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  • 10.08.2012 · IWW-Abrufnummer 122453

    Verwaltungsgericht Düsseldorf: Beschluss vom 25.06.2012 – 6 K 6286/11

    Nennt der Halter eines Kfz der OWi-Behörde denjenigen, dem er das Fahrzeug (dauerhaft) überlassen hat, führt das aber trotz ordnungsgemäßer Ermittlung nicht zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit, kann ein Fahrtenbuch auch gegen den kooperierenden Halter angeordnet werden. Das gilt auch bei Firmen-, Dienst- und Geschäftsfahrzeugen.


    Verwaltungsgericht Düsseldorf

    6 K 6286/11

    Tenor:

    In pp.

    Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
    Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Die Klägerin ist Halterin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00. Es handelt sich um ein Firmenfahrzeug. Mit diesem überschritt der unbekannte Fahrer am 11. Februar 2011 auf der Bundesautobahn A 0, Höhe Gemeinde T, km 000,000, in Fahrtrichtung I die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 32 km/h (nach Toleranzabzug).

    Am 18. März 2011 hörte der Landrat des Landkreises E als zuständige Bußgeldbehörde die Klägerin als Zeugin im eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren an. Die Klägerin teilte am 24. März 2011 mit, dass sie das Fahrzeug Herrn T1, I1straße 66, L, zum Gebrauch überlassen habe. Der Landkreis E sandte diesem am 30. März 2011 ein Schreiben zu, in dem er als möglicher Fahrer angehört wurde. Der Anhörungsbogen gelangte zunächst nicht zur Bußgeldbehörde zurück. Am 29. April 2011 bat sie die Beklagte um einen Lichtbildvergleich. Die Beklagte schickte der OWi-Behörde das bei ihr einliegende Lichtbild des Herrn T1. Daraufhin bat die OWi-Behörde die Polizei in L um Ermittlungen vor Ort. Polizeibeamte suchten daraufhin die Firmenadresse der Klägerin auf. Die Ermittlungen blieben nach dem über sie gefertigten polizeilichen Vermerk ohne Erfolg. Herr T1, den die Polizisten bei der Klägerin antrafen, hat danach lediglich bestritten, die Person auf dem Foto der Verkehrsüberwachungskamera zu sein ("Ich bin nicht die abgebildete Person auf dem Foto"). Daraufhin wurde das Bußgeldverfahren eingestellt.

    Nach Anhörung erließ die Beklagte gegen die Klägerin am 22. September 2011 eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von neun Monaten ab Unanfechtbarkeit. Hierfür setzte sie gleichzeitig 90,00 Euro an Gebühren und 2,53 Euro an Zustellkosten fest.

    Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 21. Oktober 2011 Klage erhoben.

    Sie trägt vor, auf dem unscharfen Überwachungsfoto sei nur das Heck des Fahrzeugs erkennbar. Die Polizeibeamten hätten Herrn T1 außerdem nur danach gefragt, ob er die Person auf dem Foto sei. Sie hätten ihn nicht gefragt, wer gefahren sei. Auch die Geschäftsführung der Klägerin sei nicht befragt worden. Das HGB verpflichte die Klägerin auch nicht dazu, Einsatzpläne oder Fahrtenbücher zu führen. Die Fahrtenbuchauflage sei ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht. Schließlich habe die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt. Sie habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin "bestraft" werde, obwohl ihr keine Vorwürfe zu machen seien.

    Die Klägerin beantragt,

    die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. September 2011 aufzuheben.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Entscheidungsgründe

    Die Kammer konnte nach § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die hierzu erfolgte Anhörung ausreicht. Der Widerspruch der Klägerin gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Schriftsatz vom 4. Juni 2012 steht der Entscheidungsform nicht entgegen.

    Die Klage hat keinen Erfolg.

    Die mit Bescheid vom 22. September 2011 angeordnete Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

    Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers war in diesem Sinne nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat.

    Der Fahrtenbuchauflage kommt eine vorbeugende (präventive) und keine strafende Funktion zu. Sie wird unabhängig davon auferlegt, ob der Fahrzeughalter es zu vertreten hat, dass der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. Die Fahrtenbuchauflage kann daher auch angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind.
    Vgl. Urteil der Kammer vom 12. Mai 2011 – 6 K 4345/10 –; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 8 B 1042/07 –, NZV 2008, 52 (= juris Rdn. 6).
    Insofern aktualisiert § 31 a StVZO das allgemeine gefahrenabwehrrechtliche Prinzip, dass der Eigentümer einer Sache auch dann zur Abwehr der von ihr ausgehenden Gefahren herangezogen werden kann, wenn ihn kein vorwerfbares Fehlverhalten trifft, er die Gefahr also nicht "verschuldet".

