14.01.2026 · IWW-Abrufnummer 252017
Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 18.02.2025 – 1-10 U 72/24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 18.02.2025, Az. 10 U 72/24
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 30.04.2024 verkündete Urteil der 18a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
14.03.2025.
Der Senatstermin vom 24.04.2025 wird aufgehoben.
1
Gründe
2
I.
3
Die Klägerin ist eine Anbieterin im Bereich des sogenannten Car-Sharing, das heißt der Vermietung von Fahrzeugen an zuvor bei ihr registrierte Kunden. Sie verlangt von dem Beklagten den Ersatz eines Schadens, der an einem ihrer vermieteten Fahrzeuge während der angeblichen Mietzeit des Beklagten entstanden sein soll. Insoweit geht sie aus abgetretenem Recht der A.-GmbH vor, von der sie das Fahrzeug geleast hatte. Der Beklagte mietete am Abend des 2. August 2020 unter Nutzung einer App der Klägerin einen Mercedes-Benz Smart mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 0000. Bei der Buchung erklärte er sich mit den AGB der Klägerin einverstanden.
4
In diesen ist u. a. geregelt:
5
“§ 6 Reservierung und Abschluss von Einzelmietverträgen
6
(4) Der Kunde ist verpflichtet, das B.-Fahrzeug vor Fahrtantritt auf sichtbare Mängel, sichtbare Schäden und sichtbare grobe Verunreinigungen zu überprüfen und diese telefonisch oder über die B.-App oder per E-Mail an B. zu melden. …
7
§ 9 Allgemeine Pflichten des Kunden …
8
(3) Dem Kunden ist untersagt, a) das B.-Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zu führen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Es gilt ein striktes Alkoholverbot von 0,0 Promille. ..
9
§ 11 Verhalten bei Unfällen, Schäden,…Verkehrsverstößen…
10
(1) Unfälle, Schäden und Defekte, die während der Fahrt auftreten, hat der Kunde unverzüglich telefonisch B. mitzuteilen. Dasselbe gilt für Unfälle, Schäden und Defekte, die das B.-Fahrzeug bereits bei Mietbeginn aufweist, siehe
11
An diesem Abend wurde der Beklagte gegen 23:04 Uhr während der Fahrt in C.-Stadt von der Polizei angehalten, wobei das Fahrzeug Schürfspuren auf seiner linken Seite aufwies. Die Untersuchung der um 23:30 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 24. November 2020 (Aktenzeichen: 137 Ds 70 Js 6408/20 - 280/20; vgl. Beiakten) unter anderem wegen vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr zur Ableistung von 60 Arbeitsstunden.
12
Die Klägerin hat geltend gemacht, aktivlegitimiert zu sein, weil die A.-GmbH mit Schreiben vom 6. Juli 2021 alle fahrzeugbezogenen Ansprüche gegen den Versicherer sowie sonstige ersatzpflichtige Dritte an sie abgetreten habe.
13
Das angemietete Fahrzeug sei zum Zeitpunkt seiner Übernahme durch den Beklagten mit Ausnahme eines Schadens an dem Frontfänger schadenfrei gewesen.
14
Der Beklagte habe daher am 2. August 2020 gegen 23:04 Uhr in C-Stadt mit dem angemieteten Fahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem die Vorderachse links beaufschlagt, der Kotflügel vorne links verschürft, die Türe links verschürft, die Seitenwand hinten links verformt und verschürft und der Stoßfänger hinten verschürft worden sei. Es sei insgesamt ein Schaden in Höhe von 6.589,43 € entstanden:
15
- Reparaturkosten 6.144,48 €
16
- Kosten der Schadensfeststellung 45,00 €
17
- Ausfallschaden (Entgangener Gewinn) 285,95 €
18
- Sicherstellungsgebühren 84,00 €
19
- Unkostenpauschale 30,00 €
20
Der in dem von ihr vorgelegten Privatgutachten der D.-GmbH vom 22. Januar 2021 benannte Vorschaden („Stoßfänger vorne gebrochen“) sei weder bei der erfolgten Berechnung der Reparaturkosten noch der Instandsetzungsdauer einbezogen und berücksichtigt worden. Die Reparatur der Beschädigungen habe vom 13. August 2020 bis zum 19. August 2020 gedauert. Der mit dem Fahrzeug von ihr in diesem Zeitraum erzielte Umsatz habe 40,85 € netto pro Tag betragen.
