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  • · Fachbeitrag · Abstandsverstoß

    Abstandsunterschreitung durch Lkw

    Liegt ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO vor, so kann die hierfür vorgesehene Regelgeldbuße von 80 EUR auf nicht registerpflichtige 35 EUR herabgesetzt werden. Ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO kann gegeben sein, wenn ein LKW den Abstand bei einer Geschwindigkeit von knapp über 50 km/h (hier: 59 km/h) unterschritten hat und gleichzeitig der für PKW laut BKat maßgebliche „Halbe-Tacho-Abstand“ eingehalten worden ist (AG Lüdinghausen 4.2.13, 19 OWi-89 Js 1877/12-239/12, Abruf-Nr. 131083).

     

    Praxishinweis

    § 4 Abs. 3 StVO regelt einen Sonderfall für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse auf Autobahnen. Beträgt ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h, müssen diese zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten. Das ist ein „fester Abstand“, der grundsätzlich immer einzuhalten ist. Ein Verstoß ist nach Nr. 15 BKat mit 80 EUR belegt und damit registerpflichtig, was für Lkw-Fahrer als Vielfahrer misslich ist. Hier bietet die Entscheidung des AG Argumentationshilfe, und zwar wie folgt: Der Betroffene hatte zwar gegen § 4 Abs. 3 StVO verstoßen, das Verhältnis seiner Fahrgeschwindigkeit von 59 km/h zu dem festgestellten Abstand von (nur) 32 m war jedoch so beschaffen, dass es für PKW-Fahrer als ausreichend angesehen werden würde. Für PKW gilt nämlich nach der BKatV der „Halbe-Tacho-Abstand“. Da dieser eingehalten war und die Geschwindigkeit von 59 km/h sich deutlich am unteren Bereich des § 4 Abs. 3 StVO befand, hat das AG besondere Umstände gesehen und die Regelgeldbuße herabgesetzt.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 87 | ID 38916900