· Nachricht · Änderungen im StVG zum 1.7.26
Punktehandel, digitaler Führerschein und verlängerte Verjährungsfristen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D. Leer/Augsburg
Durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.5.26 (BGBl. I 2026, Nr. 142) ist erneut das StVG geändert worden. Die Änderungen gehen zurück auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7.1.26 (BT-Drs. 21/3505), zu dem der Bundesrat Stellung genommen (vgl. BT-Drs. 21/3505, S. 54) und die Bundesregierung eine Gegenäußerung (BT-Drs. 21/3505, S. 67) abgegeben hat. In dem schließlich verabschiedeten Gesetz wurde eine Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses des Bundetags vom 25.3.26 (BT-Drs. 21/4979) übernommen.
Wir stellen Ihnen nachfolgend die für die Praxis wichtigsten Änderungen durch das Gesetz vor:
1. Punktehandel und Punkteübernahme |
| Ein Schwerpunkt der Änderungen war die Bekämpfung des sog. „Punktehandels“ bzw. der „Punkteübernahme“. Bei der Punkteübernahme geht es darum, dass entweder jemand aus der Verwandtschaft oder dem Bekanntenkreis gegenüber der Bußgeldbehörde den Vorwurf zunächst einräumt. Nachdem die – bislang kurze – Verjährungsfrist beim eigentlich Betroffenen abgelaufen ist, wird die Einlassung widerrufen. Der Betroffene kann dann nicht mehr verfolgt werden. Daneben gibt es auch noch den Punktehandel. In der Erscheinensform übernimmt eine kommerziell handelnde Agentur gegen Entgelt die Vermittlung der Person, die den Tatvorwurf gesteht.
Nach bisheriger Rechtslage war es nicht möglich, diese Erscheinensformen zu sanktionieren (vgl. OLG Stuttgart 20.2.18, 4 Rv 25 Ss 982/17). Insbesondere ist auch eine Strafbarkeit nach § 164 StGB wegen falscher Verdächtigung abgelehnt worden (OLG Stuttgart 7.4.17, 1 Ws 42/17, NJW 17, 1971; 20.2.18, 4 Rv 25 Ss 982/17, NJW 18, 1110, LG Heilbronn 9.3.17, 8 KLS 24 Js 28058/15, StraFo 17, 118; a. A. aber OLG Stuttgart 23.7.15, 2 Ss 94/15).
Neuer Bußgeldtatbestand An der Stelle ist mit dem neuen § 4c StVG nun ein neuer Bußgeldtatbestand geschaffen worden. Danach ist es verboten, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder dies anzubieten (Abs. 1), den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der bereit ist, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Vermittlung anzubieten (Abs. 2).
Bei beiden Erscheinungsformen handelt es sich um echte Unternehmenstatbestände. Sie werden also einen sehr weiten Anwendungsbereich haben. Erfasst werden auch „Vorfeldhandlungen, wie z. B. das Anbieten einer solchen Unternehmung. Betroffen davon sind insbesondere Online-Angebote. Die Täuschung über den Beteiligten erfasst die wahrheitswidrige Selbstbezichtigung oder die wahrheitswidrige Bezichtigung eines Dritten, sowie auch die wahrheitswidrige Bezichtigung einer fiktiven Person. In diesen Fällen ist die Handlung grundsätzlich gleichermaßen geeignet, die Ermittlungen in die falsche Richtung zu lenken (BT-Drs. 21/3505, S. 33). § 4c Abs.2 StVG erfasst den Vermittler, der also z.B. Personen vermittelt/anbietet, die die Punkte „übernehmen“. |
| Neue Sanktionsnorm Die den unerlaubten Punktehandel sanktionierende Regelung findet man in § 23 StVG. Danach handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden.
Inkrafttreten Die Änderung ist am 1.7.26 in Kraft getreten. |
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