21
Die Klägerin hat beantragt,
22
den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.589,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23
Der Beklagte hat beantragt,
24
die Klage abzuweisen.
25
Er hat behauptet, bei der Anmietung und Übernahme des Fahrzeugs nicht auf dessen Zustand geachtet zu haben. Er habe während der Mietzeit von fünf Stunden keinen Schaden an dem Fahrzeug verursacht.
26
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen E. zur Frage der Eigentümerstellung an dem Pkw und des Zeugen und Sachverständigen F. der Klage in vollem Umfang stattgegebenen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten gem. §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1, 398 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag ein Anspruch auf Schadensersatz in der von ihr geltend gemachten Höhe zustehe. Die Aktivlegitimation der Klägerin hat es nach Vernehmung des Zeugen E. als erwiesen angesehen. Denn dieser habe glaubhaft bekundet, dass seine Arbeitgeberin Eigentümerin des angemieteten Fahrzeugs gewesen ist und das Fahrzeug an die Klägerin verleast gehabt hatte. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 (Anlage K 6) habe die A.-GmbH als Eigentümerin des Fahrzeugs sämtliche ihr aufgrund des vorliegenden Schadensfalls zustehende fahrzeugbezogene Ansprüche gegenüber ersatzpflichtigen Dritten an die Klägerin abgetreten.
27
Den Eintritt des Schadens während der Mietdauer des Beklagten hat das Landgericht zum einen aufgrund der polizeilichen Meldung über die Sicherstellung des Fahrzeugs vom 2. August 2020 (vgl. Bl. 18 der Beiakte Staatsanwaltschaft Düsseldorf 70 Js 7520/20 - 137 Ds 310/20) als feststehend angesehen. Die Polizeibeamten hätten am Abend des 2. August 2020 bei der durchgeführten Kontrolle des vom Beklagten geführten Fahrzeugs “größere Unfallschäden” an der mittleren linken Seite festgestellt und in der Meldung über die Sicherstellung explizit festgehalten. Zum anderen habe der vernommene Zeuge F. bestätigt, dass er bei der von ihm durchgeführten Besichtigung des Fahrzeugs am 12. August 2020 die von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Beschädigungen am Fahrzeug sämtlich festgestellt und durch die Anfertigung von diversen Lichtbildern festgehalten habe.
28
Der lediglich pauschal erhobene Einwand des Beklagten, er habe bei der Anmietung und der Übernahme des Fahrzeugs zwar nicht auf dessen Zustand geachtet, könne aber ausschließen, dass er während der Mietzeit einen Schaden am Fahrzeug verursacht habe, greife daher nicht durch. Eine angeordnete Vernehmung des vom Beklagten insofern als Zeugen benannten G. habe nicht erfolgen können, da vom Beklagten keine ladungsfähige Adresse des Zeugen mitgeteilt worden sei. Ebenso habe eine beabsichtigte informatorische Anhörung des Beklagten nicht erfolgen können, da dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zum Termin vom 4. Oktober 2022 nicht erschienen sei.
