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  • 16.12.2011 · IWW-Abrufnummer 114051

    Landgericht Köln: Urteil vom 03.08.2011 – 84 O 95/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Köln

    84 O 95/11

    Tenor:

    I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

    1) im geschäftlichen Verkehr im Internet auf KfZ-Verkaufsplattformen, insbesondere auf den Webseiten www.anonym1.de, www.anonym2.de und www.anonym3.de Kraftfahrzeuge als „Neuwagen“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auf eine um mindestens mehr als zwei Wochen verkürzte oder abgelaufene Herstellergarantie hinzuweisen;

    2) im geschäftlichen Verkehr im Internet auf KfZ-Verkaufsplattformen, insbesondere auf den Webseiten www.anonym1.de, www.anonym2.de und www.anonym3.de Kraftfahrzeuge als „Neuwagen“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, bei denen zwischen ihrer Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrages mehr als zwölf Monate liegen.

    II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunktes und der Anzahl der Werbemaßnahmen.

    III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

    IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.633,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 933,90 € seit dem 18.12.2010 und aus 699,90 € seit dem 21.02.2011 zu zahlen.

    V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    VI. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. und II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.000,00 € (eintausend) und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    T a t b e s t a n d :
    Der Kläger betreibt unter der Firma C einen Kfz-Handel. Der Inhaber der Beklagten betreibt als eingetragener Kaufmann zwei Firmen, zum einen die Beklagte und zum anderen die Firma Z Deutschland. Die Beklagte veräußert die Fahrzeuge überwiegend an Verbraucher und bezieht ihre Fahrzeuge überwiegend aus dem EU-Ausland und aus Drittländern.
    Die Beklagte bewirbt auf den Webseiten www.anonym1.de, www.anonym2.de und www.anonym3.de eine Vielzahl von Fahrzeugen als „Neuwagen“,
    - obwohl diese länger als zwölf Monate zugelassen sind und
    - ohne eine zusätzliche Angabe, dass sich die Garantiezeit erheblich verkürzt hat oder keine Garantie mehr vorhanden ist.
    So hat die Beklagte z.B. einen Chrysler PT Cruiser 2.4 Tour. Navi-SD-Klima-alu, bei dem es sich um ein Fahrzeug aus dem Modelljahrs 2007 handelte, und einen Chrysler 300C Touring 2,7 L V6 Leder/SD/Xenon, der eine Tageszulassung aus dem Jahr 2006 hatte, als „Neuwagen“ beworben, wobei die Beklagte einen Preisvorteil von 50% bzw. 60% gegenüber der UVP auslobte. Wegen der Einzelheiten der Angebote wird auf die Anlagen K 5 – K 10 verwiesen.
    Der Kläger mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2010 ab (Anlage K 15) und erwirkte unter dem 07.12.2010 im Verfahren 84 O 228/10 eine einstweilige Verfügung der Kammer mit dem Inhalt des Tenors zu I. (Anlage K 1). Den Streitwert setzte die Kammer antragsgemäß auf 25.000,00 € fest. Mit Schreiben vom 21.01.2011 (Anlage K 16) forderte der Kläger die Beklagte ergebnislos zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf.
    Der Kläger, der die Werbung der Beklagten für wettbewerbswidrig hält, begehrt mit der vorliegenden Klage Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie Ersatz der Abmahnkosten und der Kosten des Abschlussschreibens nach einem Streitwert von jeweils 50.000,00 €. Auf die Berechnung in der Klageschrift wird verwiesen.
    Der Kläger beantragt,
    wie erkannt.
    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Die Beklagte hält ihre Werbung nicht für wettbewerbswidrig. Insbesondere gebe es bei den Internetportalen anonym2.de und anonym3.de keine eigene Kategorie für die von ihr angebotenen Fahrzeuge, so dass es nachvollziehbar sei, die Fahrzeuge, die keine oder nur eine geringe Laufleistung aufwiesen, in die Kategorie „Neufahrzeuge“ einzuordnen. Aus den Inseraten gehe unmissverständlich hervor, dass es sich nicht um Neufahrzeuge im Sinne der Rechtsprechung des BGH handele.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
    Die Klage hat Erfolg.
    Im Einzelnen:
    I. Unterlassung
    Die Werbung der Beklagten erweist sich als (grob) wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 8, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.
    Unstreitig bewirbt die Beklagte auf den Webseiten www.anonym1.de, www.anonym2.de und www.anonym3.de eine Vielzahl von Fahrzeugen als „Neuwagen“,
    - obwohl diese länger als zwölf Monate zugelassen sind und
    - ohne eine zusätzliche Angabe, dass sich die Garantiezeit erheblich verkürzt hat oder keine Garantie mehr vorhanden ist,
    wie dies beispielhaft in den Anlagen K 5 - K 10 wiedergegeben ist.
    Bei Neufahrzeugen erwartet der Kunde jedoch grundsätzlich eine uneingeschränkte Herstellergarantie. Daher muss nach der Rechtsprechung des BGH schon in der Werbung auf dem Umstand, dass bei einem Neufahrzeug die Herstellergarantie aufgrund einer erfolgten Zulassung verkürzt ist, hingewiesen werden, sofern die Verkürzung der üblichen Garantiezeit zwei Wochen übersteigt (BGH GRUR 1999, 1122, 1124 – EU-Neuwagen I; BGH GRUR 1999, 1125, 1126 – EG-Neuwagen II).
    Darüber hinaus darf ein Fahrzeug nur dann als Neufahrzeug beworben werden, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch die längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen der Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (BGH NJW 2004, 160).
    Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es grob irreführend, wenn die Beklagte Fahrzeuge z.B. des Modelljahres 2007 und mit einer Tageszulassung aus dem Jahre 2006 als „Neuwagen“ bewirbt.
    Aufklärende Hinweise finden sich in der Werbung der Beklagten nicht.
    Mit keinem Wort erwähnt die Beklagte das Modelljahr 2007 oder die Tageszulassung aus dem Jahre 2006. Vielmehr verschweigt die Beklagte diese für einen Kaufentschluss wesentlichen Umstände nach Auffassung der Kammer bewusst und planmäßig, um den Absatz dieser „Altfahrzeuge“ zu fördern. Wenn die Beklagte denn meint, die Fahrzeuge in die Kategorie „Neufahrzeuge“ einordnen zu dürfen, so hätte ein redlicher Kaufmann den Leser des Internetauftritts zumindest eindeutig und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Fahrzeugen um das Modelljahr 2007 bzw. um eine Tageszulassung aus dem Jahre 2006 handelt.
    Auch der Umstand, dass die Beklagte die Fahrzeuge zu einem Preis anbietet, der 50% bzw. 60% unter der UVP liegt, reicht zur Aufklärung nicht aus. Hieraus können die angesprochenen Verkehrskreise nicht schließen, dass die Herstellergarantie um mehr als zwei Wochen verkürzt oder gar abgelaufen ist und/oder dass zwischen der Herstellung der Fahrzeuge und dem Abschluss des Kaufvertrages mehr als zwölf Monate liegen. Zum einen kann die Preisersparnis vielfältige Gründe haben. Zum anderen werden selbst die Verbraucher, die in der Preisangabe und der Angabe „Neuwagen“ einen Widerspruch erblicken, allenfalls im Unklaren gelassen, nicht aber aufgeklärt.
    Die Kategorien auf den Internetportalen anonym2.de und anonym3.de rechtfertigen das Verhalten der Beklagten nicht. Die Internetportale haben im Einzelnen definiert, was unter einem Neuwagen zu verstehen ist. Gegen diesen Kodex verstößt die Beklagte, so dass sie sich schon von daher hiermit nicht rechtfertigen kann.
    II. Auskunft/Schadensersatzfeststellung
    Diese Ansprüche sind nach §§ 9 UWG, 242 BGB begründet.
    Die Beklagte hat zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Bei sorgfältiger Prüfung hätten sie erkennen können und müssen, dass ihre Werbung mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang steht, zumal die Beklagte sogar gegen den Kodex der Internetportale verstößt. Dass dem Klägerin durch die Werbung der Beklagten ein Schaden entstanden ist, erscheint nicht ausgeschlossen.
    III. Abmahnkosten/Kosten des Abschlussschreibens
    Auch diese sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (analog), §§ 677, 683, 670 BGB in vollem Umfang begründet. Auf die zutreffende Berechnung in der Klageschrift wird verwiesen. Zwar hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung geäußert, dass für die Abmahnung ein Streitwert von 25.000,00 € und für das Hauptsacheverfahren von 30.000,00 € zugrunde gelegt werden könne. Dies jedoch nur vor dem Hintergrund der angedachten einvernehmliche Lösung. Aufgrund der Schwere und des Umfangs des Wettbewerbsverstoßes des Beklagten ist der vom Kläger angesetzte Streitwert von jeweils 50.000,00 € durchaus angemessen. Der Umstand, dass der Kläger den Streitwert im Verfügungsverfahren nur mit 25.000,00 € angegeben hat, hat keine bindende Wirkung.
    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
    Streitwert: 50.000,00 €