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  • 22.02.2012 · IWW-Abrufnummer 120553

    Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 13.02.2012 – 12 U 1265/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 12 U 1265/10
    5 O 339/09 LG Koblenz
    Verkündet am 13.02.2012
    Oberlandesgericht
    Koblenz
    IM NAMEN DES VOLKES
    Urteil
    In dem Rechtsstreit XXX
    hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2012 für Recht erkannt:
    1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4.10.2010 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.907,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2009 abzüglich eines am 17. Dezember 2009 gezahlten Betrages von 4.480,76 € zu zahlen.
    Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den aus dem Verkehrsunfallereignis vom 15. Juni 2009 entstandenen Prämienschaden in der Fahrzeugvollkaskoversicherung zu ersetzen.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    Die Widerklage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz verteilen sich wie folgt: Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1) und 2) zu einem Anteil von 95 % als Gesamtschuldner zu tragen; im Übrigen fallen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Beklagten zu 1) zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) fallen dem Beklagten zu 1) zur Last. Im Übrigen hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
    Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern zur Last.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    4. Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe:
    I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 15. Juni 2009 in ...[X]/Mosel ereignet hat. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien im Berufungsverfahren unstreitig. Im Streit steht noch die Höhe des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit bis zur Anschaffung eines Neufahrzeuges durch den Kläger sowie der Umfang der Anrechnung von Gebrauchsvorteilen durch Nutzung des Unfallfahrzeuges.
    Bei dem unfallbeteiligten klägerischen Fahrzeug handelte es sich um einen fünftürigen Nissan Qashqai/Acenta mit einem Dieselmotor, das fünf Tage vor dem Unfall erstmals zum Verkehr zugelassen worden war und im Unfallzeitpunkt eine Laufleistung 723 Kilometern aufwies. Bei dem Unfall wurde es von der Ehefrau des Klägers gefahren. Die Beklagten behaupteten vorgerichtlich eine Mithaftung des Klägers von 50 % aufgrund eines Mitverschuldens an dem Unfall. Der Kläger beauftragte nach einer Bedenkzeit am 22. Juni 2009 einen Privatsachverständigen zur Feststellung der Schadenshöhe. Das Gutachten lag am 25. Juni 2009 vor. Am 26. Juni 2009 bestellte der Kläger einen Neuwagen, als dessen Liefertermin ihm der 14. August 2009 in Aussicht gestellt wurde. Am 16. Juli 2009 wurde dem Kläger seitens der Beklagten zu 2) fernmündlich angeboten, ein klassentieferes Mietfahrzeug zu einem Preis von 730 € im Monat ohne Eigenersparnisabzug in Anspruch zu nehmen. Hierzu bestätigte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom gleichen Tage (Bl. 51 GA), „dass wir der Höhe nach keinen Einwand erheben, soweit ein Mietfahrzeug zum Preis von 820 EUR/Monat (klassengleich - Eigenersparnisabzug) bzw. 730 EUR/Monat (kein Eigenersparnisabzug) in Anspruch genommen wird.“ Der Kläger verzichtete auf eine Anmietung, da er angesichts des Mitverschuldenseinwandes der Beklagten befürchtete, einen Teil der Mietkosten letztlich selbst tragen zu müssen. Seine Ehefrau und er behalfen sich mit der Ausleihe von Fahrzeugen aus dem Verwandtenkreis. In der Zeit von Mitte Juni 2009 bis Mitte August 2009 befand sich der Kläger in einer Kur. Die Lieferung des Neufahrzeuges erfolgte am 19. August 2009.
    Der Kläger hat gegen die Beklagten unter anderem einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum von 66 Tagen zu einem Tagessatz von 50 €, mithin in einer Gesamthöhe von 3.300 € geltend gemacht. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, dass er seinen Nutzungsausfallschaden abstrakt anhand der Tabellen von Sanden/Danner für den vollen Zeitraum von dem Unfalltag bis zur Neulieferung berechnen könne und sich nicht auf hypothetisch anfallende Mietkosten zu Langzeittarifen verweisen lassen müsse. Ein Wille zur Nutzung des Fahrzeuges, bei dem es sich um das einzige Familienfahrzeug handele, habe bestanden; insbesondere hätte es - so sein Vorbringen - während seiner - des Klägers - Kurbehandlung mitgenommen oder durch seine Ehefrau genutzt werden können.
