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  • 29.10.2008 · IWW-Abrufnummer 083234

    Landgericht München I: Urteil vom 22.09.2008 – 19 S 6418/08

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht München I

    Az: 19 S 6418/08
    333 C 23476/07 AG München
    Verkündet am 22.8.2008

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit XXX

    wegen Forderung

    erlässt das Landgericht München I, 19. Zivilkammer, durch XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.06.08 folgendes

    ENDURTEIL:

    I. Auf die Berufung der Klagepartei hin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 06.12.07 aufgehoben.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 323,88 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.04.2007 bezahlen.

    Im Übrigen wird die KIage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

    II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 64 % und die Beklagte 36 %.

    III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    IV Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 902,45 festgesetzt.

    V. Die Revision zum BGH wird nicht zugelassen.

    Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 540 I ZPO abgesehen.

    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

    Die zulässige Berufung ist - zum Teil - begründet.

    Die Berufung des Klägers hat lediglich Erfolg im Hinblick auf die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 323,88. Die vom Sachverständigen XXX im Einzelnen aufgelisteten Kosten sind erstattungsfähig, da sich Grundhonorar und Nebenkosten insgesamt noch im Rahmen der BVSK Tabelle 2005/2006, dort HB III bewegen.

    Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die geltend gemachten weiteren Reparaturkosten.

    Grundsätzlich kann der Geschädigte auf der Grundlage tatsächlicher oder fiktiver Reparaturkosten abrechnen, Auch darf nach der Rechtssprechung pes BGH (BGHZ 155,1 = DAR 2003,373) das Sachverständigengutachten von den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgehen. Der Geschädigte kann jedoch. nicht die auf den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt beruhenden fiktiven Nettoinstandsetzungskosten mit tatsächlich angefallener Mehrwertsteuer kombinieren. Der Kläger hat das Unfallfahrzeug bei der XXX reparieren lassen, wodurch sich der Schaden konkretisiert hat. Die Kosten einer tatsächlich durchgeführten fachgerechten Instandsetzung gehen den fiktiven Reparaturkosten vor, weil sie die tatsächlich erforderlichen Instandsetzungskosten darstellen. Sie sind dann einschließlich der bezahlten Mehrwertsteuer zu entschädigen. (siehe XXX Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage 2008, Kapitel 3 RdNr. 39). Die Bruttoreparaturkosten gemäß der als Anlage K 4 vorgelegten Reparaturkostenrechnung der Firma XXX hat die Beklagte auch bezahlt, so dass insoweit kein weiterer Anspruch besteht.

    Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91,92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    Die Nichtzulassung der Revision basiert auf § 543 II ZPO.

    Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO in Verbindung mit §§ 12, 14 GKG.

    RechtsgebieteUnfallregulierung, SachverständigenkostenVorschriftenBVSK-Tabelle 2005, 2006