29
Darüber hinaus habe die Kammer berücksichtigt, dass der Beklagte nach §§ 6 Abs. 4, 9 Abs. 2 b) und e), 11 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) der Klägerin (Anlage K 1) als Mieter vor Fahrantritt verpflichtet gewesen wäre, das Fahrzeug auf “sichtbare Mängel, sichtbare Schäden und sichtbare grobe Verunreinigungen” sowie “offensichtliche Mängel” zu überprüfen und diese im Falle ihres Vorliegens unmittelbar der Klägerin mitzuteilen. Der insofern jedenfalls gegebene Verstoß gegen die vorgenannten Untersuchungs- und Mitteilungspflichten durch den Beklagten führe gem. § 14 Abs. 1 der AGB der Klägerin zu seiner vollumfänglichen Haftung.
30
Da der Beklagte gegen seine Untersuchungs- und Mitteilungspflichten verstoßen habe, könne eine Haftungsbeschränkung gem. § 12 Abs. 6 der AGB nicht eingreifen.
31
Darüber hinaus habe der Beklagte das Fahrzeug unstreitig im Zustand einer alkohol- und rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit geführt.
32
Gegen den Umfang und die Höhe der geltend gemachten Schäden hat es keine Bedenken geäußert, insbesondere habe der Zeuge F. bestätigt, dass bei der Berechnung der Reparaturkosten und der Instandsetzungsdauer der in dem von ihm erstellten Schadensgutachten vom 22. Januar 2021 (Anlage K 2) aufgeführte Vorschaden weder einbezogen noch berücksichtigt worden sei.
33
Der geltend gemachte entgangene Gewinn in Höhe von insgesamt 285,95 € sei zuzusprechen. Die für die Reparatur angefallene Zeit von insgesamt sieben Arbeitstagen hat das Landgericht aufgrund der zur Gerichtsakte gereichte Reparaturbestätigung und der diesbezüglichen Aussage des Zeugen F. als zutreffend angesehen.
34
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
35
Er bestreitet weiterhin, den Schaden verursacht zu haben. Die fehlende Anhörung des Beklagten durch das Landgericht verletze dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.
36
Darüber hinaus hafte er aufgrund der Haftungsbeschränkung für den streitgegenständliche Smart der Klasse XS und S bis maximal 500,00 EU.
37
Darüber hinaus habe die Klägerin den Beweis nicht geführt, dass die von ihr geltend gemachten Schäden nur aus dem streitgegenständlichen Unfall während der Mietdauer entstanden sind, denn es habe sich bereits ein Vorschaden am vorderen Stoßfänger befunden. Das Gericht habe auch keinen Beweis darüber erhoben, ob die bestrittenen Kosten der Sicherstellung des Fahrzeuges in Höhe von 84,00 EUR erbracht wurden.
38
Zu dem entgangenen Gewinn fehle jeglicher substantiierter und dezidierter Vortrag der Klägerin. Das Gutachten F. gehe nur von 4 Tagen Reparaturdauer aus. Einen Nachweis über Art und Umgang der Reparatur sowie dessen tatsächliche Dauer gäbe es nicht. Es sei davon auszugehen, dass der Schaden durch die Kaskoversicherung reguliert worden ist, weshalb die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei.
39
Der Beklagte beantragt,
40
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.04.2024 die Klage abzuweisen.
41
Die Klägerin beantragt,
42
die Berufung zurückzuweisen.
43
Unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils macht sie geltend, dass der Sachverständige als Vorschaden zwar einen gebrochenen Stoßfänger vorne festgestellt habe. Die geltend gemachten Schäden befänden sich allerdings an anderen Fahrzeugteilen, vor allem auf der linken Seite des Fahrzeugs. Insofern liege auch keine Überlappung vom Vorschaden und den geltend gemachten Schäden vor.
44
Eine Regulierung durch die Kaskoversicherung habe nicht stattgefunden, das Fahrzeug sei noch nicht einmal kaskoversichert.
45
II.
46
1.
47
Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Beklagten ist offensichtlich ohne Erfolg. Sie hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und erfordert keine mündliche Verhandlung, § 522 Abs. 2 ZPO. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
48
2.