    Die Beklagten haben - neben dem Einwand eines Mitverschuldens des Klägers an dem Unfall - vorgebracht, dass der Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung aus Gründen der Schadensminderungspflicht auf die Kosten begrenzt sei, welche bei Inanspruchnahme eines klassentieferen Mietfahrzeuges zu einem Langzeittarif voraussichtlich entstanden wären. Diese hätten im vorliegenden Fall nur 1.460 € betragen. Im Übrigen betrage der Tagessatz für eine Nutzungsausfallentschädigung hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugtypes nur 43 €. Der Kläger müsse sich auf eine Nutzungsausfallentschädigung zudem Gebrauchsvorteile für die mit dem Unfallwagen gefahrenen 723 Kilometer zu je 0,25 € anrechnen lassen.
    Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil eine vollständige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach bejaht. Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hat es die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auf die Höhe der Kosten zu begrenzen sei, die im Falle der Inanspruchnahme eines klassentieferen Mietfahrzeuges entstanden wären. Zwar sei der Geschädigte grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, während der unfallbedingten Ausfallzeit einen Mietwagen oder wahlweise die zustehende Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme eines Mietwagens stelle sich jedoch als die weitergehende Form des Schadensausgleiches dar und beschränke angesichts des schadensrechtlichen Bereicherungsverbotes den Ersatzanspruch. Dies gelte zumal im vorliegenden Fall, in dem die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung selbst auf Grundlage eines Tagessatzes von nur 43 € die Mietwagenkosten um nahezu das Doppelte überstiege. Das Landgericht hat demgemäß einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 1.460 € (= 2 x 730 €/Monat) zugrunde gelegt und hiervon einen Abzug von Gebrauchsvorteilen in Höhe von 180,75 € (723 km x 0,25 €) vorgenommen.
    Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er eine Verurteilung der Beklagten in Höhe von weiteren 1.935,19 € erstrebt. Er begehrt auch weiterhin eine Nutzungsausfallentschädigung von insgesamt 3.300 € (Differenz zur Berechnung des Landgerichts: 1.840 €). Gebrauchsvorteile will der Kläger sich in Höhe von 5 % des Kaufpreises pro 1.000 km abziehen lassen und errechnet insoweit einen Betrag von 85,56 € (Differenz zur Berechnung des Landgerichts: 95,19 €). Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag. Die Beklagten verteidigen das Urteil im Umfang der Anfechtung; sie meinen, dass es für die Zeit des Kuraufenthaltes des Klägers an einem Nutzungswillen als Voraussetzung einer Nutzungsausfallentschädigung fehle.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Urteil einschließlich seiner tatsächlichen Feststellungen sowie auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
    II. Die zulässige Berufung erzielt in vollem Umfang Erfolg.
    1. Dem Kläger steht gegen die Beklagen ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 3.300 € aus § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 VVG zu.
    a) Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung liegen vor.
    Dem Kläger ist die Nutzung seines Fahrzeuges unfallbedingt entzogen worden, so dass er grundsätzlich eine Kompensation für die entgangenen Gebrauchsvorteile verlangen kann (vgl. BGHZ 40, 345; 56, 214, 215; 98, 212, 220; BGH NJW 2005, S. 277; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 249 Rdn. 40 ff.). Der den Beklagten zurechenbare Vorenthaltungszeitraum reicht von dem Unfalltag bis zur Anlieferung des Ersatzfahrzeuges; er beträgt mithin 66 Tage. Dass der Kläger in Anbetracht des Schadensumfanges und des geringen Alters des verunfallten Fahrzeuges zur Ersatzbeschaffung eines Neuwagens berechtigt war, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die von ihm in Anspruch genommene Bedenk- und Prüfzeit von einer Woche zwischen dem Unfall und der Beauftragung des Privatsachverständigen ist - zumal in Anbetracht der streitigen Frage der Unfallverursachung und der damit verbundenen unklaren Regulierungssituation - noch angemessen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. August 2006 - Az. 15 U 38/06 [juris]; OLG Karlsruhe VersR 1967, S. 609). Die Bestellung des Neuwagens erfolgte sodann unmittelbar nach Eingang des Sachverständigengutachtens. Dem anschließenden Zeitraum von siebeneinhalb Wochen bis zur Auslieferung liegt kein verzögerndes Verhalten des Klägers zugrunde.