    Die Fahrtenbuchauflage dient nicht nur dazu, künftigen Verkehrszuwiderhandlungen gerade durch den Fahrzeughalter vorzubeugen. Ob von diesem persönlich die Gefahr solcher Delikte zu besorgen steht, ist weniger bedeutsam. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient einem umfassenderen Zweck. Sie soll nicht nur den Fahrzeughalter als Fahrzeugführer zu verkehrsordnungsmäßigem Verhalten anhalten, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs abzuwehren. Die Fahrtenbuchauflage ergänzt die Kennzeichnungspflicht. Sie soll dazu beitragen, dass – anders als bei der sie auslösenden Verkehrsübertretung – künftig die Feststellung eines jeglichen Fahrzeugführers ohne Schwierigkeiten möglich ist.

    Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer die Verkehrszuwiderhandlung begangen hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs dazu angehalten werden, die Benutzung seiner Fahrzeuge nachprüfbar zu überwachen.

    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 – 7 B 90.89 –, NJW 1989, 2704 (= juris Rdn. 8).

    Ungeachtet dessen ist die Fahrtenbuchauflage wegen ihrer Sanktionsbewehrung auch mit Blick auf den vom Halter personenverschiedenen Fahrer geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen bzw. zumindest erheblich zu fördern. Der Halter hat als Verfügungsberechtigter grundsätzlich die Möglichkeit, den Fahrzeugführer zur Einhaltung der aus § 31 a Abs. 2 StVZO folgenden Eintragungspflichten anzuhalten.

    Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. September 2005 – 10 S 971/05 –, DAR 2006, 168 (= juris Rdn. 25).

    Weiterhin ist auch der Fahrer, dem das Fahrzeug überlassen wurde, als Beauftragter i. S. v. § 31 a Abs. 2 StVZO verpflichtet, das Fahrtenbuch zu führen. Verstößt er dagegen, muss er nach § 69a Abs. 5 Nr. 4 StVZO mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnen.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 – 7 C 14.84 –, NJW 1987, 3020 (= juris Rdn. 12); OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 8 B 1042/07 –, NZV 2008, 52 (= juris Rdn. 12) zur Eignung der Bußgeldbewehrung an sich.

    Die Bedeutung der Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Aufklärung der Person des Fahrzeugführers liegt auch bei Firmenfahrzeugen bzw. Geschäftsfahrzeugen vor allem darin, den Umfang der Ermittlungen zu bestimmen, die von der Bußgeldbehörde angestellt werden müssen. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 ausgeführt:

    "Die Ermittlungstätigkeit wird häufig von der Erklärung des Fahrzeughalters abhängen. Lehnt dieser jede Aufklärung darüber ab, wem er seinen Wagen überlassen hat oder üblicherweise überlässt, dann scheiden meist, wenn nicht besondere Anhaltspunkte gegeben sind, weitere Ermittlungen aus. … Anders ist aber der Fall zu beurteilen, wenn der Halter die Person oder den Personenkreis, die außer ihm sein Fahrzeug benutzen, nennt, jedoch erklärt, er könne sich nach Ablauf längerer Zeit nicht mehr erinnern, wer Benutzer des Wagens zur Tatzeit gewesen sei. … Die Ermittlungen müssen sich dann auch auf die anderen Personen erstrecken. Bringt auch die Befragung dieser Personen ... keine unmittelbare Klärung, so wird man erst dann von einer Unmöglichkeit im Sinne von nicht mehr zumutbaren weiteren Ermittlungsmaßnahmen sprechen können, wenn das Ergebnis der Befragung keinen vernünftigen Anhaltspunkt für eine weitere Aufklärung ergeben hat."

    BVerwG, Urteil vom 23. April 1971 – VII C 66.70 –, juris Rdnr. 20 (= DAR 1972, 26); zustimmend: BayVGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 11 CS 06.3395 –, juris Rdnr. 22.

    Der abweichenden Auffassung, eine Fahrtenbuchauflage könne aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht erlassen werden, wenn der Halter eines Geschäftsfahrzeugs alles ihm Mögliche zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes unternommen habe,

    vgl. VGH BW, Urteil vom 17. Juli 1990 – 10 S 962/90 –, juris Rdnr. 13 f. (= ESVGH 41, 240),

    folgt die Kammer aus den vorgenannten Gründen nicht.

    Gleichfalls ablehnend: OVG B-B, Beschluss vom 30. Juni 2010 – 1 N 42.10 –, juris Rdnr. 6, 8 (= NJW 2010, 2743); OVG LSA, Beschluss vom 16. September 2003 – 1 L 90/03 –, juris Rdnr. 4 (= DVBl. 2004, 524); BayVGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 11 CS 06.3395 –, juris Rdnr. 22.