49
Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung mietvertraglicher Pflichten nach §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1, 398 BGB zugesprochen. Die Feststellung des Landgerichts, dass der Beklagte für die Schäden haftet, die der Zeuge und Sachverständige F. in seinem Gutachten vom 22.01.2021 - unter Außerachtlassung des Vorschadens an dem Stoßfänger (Bilder 17 und 18, Anlage K2) - ausgeführt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. An der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Zweifel. Eine Kaskoversicherung, die den Schaden übernommen hat, besteht für das Fahrzeug nicht.
50
3.
51
Im Ausgangspunkt zutreffend sind die Ausführungen der Berufung insoweit als es nach allgemeinen Grundsätzen so ist, dass der Anspruchsteller - hier die Klägerin - die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs trägt. Für die Beschädigung eines Mietfahrzeugs kann der Vermieter vom Mieter nur dann Ersatz verlangen, wenn er nachweist, dass der Schaden bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war und aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Es gibt keine Beweiserleichterungen für den Vermieter (LG Lübeck, Urteil vom 6. März 2024 - 6 O 82/23 -, Rn. 15, juris). Wird ein Mietfahrzeug beschädigt zurückgegeben, ist es Aufgabe des Vermieters darzulegen und zu beweisen, dass die Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit entstanden ist, in welcher der Mieter das Fahrzeug vereinbarungsgemäß in seiner Obhut hatte und damit verpflichtet war, es vor jeglichen Beschädigungen bei Benutzung, aber auch durch Dritte zu schützen (LG Itzehoe Urt. v. 27.1.2021 - 1 S 6/20, BeckRS 2021, 15624, beck-online; LG Münster Urt. v. 11.10.2024 - 10 O 52/24, BeckRS 2024, 28017, beck-online).
52
Die Klägerin hat also grundsätzlich dazulegen, dass der Beklagte die Schäden an der linken Fahrzeugseite verursacht hat.
53
Die Klägerin hat vorgetragen, der Smart sei vor Mietbeginn durch den Beklagten - bis auf den Vorschaden am Stoßfänger - schadenfrei gewesen. Nach Rückgabe wies er unstreitig die folgenden Schäden auf: Vorderachse links beaufschlagt, Kotflügel vorne links verschürft, Türe links verschürft, Seitenwand hinten links verformt und verschürft, Stoßfänger hinten verschürft.
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Damit hat die Klägerin zwar zur konkreten Verursachung im eigentlichen Sinne nichts vorgetragen, sie hat dennoch ihrer Darlegungslast Genüge getan. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
55
In dem Fall des „free-floating Car-Sharing“ ist es der Klägerin nicht möglich, mehr vorzutragen. Das weitere Geschehen nach Übernahme des Fahrzeugs durch den Mieter entzieht sich ihrer Wahrnehmung. Es handelt sich hier nicht um eine Form des stationsbasierten Carsharings, sondern um die Form des free-floating Carsharings, bei dem die Pkw nicht an einer Anmietstation übergeben werden, sondern sich im allgemeinen Verkehrsraum befinden. Der Beklagte hat den Smart in der C.-Altstadt im allgemeinen Parkraum übernommen, so dass der Klägerin ein vorheriger Zugriff auf den Pkw und eine Sichtkontrolle selbst nicht möglich gewesen sind.
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Den Beklagten trifft hingegen eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, der er nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist. Dem Beklagten, der sich am 02.08.2020 in der Zeit von 18 Uhr bis ca. 23 Uhr im Besitz des Fahrzeugs befunden hat, ist es aufgrund eigener Wahrnehmungsmöglichkeit zumutbar, zu dem Zustand des Pkw bei Anmietung und während der Dauer der Mietzeit genaue Angaben zu machen. Er trägt die Erklärungslast dafür, dass der Smart - entgegen den Angaben der Klägerin - bei Fahrtantritt nicht - mit Ausnahme des Vorschadens - beschädigt war. Denn in seine Obhut ist der Wagen übergegangen, ohne dass die Klägerin als Vermieterin die Möglichkeit einer Sichtkontrolle hatte, was er auch wusste.