    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Nutzungsbeeinträchtigung für den Kläger auch während des gesamten Ausfallzeitraumes fühlbar gewesen. Erforderlich hierfür sind ein Wille zur Nutzung des Fahrzeuges und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit (vgl. BGH NJW 1966, S. 1260). Abzustellen ist nicht allein auf die Nutzungsbereitschaft und -möglichkeit durch den geschädigten Eigentümer, sondern auch durch dessen Familienangehörige oder sonstige Nutzungsberechtigte, soweit ihnen der Unfallwagen zur Verfügung gestanden hätte (BGH NJW 1974, S. 33; OLG Düsseldorf MDR 2011, S. 1169; OLG Hamm VersR 1977, S. 506; Oetker, in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 249 Rdn. 67; Schiemann, in: Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 251 Rdn. 79 m.w.Nachw.). Solches trifft hier zu. Dass das verunfallte Fahrzeug nicht nur von dem Kläger, sondern auch von seiner Ehefrau genutzt wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig; es wird zudem dadurch gestützt, dass es im Unfallzeitpunkt von der Ehefrau des Klägers geführt wurde. Der Kläger hat weiterhin unwidersprochen vorgebracht, dass nicht nur er selbst, sondern auch seine Ehefrau sich in der Zeit des Ausfalls durch bei Verwandten entliehene Fahrzeuge beholfen habe. Hierdurch ist hinreichend belegt, dass der Kläger und seine Ehefrau das beschädigte Fahrzeug benutzt hätten (vgl. OLG Hamm NZV 2002, S. 82). Ob der Kläger während seines Kuraufenthaltes an einer Nutzung des Fahrzeuges gehindert gewesen wäre, kann damit offen bleiben. Denn das Unfallfahrzeug hätte in dem fraglichen Zeitraum jedenfalls seiner Ehefrau zur Verfügung gestanden und wäre von ihr in Anspruch genommen worden. Das pauschale Bestreiten eines Nutzungswillens und einer Nutzungsmöglichkeit seitens der Beklagten ist demgegenüber unbeachtlich. Soweit die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, dass der Kläger für jeden Tag des Ausfallzeitraumes den Nachweis eines konkreten Fahrbedarfs führen müsse, trifft dies nicht zu. Es reicht aus, wenn - wie hier - feststeht, dass das Fahrzeug einer üblichen Nutzung durch den Eigentümer oder andere berechtigte Personen unterlegen hätte. Der Nachweis, dass das Fahrzeug in bestimmter Weise, etwa unter Bezeichnung hypothetischer Fahrten, oder in einer bestimmten Häufigkeit verwendet worden wäre, ist nicht erforderlich. Vielmehr ist der mögliche Umfang der Nutzung für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung ohne Bedeutung (OLG Frankfurt VersR 1992, S. 620; OLG Hamm NZV 2002, S. 82).
    Schließlich ist der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger und seiner Ehefrau bei Bedarf ein Drittfahrzeug von Verwandten kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde. Nach den Regeln der Vorteilsausgleichung führt es nicht zur Entlastung des Schädigers, wenn der Geschädigte im Hinblick auf das Schadensereignis Leistungen eines anderen erhalten hat, die nicht dem Schädiger zugute kommen sollen (vgl. BGH NJW 1975, S. 255, 256; Schiemann a.a.O. Rdn. 80). So liegt es hier.
    b) Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht auch in der von dem Kläger geltend gemachten Höhe.
    aa) Der von dem Kläger in Ansatz gebrachte Tagessatz von 50 € begegnet keinen Bedenken. Der Senat legt zur Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die insoweit anerkannten (vgl. BGHZ 56, 214, 217 f.; BGH NJW 2005, S. 277) Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch zugrunde. In der für den Unfallzeitpunkt maßgeblichen Ausgabe für das Jahr 2009 (vgl. NJW-Beilagen 2009, S. 3, 17) ist für das beschädigte Fahrzeug in der Variante „acenta“ mit Dieselmotor im Gegensatz zu anderen Modellvarianten, die mit einem Tagessatz von 43 € bewertet sind, ein Tagessatz von 50 € vorgesehen. Dass der von dem Kläger beauftragte Privatsachverständige, der ausweislich seines Gutachtens offenbar von Tabellenwerten aus dem Jahr 1999 ausgegangen ist (Bl. 15 GA), einen abweichenden Wert beziffert, ist ohne Belang. Bei Ansatz von 66 Tagen ergibt sich der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 3.300 €.
