ist die Messwertreihe auf einen vom Sachverständigen zur Verfügung gestellten Datenträger zu kopieren und an diesen zu übersenden (AG Heidelberg 14.6.13, 16 OWi 447/13, Abruf-Nr. 132371).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung behandelt im Kampf um Bedienungsanleitung und sonstige Unterlagen zur Beurteilung der Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung eine Facette, mit der sich die Praxis bislang noch nicht so häufig befasst hat. Nämlich die Frage: Akteneinsicht und Zuverfügungstellen der entsprechenden Unterlagen an einen vom Betroffenen beauftragten Sachverständigen, damit der eine Messung überprüfen kann. In diese ist, so das AG Heidelberg, dem Sachverständigen Einsicht zu gewähren (vgl. dazu auch AG Cottbus VRR 09, 118). Das hatte die Verwaltungsbehörde auch gar nicht bestritten. Sie hatte nur auf einer Einsicht in den Räumen der Behörde bestanden. Das hat das AG aber anders gesehen und einen Anspruch auf Übermittlung bejaht. Begründung: Unüberschaubare Kosten für den Betroffenen. Zudem dürfte die geforderte Überspielung der Messwertreihe mit einem überschaubaren Zeit- und Personalaufwand zu erledigen sein (zur aktuellen Rechtsprechung zur Akteneinsicht s. VA 13, 125 m.w.N.).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | ID 42235779