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Der Senat stellt in diesem Zusammenhang nicht auf die in den AGB geregelten Verpflichtungen des Mieters etwa in § 9 Abs. 2 e), wonach das B.-Fahrzeug vor Fahrtantritt auf offensichtliche Mängel zu prüfen ist oder in § 11 Abs. 1 ab, wonach Unfälle, Schäden und Defekte, die während der Fahrt auftreten, unverzüglich telefonisch B. mitzuteilen sind und dasselbe für Unfälle, Schäden und Defekte gilt, die das B.-Fahrzeug bereits bei Mietbeginn aufweist. Denn diesen AGB Klauseln kommt keine Beweis(last) relevanz zu. Insbesondere können solche Regelungen nicht zu einer Beweislastumkehr führen, weil ansonsten ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB vorliegen würde, der dem AGB-Verwender Regelungen zur Beweislast verbietet, durch welche die Beweislastlage zum Nachteil des Vertragspartners geändert wird.
58
Dieser besonderen oben ausgeführten prozessualen Darlegungslast ist der Beklagte - worauf das Landgericht ebenso abgestellt hat - nicht nachgekommen.
59
Sein Vortrag erschöpft sich in folgenden Ausführungen:
60
„Der Beklagte hatte das Fahrzeug gegen 18.00 Uhr in der Altstadt in C.-Stadt angemietet. Das Fahrzeug wurde nicht von der Klägerin übernommen, sondern es befand sich abgestellt im ruhenden Straßenverkehr. Er hat nicht auf den Zustand des Fahrzeugs geachtet, sondern mittels der bereits installierten „App“ der Klägerin auf dem Mobiltelefon des Beklagten freigeschaltet und ist anschließend mit seinen Freund und Zeugen G. losgefahren. Der Kläger wollte Freunde in H.-Stadt und J.-Stadt besuchen. Der Kläger hat während der Mietzeit von etwa 5 Stunden keinen Schaden am Fahrzeug verursacht.
61
Es gab mehrere Unterbrechungen der Reisen bei denen das Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt wurde. Sofern Schäden während der Mietdauer entstanden sein können, erfolgten diese in Abwesenheit des Klägers.
62
Entgegen des Sachvortrages der Klägerin hat der Beklagte auch keinen Unfall während der Mietzeit mit dem Fahrzeug verursacht.“ (SS vom 04.06.2021, Bl 38 f GA)
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Damit hat sich der Beklagte nicht dazu erklärt, in welchem Zustand sich das Fahrzeug bei Fahrtantritt befunden hat. Er hat insbesondere nicht behauptet, dass das Fahrzeug bereits umfangreich vorgeschädigt gewesen sei. Er hielt es vielmehr auch für möglich, dass die Schäden während der Dauer seiner Mietzeit entstanden sind, dann allerdings in seiner Abwesenheit.
64
4.
65
Es ist daher festzustellen, dass die Beschädigungen an dem PKW auf der linken Seite während der Besitzzeit des Beklagten entstanden sind. In diesem Fall tritt zugunsten der Klägerin nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung des Beklagten eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ein. Dazu ist bei Nutzungsverhältnissen erforderlich, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten „durch Mietgebrauch“ entstanden ist (BGH NJW-RR, 2005, 381; LG Hamburg Beschl. v. 15.11.2016 - 309 S 38/15, BeckRS 2016, 112061, beck-online). Hier ist der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Beklagten entstanden. Denn zu seinem Obhutsbereich gehört es auch, wenn der Beklagte den Pkw während seiner Mietzeit irgendwo abstellt. Es lag an dem Beklagten im Einzelnen darzulegen, wie er den Pkw während der Mietzeit genutzt hat, wohin er gefahren ist, wo er der Pkw in welcher Weise abgestellt hat, etc. Daran fehlt es und dies wird auch mit der Berufung nicht nachgeholt. Daher ist insoweit weder eine informatorische Anhörung des Beklagten angezeigt, noch eine Vernehmung von Zeugen zur Frage des Zustandes des Smart vor Mietbeginn.
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Eine Gehörsverletzung durch das Landgericht - wie die Berufung meint - liegt auch schon deswegen nicht vor, weil der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.10.2022 ferngeblieben ist.
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5.
68
Die geltend gemachten Schäden sind auch dem Beklagten zuzuordnen. Ein Fall der Schadensüberlappung mit einem Vorschadensereignis - wie die Berufung meint - liegt nicht vor. Ausweislich des Parteigutachtens vom 22.01.2021 (Anlage K 2) befindet sich der Vorschaden an dem Stoßfänger vorne links (Fotos 17 und 18) während der übrige Schadenbereich sich über die gesamte linke Seite erstreckt (Foto 5). Eine Überlappung dieser Schäden hat auch der Zeuge und Sachverständige F. nicht angeführt.
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6.
70
Der Beklagte kann sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung in Höhe von 500, -- € gemäß §§ 14 Abs.2, 12 Abs. 4 a) der AGB berufen, da diese für ihn keine Anwendung finden.
71
Nach § 12 Abs. 6 der AGB finden die Haftungsbeschränkungen Anwendung, wenn das Fahrzeug im Einklang mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzt wird und der Schaden gemäß § 11 AGB und unverzüglich gemeldet wurde. Sie finden hingegen keine Anwendung im Fall von
72
a) grober Verletzung der Verpflichtungen gemäß § 9,
73
b) pflichtwidriger Nichtmeldung eines Unfalls oder Schadens gemäß § 11.
74
Nach § 9 Abs. 3 a) der AGB ist es dem Mieter untersagt, das B.-Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zu führen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten. Es gilt ein striktes Alkoholverbot von 0,0%o.
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Der Beklagte hat das Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol (BAK 1,35 Promille um 23:30 Uhr am 02.08.2020) geführt, er ist deswegen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Damit liegt eine grobe Verletzung seiner Verpflichtungen aus § 9 der AGB vor.
76
7.
77
Damit hat der Beklagte der Klägerin den entstandenen Schaden in Höhe von 6.589,43 € zu ersetzen. Hierzu gehören zum einen die Reparaturkosten über 6.144,48 €.
78
Die Kosten für die Schadensfeststellung in Höhe von 45, -- € sind nach § 249 Abs. 1 BGB ebenfalls zu ersetzen. Das Gutachten des Sachverständigen und Zeugen F. ist taugliche Grundlage zur Abgrenzung des Vorschadens zu dem von dem Beklagten zu tragenden Schaden.
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Die zugesprochene Unfallkostenpauschale in Höhe von 30, -- € bewegt sich im Rahmen des richterlichen Schätzungsermessens (§ 287 Abs. 1 ZPO, vgl. auch: Katzenstein in Geigel, der Haftpflichtprozess, 2024, Rn 217).
80
Ein Nachweis über die Begleichung der Kosten der Sicherstellung über 84, -- € liegt vor (Anlage K 9). Zudem hat sich hier aufgrund der ernsthaften und endgültigen Verweigerung zur Zahlung von Schadensersatz durch den Beklagten der zunächst bestehende Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (BGH, NJW-RR 2011, 910).
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Die Zuerkennung eines entgangenen Gewinns gemäß §§ 252, 287 BGB in Höhe von 285,95 € begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
82
So hat der Zeuge F. nach Vorhalt der Anlage K 7 (Reparaturbetätigung) bekundet, davon auszugehen, dass diese von dem K. in L.-Stadt erstellt worden ist. Damit hat auch der Senat keine Zweifel, dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt worden ist und die darin angegebene Reparaturdauer vom 13.08.2020 - 19.08.2020 (7 Tage) unter Einschluss des Wochenendes zutreffend ist. Unter Zugrundelegung des geltend gemachten Verlustes an Nettoumsatz der Klägerin in Höhe von € 40,85 pro Tag errechnet sich der Betrag von 285,95 €. Auch hier vermag der Senat unter Berücksichtigung der Marktlage im Vermietungsbereich von PKW eine Überschreitung des Schätzungsermessens nicht zu erkennen.
83
8.
84
Im Interesse einer Kostenreduzierung rät der Senat dem Beklagten zu einer Rücknahme seiner Berufung.
85
9.
86
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.589,43 € festgesetzt.
Tenor:
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
14.03.2025.
Der Senatstermin vom 24.04.2025 wird aufgehoben.
1
Gründe
2
I.
3
Die Klägerin ist eine Anbieterin im Bereich des sogenannten Car-Sharing, das heißt der Vermietung von Fahrzeugen an zuvor bei ihr registrierte Kunden. Sie verlangt von dem Beklagten den Ersatz eines Schadens, der an einem ihrer vermieteten Fahrzeuge während der angeblichen Mietzeit des Beklagten entstanden sein soll. Insoweit geht sie aus abgetretenem Recht der A.-GmbH vor, von der sie das Fahrzeug geleast hatte. Der Beklagte mietete am Abend des 2. August 2020 unter Nutzung einer App der Klägerin einen Mercedes-Benz Smart mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 0000. Bei der Buchung erklärte er sich mit den AGB der Klägerin einverstanden.
4
In diesen ist u. a. geregelt:
5
“§ 6 Reservierung und Abschluss von Einzelmietverträgen
6
(4) Der Kunde ist verpflichtet, das B.-Fahrzeug vor Fahrtantritt auf sichtbare Mängel, sichtbare Schäden und sichtbare grobe Verunreinigungen zu überprüfen und diese telefonisch oder über die B.-App oder per E-Mail an B. zu melden. …
7
§ 9 Allgemeine Pflichten des Kunden …
8
(3) Dem Kunden ist untersagt, a) das B.-Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zu führen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Es gilt ein striktes Alkoholverbot von 0,0 Promille. ..
9
§ 11 Verhalten bei Unfällen, Schäden,…Verkehrsverstößen…
10
(1) Unfälle, Schäden und Defekte, die während der Fahrt auftreten, hat der Kunde unverzüglich telefonisch B. mitzuteilen. Dasselbe gilt für Unfälle, Schäden und Defekte, die das B.-Fahrzeug bereits bei Mietbeginn aufweist, siehe
11
An diesem Abend wurde der Beklagte gegen 23:04 Uhr während der Fahrt in C.-Stadt von der Polizei angehalten, wobei das Fahrzeug Schürfspuren auf seiner linken Seite aufwies. Die Untersuchung der um 23:30 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 24. November 2020 (Aktenzeichen: 137 Ds 70 Js 6408/20 - 280/20; vgl. Beiakten) unter anderem wegen vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr zur Ableistung von 60 Arbeitsstunden.
12
Die Klägerin hat geltend gemacht, aktivlegitimiert zu sein, weil die A.-GmbH mit Schreiben vom 6. Juli 2021 alle fahrzeugbezogenen Ansprüche gegen den Versicherer sowie sonstige ersatzpflichtige Dritte an sie abgetreten habe.
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Das angemietete Fahrzeug sei zum Zeitpunkt seiner Übernahme durch den Beklagten mit Ausnahme eines Schadens an dem Frontfänger schadenfrei gewesen.