    Die Angemessenheit der Ermittlungsmaßnahmen beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.

    Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2005 – 8 A 280/05 –, NWVBl. 2006, 223 (= juris Rdn. 21) m. w. N.

    Hieraus ergeben sich für die Feststellung des Fahrers eines Geschäftsfahrzeugs für den Regelfall die folgenden Grundsätze:

    Wirkt der Halter des Geschäftsfahrzeugs an der Aufklärung des Fahrzeugführers nicht mit, muss die Bußgeldbehörde keine weiteren Ermittlungen, etwa in der Firma, anstellen. Das gilt zunächst, wenn der Halter nicht mitwirken will. Das gilt aber auch, wenn er zwar mitwirken will, es aber nicht kann. Die Gründe für das Unvermögen des Halters sind unerheblich (z. B. Radarfoto zu undeutlich; in der Firma werden unter Verletzung handelsrechtlicher Pflichten keine Aufzeichnungen über die Fahrer der Fahrzeuge geführt, vgl. zu diesen Pflichten im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012 – 8 A 162/12).

    Wirkt der Halter des Geschäftsfahrzeugs an der Aufklärung des Fahrzeugführers mit, indem er denjenigen benennt, dem er das Fahrzeug überlassen hat, muss die Bußgeldbehörde so gegen diesen vorgehen, als ob er der Halter wäre.

    Vgl. zur Benennung eines kleinen Kreises von Fahrberechtigten: VGH BW, Beschluss vom 30. November 2010 – 10 S 1860/10 –, juris Rdnr. 15 m. w. N. (= NJW 2011, 628).

    Bleiben die gegen den Benannten gerichteten Aufklärungsmaßnahmen jedoch erfolglos, z. B. weil dieser (auch unter Verstoß gegen eine firmeninterne Dienstwagenvereinbarung/-richtlinie) keine Aufzeichnungen geführt hat, keine Auskünfte erteilt oder sich auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft, und ist der Bußgeldbehörde beim Vorgehen gegen den Benannten sonst kein Ermittlungsdefizit unterlaufen, ist die Ermittlung im fahrtenbuchrechtlichen Sinne unmöglich. Im Ergebnis steht daher auch die nach Kräften geleistete Mitwirkung des Halters ("Firma") einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn sie zu keinem Erfolg geführt hat.

    Bei Firmenfahrzeugen kann die Erfüllung der Pflicht zum ordnungsgemäßen Umgang mit dem Fahrzeug durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter, dem es überlassen wird, ohne Weiteres sichergestellt werden. Darin kann ihm etwa untersagt werden, das Fahrzeug anderen Personen zu überlassen. Möglich ist zudem, ihn vertraglich zur Führung eines Fahrtenbuchs zu verpflichten, damit das Unternehmen die es treffenden Halterpflichten erfüllen kann.

    Vgl. Urteil der Kammer vom 12. Mai 2011 – 6 K 4345/10 –.

    Die Erforderlichkeit der Fahrtenbuchauflage entfällt nicht dadurch, dass derjenige, dem das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen gewesen ist, keinen Zugriff mehr darauf hat. Auf eine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es bei § 31 a StVZO nicht an. Die Norm zielt auf eine abstrakte Wiederholungsgefahr, die ersichtlich nur daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist.

    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, juris Rdn. 25.

    Regelmäßig besteht überdies kein Anlass, die Angemessenheit der Fahrtenbuchauflage an sich in Zweifel zu ziehen. Denn das Führen eines Fahrtenbuchs bringt keine schwerwiegenden Belastungen mit sich. Die damit verbundenen Pflichten gehen über eine mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus.

    Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, juris Rdn. 27; und vom 14. März 1995 – 25 B 98/95 –, NJW 1995, S. 2242 f. (2243).

    Diese Maßstäbe zugrunde gelegt sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 StVZO erfüllt. In der Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem von der Klägerin als Geschäftsfahrzeug (Firmenwagen/Dienstwagen) gehaltenen Fahrzeug am 11. Februar 2011 lag eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO und § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 7 Nr. 49 (Zeichen 274).

    Die Feststellung des Fahrzeugführers war im vorverstandenen Sinne unmöglich. Die Ermittlungen der Bußgeldbehörde waren nicht defizitär. In dem zur Verwaltungsakte genommenen Bußgeldvorgang ist ein Frontfoto des Fahrzeugs im Moment der Geschwindigkeitsmessung enthalten (Beiakte Heft 1 Bl. 6). Es gibt das Kennzeichen des Fahrzeugs zweifelsfrei wieder. Gemäß der ständigen Rechtsprechung sind die Ergebnisse amtlich zugelassener Messgeräte ohne weitere Untersuchung zugrunde zu legen, wenn sich – wie hier – keine greifbaren Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ergeben.

