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  • 13.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122824

    Amtsgericht Mülheim/Ruhr: Urteil vom 03.05.2012 – 23 C 1958/11

    Vertritt der Anwalt mehrere aus demselben Verkehrsunfall Geschädigte, die jeweils eigene Schadensersatzansprüche geltend machen, so sind verschiedene Angelegenheiten gegeben, sodass der Anwalt seine Gebühren jeweils gesondert aus den Werten der einzelnen Schadensersatzansprüche abrechnen kann. Die Geschädigten sind nicht verpflichtet, den Anwalt gemeinsam zu beauftragen.


    23 C 1958/11

    Tatbestand
    Sachverhalt

    Der Anwalt hatte außergerichtlich insgesamt drei Auftraggeber vertreten, denen unterschiedliche Schadensersatzansprüche aus demselben Verkehrsunfall entstanden waren. Dabei war der Anwalt von jedem Aufraggeber gesondert beauftragt worden. Demzufolge rechnete er seine Vergütung auch jeweils gesondert aus dem jeweiligen Erledigungswert ab.

    Der Haftpflichtversicherer war der Auffassung, es liege nur eine Angelegenheit vor; jedenfalls hätten die Geschädigten den Anwalt nur gemeinschaftliche beauftragen dürfen. Der Versicherer hat die Anwaltskosten daher nur insoweit beglichen, als sie aus dem Gesamtwert aller Ansprüche angefallen wären.

    Die Klage auf Zahlung der weiteren Vergütung hatte Erfolg.

    Aus den Gründen
    Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalls gegen die Beklagte den verfolgten weiteren Schadensersatzanspruch nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf Zahlung von 93,42 EUR.

    Die von dem Klägervertreter vertretenen Anspruchsteller sind nicht derart eng miteinander verbunden gewesen und ihre Ansprüche sind nicht derartig gleichartig gewesen, dass es sich um eine Angelegenheit gehandelt hätte und die anwaltlichen Gebühren nach dem zu ermittelnden Gesamtstreitwert abzurechnen gewesen wären.

    Die Klägervertreter hatten für den Kläger insbesondere Schmerzensgeldansprüche verfolgt, daneben Ansprüche der Fahrzeughalterin und Ansprüche einer weiteren Beteiligten geltend gemacht.

    Der für die Gebührenansprüche maßgebende Wert jeder Angelegenheit hat sich nach den jeweils verfolgten Ansprüchen gerichtet. Wie weit die drei Anspruchsteller mit ihren Forderungen durchdrangen, hat hier aus diversen Gesichtspunkten unterschiedlich sein können. Das wäre dem jeweiligen Anspruchsteller zuzurechnen gewesen, hätte aber keinen Einfluss auf die gesamten der den Klägervertretern zustehenden Gebühren haben dürfen.

    Da also hier die Ansprüche der drei Anspruchsteller nicht einheitlich zu behandeln gewesen sind, ist kein Gesamtstreitwert zu bilden gewesen und die Abrechnung der anwaltlichen Gebühren hat für jeden Anspruchsteller einzeln erfolgen müssen.

    RechtsgebieteStVG, VVGVorschriften§ 7 Abs. 1 StVG § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG