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  • 28.01.2003 · IWW-Abrufnummer 030185

    Amtsgericht Auerbach: Urteil vom 12.11.2002 – 2 Ds 641 Js 11502/02 jug

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    2 Ds 641 Js 11502/02 jug.

    Amtsgericht Auerbach

    Rechtskräftig seit 12.11.2002

    Urteil

    In der Strafsache XXX

    wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs

    hat das Amtsgericht ? Jugendrichter ? Auerbach in öffentlicher Sitzung vom 12.11.2002, an der teilgenommen haben: XXX

    für Recht erkannt:

    I. Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs.

    II. Er wird deshalb zur Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen.

    Vor Ablauf von drei Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

    Von der Sperre wird die Führung von Fahrzeugen der Klasse T ausgenommen.

    III. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    Angewendete Vorschriften:
    §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Abs. 3 Nr. 2, 69, 69a StGB.

    G r ü n d e:

    (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

    I. Wegen des in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalts wird auf den zutreffenden Anklagesatz der Staatsanwaltschaft Zwickau, Zweigstelle Plauen, vom 11.9.2002, Aktenzeichen 641 Js 11502/02 jug., verwiesen.

    II. Dieser Sachverhalt ist zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des umfassenden und glaubhaften Geständnisses des Angeklagten sowie durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden erwiesen.

    III. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass sich der Angeklagte eines Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat.

    IV. Bei dem zum Tatzeitpunkt heranwachsenden Angeklagten liegen die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG nicht vor, daher kam Jugendstrafrecht vorliegend nicht zur Anwendung.

    Nach Würdigung aller Strafzumessungstatsachen war die Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen schuld- und tatangemessen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten war dabei die Höhe eines Tagessatzes auf 10 Euro festzusetzen.

    Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Tat des Angeklagten habe nach irgendeiner Richtung einen Ausnahmecharakter. Das Gericht sah sich deshalb nicht in der Lage, von der Regel des Gesetzes abzuweichen. Dem Angeklagten war daher die Fahrerlaubnis zu entziehen. Da es sich um die erste Verfehlung dieser Art handelt und die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten mit 0,89 Promille im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit lag, konnte die gesetzlich vorgesehene Sperrfrist auf 3 Monate bemessen werden. Dabei wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass seine Fahrerlaubnis bereits seit dem 27.4.2002 sichergestellt war.

    Aufgrund der besonderen objektiven und subjektiven Umstände konnte vorliegend gemäß § 69a Abs. 2 StGB von der Sperre die Führung von Fahrzeugen der Klasse T ausgenommen werden. Nach Überzeugung des Gerichts ist der Zweck der Maßregel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugfahrern zu schützen und den Täter wieder zum Führen von Fahrzeugen geeignet zu machen, durch die vorgenommene Ausnahme nicht gefährdet. Die Ungeeignetheit des Angeklagten geht vorliegend nach Ansicht des Gerichts nur soweit, dass er Fahrzeuge mit geringer Geschwindigkeit, etwa einen Traktor zur Bestellung des landwirtschaftlichen Betriebs seiner Eltern, ohne Gefährdung anderer fahren kann. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Landwirtschaft tätig ist und gegenwärtig, aufgrund der Erkrankung seines Vaters, dessen Verpflichtungen im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb übernimmt.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

    Vorschriften§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Abs. 3 Nr. 2, 69, 69a StGB