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  • · Fachbeitrag · Abstandsverstoß

    Urteilsfeststellungen bei Messung mit VAMA

    • 1. Das sog. Brücken-Abstandsmessverfahren (VAMA) erfüllt alle Kriterien für die Einordnung als standardisiertes Messverfahren. Als standardisiert ist damit nicht nur der mit Hilfe der Messanlage erfolgende Messvorgang selbst, sondern auch die anschließende Auswertung der gewonnenen Messaufnahmen zu qualifizieren. Unerheblich ist, ob diese Auswertung automatisiert oder auf sonstige Weise stattfindet.
    • 2. Ist in den Gründen des Bußgeldurteils eindeutig und zweifelsfrei festgestellt, dass die dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeits- und Abstandswerte mit Hilfe des Brücken-Abstandsmessverfahrens (VAMA) unter Vornahme des Toleranzabzugs ermittelt wurden, ist die Mitteilung der konkreten Toleranzwerte nicht erforderlich. Denn mit der konkreten Bezeichnung des Messverfahrens ist auch der Wert der von der innerstaatlichen Bauartzulassung der PTB geforderten systemimmanenten Toleranzen hinreichend dargetan. Es bedarf dann nicht mehr der Wiedergabe der Zeitwerte, die auf den in der Regel in den Akten befindlichen Videoprints eingeblendet sind.

    (OLG Bamberg 12.12.12, 3 Ss OWi 450/12, Abruf-Nr. 130021)

    Praxishinweis

    Der Amtsrichter hatte im Urteil die Toleranzwerte nicht mitgeteilt, sondern lediglich festgestellt, dass die „zugunsten des Betroffenen vorzunehmenden Toleranzen bereits in Abzug gebracht worden sind“. Das OLG hat das unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung (OLG Bamberg VA 12, 102; s. auch Gieg in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 106, 120, 124 f.) nicht beanstandet. Weitere Rechtsprechung zum Abstandsverstoß im Schwerpunktbeitrag: VA 12, 159.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 30 | ID 37385800