    bb) Die Höhe des Nutzungsausfallersatzes ist nicht durch die Höhe der Kosten begrenzt, die im konkreten Fall durch die Anmietung eines Mietwagens zu einem Langzeit- oder Sondertarif angefallen wären. Der Senat vermag der entsprechenden Auffassung des Landgerichtes nicht zu folgen. Bereits im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass die Nutzungsausfallentschädigung keine anhand einer Differenzhypothese oder anderweitig konkret zu errechnende Vermögenseinbuße entgelten, sondern den Verlust abstrakter Gebrauchsvorteile kompensieren soll, die in der ständigen Verfügbarkeit des Fahrzeuges liegen und denen nach der Verkehrsauffassung ein eigener Vermögenswert zukommt (BGHZ 40, 345, 349 f.; 63, 397; 74, 234; 86, 133). Sie bildet einen Ersatz für die im Fahrzeug als Vermögenswert verkörperten Möglichkeiten für den Vermögensträger, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen (vgl. BGHZ 98, 212, 215). Es handelt sich um einen eigenständigen Anspruch, der auf einem normativen Schadensbegriff beruht, positivrechtlich teilweise auf § 251 Abs. 1 BGB, teilweise auf § 252 BGB gestützt wird und mittlerweile gewohnheitsrechtlichen Charakter besitzt (vgl. BGHZ 98, 212, 216; OLG Naumburg, NJW 2008, S. 2511; Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 249 Rdn. 40; Schubert, in: Bamberger/Roth, BGB, Ed. 21, § 249 Rdn. 27). Zu dem Anspruch auf Ausgleich konkreter Vermögensnachteile, die dem Geschädigten durch Aufwendungen für die Erlangung einer ersatzweisen Nutzungsmöglichkeit (insbesondere Mietwagen- oder Taxikosten) entstehen, steht er in einem Alternativverhältnis. Dementsprechend hat der Geschädigte die Wahl, ob er einen konkreten Ausfallschaden in Ansatz bringt oder Entschädigung für den allgemeinen Verlust seiner Nutzungsmöglichkeit verlangt. Angesichts des unterschiedlichen Gegenstandes und der unterschiedlichen Anknüpfung geht es damit fehl, den Anspruch auf Erstattung entstandener Kosten für einen konkreten Nutzungsersatz gegenüber dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung als „weiterreichend“ anzusehen.
    Wenngleich die Nutzungsausfallentschädigung an die eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung des Geschädigten und damit an subjektive Elemente wie seine individuelle Nutzungsbereitschaft und -möglichkeit anknüpft (vgl. BGHZ 98, 212), ist ihre Höhe anhand des objektiven Wertes der entgangenen Nutzung, mithin des Wertes zu bestimmen, der der Verfügbarkeit eines bestimmten Fahrzeug am Markt generell zukommt. So orientiert sich ihre Berechnung entweder an einem Bruchteilswert der üblicherweise zu entrichtenden Mietkosten für ein vergleichbares Fahrzeug, oder - wie das herangezogene Tabellenwerk von Sanden/Danner/Küppersbusch seit dem Jahr 2009 (vgl. NJW-Beilagen 2009, S. 3, 17) - an einem Faktor der für den jeweiligen Kfz-Typ aufzuwendenden Vorhaltekosten. Im Ergebnis wird hierdurch - dem Gegenstand des Anspruches entsprechend - eine gleichmäßige Handhabung des zu entgeltenden Nutzungsausfallersatzes erreicht. Demgegenüber kommt es gerade nicht darauf an, welche Aufwendungen der Geschädigte im konkreten Fall hätte tätigen müssen, um die Nutzung eines gleichwertigen Fahrzeuges zu erlangen, ob er etwa einen Mietwagen zu einem durchschnittlichen, außergewöhnlich hohen oder besonders günstigen Entgelt hätte erlangen können. Dies gilt unabhängig davon, dass die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung sich generell unterhalb der üblichen Mietpreise halten muss, weil diese um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Faktoren zu bereinigen sind (vgl. BGH NJW 2005, S. 277). Erst recht ist ein Geschädigter nicht darauf beschränkt, fiktive Fahrtkosten geltend zu machen (vgl. OLG Hamm NZV 2002, S. 82).