    Die Klägerin hat zwar mit Herrn T1 denjenigen benannt, dem sie das Fahrzeug als Dienst- bzw. Firmenwagen überlassen hat, so dass die Bußgeldbehörde so gegen ihn ermitteln musste, als ob er der Halter des Fahrzeugs wäre. Diese Ermittlungen sind aber erfolglos geblieben. Die Bußgeldbehörde hat Herrn T1 in unverjährter Zeit einen Anhörungsbogen übersandt, den dieser zunächst nicht ausgefüllt, jedenfalls nicht zurückgesandt hat. Des Weiteren hat die Bußgeldbehörde einen Fotovergleich beim Einwohnermeldeamt der Beklagten veranlasst. Daraufhin hat sie außerdem die Polizei um Ermittlungen vor Ort gebeten. Diese sind durchgeführt worden. Sie haben die Verkehrsordnungswidrigkeit aber nicht aufklären können, sondern Herr T1 hat lediglich mündlich und schriftlich mitgeteilt, nicht die auf dem Foto abgebildete Person zu sein. Damit hat die Bußgeldbehörde mindestens alles ihrerseits Erforderliche veranlasst, um die Verkehrsübertretung aufzuklären. Die Beklagte konnte zu Recht davon ausgehen, dass die Fahrerermittlung unmöglich war, ohne dass der Bußgeldbehörde ein Aufklärungsmangel unterlaufen war.

    Anders als von der Klägerin angenommen, war es nicht erforderlich, Herrn T1 oder ihre sonstigen Mitarbeiter explizit auch nach dem Täter bzw. dem Kreis der möglichen Täter zu befragen. Wird – wie hier – nach dem Fahrzeugführer gefragt, so zielt eine solche Frage erkennbar darauf ab, alle möglicherweise weiterführenden Hinweise zur Person des Fahrers zu erhalten.

    Vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 6. Juni 2012 – 6 K 3502/11 –, und Urteil vom 22. September 2011 – 6 K 473/11 –; Nds.OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 12 LA 442/03 -; VG Trier, Beschluss vom 12. November 2008 – 1 L 721/08.TR -, jeweils juris.

    Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist auch nicht ermessensfehlerhaft, § 114 Satz 1 VwGO. Sie begegnet namentlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Zwar rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine Fahrtenbuchauflage. Als solcher wird allerdings – unabhängig von besonderen Umständen und der Frage einer konkreten Gefährdung Dritter durch den Verkehrsverstoß – bereits jede (auch erstmalige) Verkehrszuwiderhandlung angesehen, die im Falle der Ermittlung des Fahrers zu mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister (VZR) geführt hätte,

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 – , juris; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, juris, und Beschluss vom 27. Juli 2006 – 8 B 1224/06 –,

    da die mit Punkten im Verkehrszentralregister bewerteten Verkehrszuwiderhandlungen stets als Verstöße anerkannt sind, die andere Verkehrsteilnehmer nachhaltig gefährden können und Mängel in der Eignung als Kraftfahrer aufzeigen.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, BVerwGE 98 S. 227 ff.; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 – , juris, und Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –.

    Es ist anerkannt, dass ein mit drei Punkten bewerteter Verkehrsverstoß ein Fahrtenbuch von sogar 12 Monaten rechtfertigt.

    Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012 – 8 A 162/12 –.

    Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h außerorts stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, die gemäß Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit Nr. 11.3.6 Tabelle 1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit drei Punkten und einem Bußgeld von 160 Euro in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre. Die neunmonatige Dauer, die gegen die Klägerin verhängt worden ist, erweist sich insofern als ermessensfehlerfrei.

    Da die Klägerin sich als juristische Person von vornherein nicht auf ein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG), ist die Fahrtenbuchauflage insgesamt fehlerfrei ergangen.

    Grundlage der Gebührenfestsetzung von 90,00 Euro sind § 6 a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz, §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Nach der in der Anlage zu § 1 Abs. 1 GebOSt aufgeführten Gebühren-Nummer 252 kann für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches eine Gebühr im Rahmen von 21,50 bis 93,10 Euro erhoben werden. Den Gebührenrahmen für die Fahrtenbuchauflage hat die Beklagte unter Hinweis auf den im Einzelnen dargelegten Verwaltungsaufwand mit 90,00 Euro ermessensgerecht ausgeschöpft. Diesbezügliche Einwände hat die Klägerin nicht erhoben. Die angesetzten Postzustellungsauslagen von 2,53 Euro beruhen auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 84, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

    RechtsgebietStVZOVorschriften§ 31a StVZO