    Hiermit ist nicht vereinbar, der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung den offenbar auf einem Sondertarif gründenden Mietzins zugrunde zu legen, der für die Beklagte zu 2) verfügbar war. Abgesehen davon, dass der angesetzte Mietpreis nach dem Anerbieten der Beklagten zu 2) erst ab dem 16. Juli 2009, mithin erst einen Monat nach dem Unfall verfügbar war, und dass nähere Angaben zu den Bedingungen der Anmietung fehlen, muss der Kläger sich bei Berechnung des Anspruches auf Nutzungsausfallentschädigung nicht auf die „billigste“ Mietmöglichkeit verweisen lassen. Ob er sie bei tatsächlicher Anmietung nach dem Gebot der Schadensminderung und Wirtschaftlichkeit hätte wahrnehmen müssen, muss der Senat nicht entscheiden; die Beklagte zu 2) hat es jedenfalls nicht in der Hand, durch Vermittlung bestimmter Mietsätze den Wert des Nutzungsausfalles zu bestimmen. Dass es sich bei dem verfügbaren Mietzins um einen üblichen handelt, behaupten die Beklagten nicht. Ebenso wenig werden von ihnen die tatsächlichen Grundlagen der Wertermittlung von Sanden/Danner/Küppersbusch und die Richtigkeit der hiernach berechneten Beträge in Frage gestellt.
    cc) Schließlich gibt auch die Länge des Nutzungsausfalles keinen Anlass, die Höhe der Entschädigung zu begrenzen. Solches ist unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit in besonderen Fallkonstellationen, etwa bei einem von Vornherein absehbaren langen Ausfallzeitraum, bei einer Fahrzeugneubestellung bereits vor dem Unfall oder einem nur geringen Wert des Unfallfahrzeuges angenommen worden (vgl. BGH NJW 1208, S. 915; OLG Karlsruhe MDR 1998, S. 1285; Schubert a.a.O. Rdn. 248). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Die in Rede stehende Zeitspanne von rund zwei Monaten hält sich noch im Rahmen einer üblichen Länge von Reparatur oder Ersatzbeschaffung (vgl. etwa OLG Saarbrücken MDR 2007, S. 1190 [6 Wochen]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2011 - Az. 1 U 232/07 [59 Tage]; KG, Urteil vom 16. Dezember 1996 - Az. 12 U 268/96 [90 Tage]). Die Ausfallentschädigung beträgt auch nur einen Bruchteil des Fahrzeugneuwertes.
    2. Da das Fahrzeug des Klägers im Unfallzeitpunkt weniger als 1.000 km zurückgelegt hatte, muss der Kläger sich keine Ersparnis hinsichtlich des Wertes seiner vorangegangenen Benutzung anrechnen lassen (BGH NJW 1983, S. 2694, 2695; OLG Oldenburg MDR 1997, S. 734; OLG Bremen VersR 1978, S. 236; Schiemann, in: Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 251 Rdn. 40). Ob die von den Beklagten oder die von dem Kläger gewählte Berechnung des Abzuges zutrifft, kann daher offen bleiben. Soweit der Kläger eine Anrechnung in Höhe von 95,19 € beanstandet, war das landgerichtliche Urteil daher abzuändern. Im Umfang der weiterreichenden Minderung von 85,56 € ist es nicht angegriffen.
    Der von dem Landgericht zugesprochene Schadensersatz von 8.972,01 € war nach allem - wie von dem Kläger beantragt - um 1.935,19 € (zusätzlicher Nutzungsausfall in Höhe von 1.840 €, unberechtigter Abzug in Höhe von 95,19 €) auf 10.907,20 € zu erhöhen.
    III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
    Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat seiner Entscheidung die in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze für die Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und der Anrechnung des Nutzungswertes bei Beschädigung von Neufahrzeugen zugrunde gelegt. Der Fall weist keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen könnten, hiervon abzuweichen. Er wirft auch keine neuen, klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
    Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.935,19 €.