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Der Beklagte habe daher am 2. August 2020 gegen 23:04 Uhr in C-Stadt mit dem angemieteten Fahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem die Vorderachse links beaufschlagt, der Kotflügel vorne links verschürft, die Türe links verschürft, die Seitenwand hinten links verformt und verschürft und der Stoßfänger hinten verschürft worden sei. Es sei insgesamt ein Schaden in Höhe von 6.589,43 € entstanden:
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- Reparaturkosten 6.144,48 €
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- Kosten der Schadensfeststellung 45,00 €
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- Ausfallschaden (Entgangener Gewinn) 285,95 €
18
- Sicherstellungsgebühren 84,00 €
19
- Unkostenpauschale 30,00 €
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Der in dem von ihr vorgelegten Privatgutachten der D.-GmbH vom 22. Januar 2021 benannte Vorschaden („Stoßfänger vorne gebrochen“) sei weder bei der erfolgten Berechnung der Reparaturkosten noch der Instandsetzungsdauer einbezogen und berücksichtigt worden. Die Reparatur der Beschädigungen habe vom 13. August 2020 bis zum 19. August 2020 gedauert. Der mit dem Fahrzeug von ihr in diesem Zeitraum erzielte Umsatz habe 40,85 € netto pro Tag betragen.
21
Die Klägerin hat beantragt,
22
den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.589,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23
Der Beklagte hat beantragt,
24
die Klage abzuweisen.
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Er hat behauptet, bei der Anmietung und Übernahme des Fahrzeugs nicht auf dessen Zustand geachtet zu haben. Er habe während der Mietzeit von fünf Stunden keinen Schaden an dem Fahrzeug verursacht.
26
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen E. zur Frage der Eigentümerstellung an dem Pkw und des Zeugen und Sachverständigen F. der Klage in vollem Umfang stattgegebenen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten gem. §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1, 398 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag ein Anspruch auf Schadensersatz in der von ihr geltend gemachten Höhe zustehe. Die Aktivlegitimation der Klägerin hat es nach Vernehmung des Zeugen E. als erwiesen angesehen. Denn dieser habe glaubhaft bekundet, dass seine Arbeitgeberin Eigentümerin des angemieteten Fahrzeugs gewesen ist und das Fahrzeug an die Klägerin verleast gehabt hatte. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 (Anlage K 6) habe die A.-GmbH als Eigentümerin des Fahrzeugs sämtliche ihr aufgrund des vorliegenden Schadensfalls zustehende fahrzeugbezogene Ansprüche gegenüber ersatzpflichtigen Dritten an die Klägerin abgetreten.
27
Den Eintritt des Schadens während der Mietdauer des Beklagten hat das Landgericht zum einen aufgrund der polizeilichen Meldung über die Sicherstellung des Fahrzeugs vom 2. August 2020 (vgl. Bl. 18 der Beiakte Staatsanwaltschaft Düsseldorf 70 Js 7520/20 - 137 Ds 310/20) als feststehend angesehen. Die Polizeibeamten hätten am Abend des 2. August 2020 bei der durchgeführten Kontrolle des vom Beklagten geführten Fahrzeugs “größere Unfallschäden” an der mittleren linken Seite festgestellt und in der Meldung über die Sicherstellung explizit festgehalten. Zum anderen habe der vernommene Zeuge F. bestätigt, dass er bei der von ihm durchgeführten Besichtigung des Fahrzeugs am 12. August 2020 die von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Beschädigungen am Fahrzeug sämtlich festgestellt und durch die Anfertigung von diversen Lichtbildern festgehalten habe.
28
Der lediglich pauschal erhobene Einwand des Beklagten, er habe bei der Anmietung und der Übernahme des Fahrzeugs zwar nicht auf dessen Zustand geachtet, könne aber ausschließen, dass er während der Mietzeit einen Schaden am Fahrzeug verursacht habe, greife daher nicht durch. Eine angeordnete Vernehmung des vom Beklagten insofern als Zeugen benannten G. habe nicht erfolgen können, da vom Beklagten keine ladungsfähige Adresse des Zeugen mitgeteilt worden sei. Ebenso habe eine beabsichtigte informatorische Anhörung des Beklagten nicht erfolgen können, da dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zum Termin vom 4. Oktober 2022 nicht erschienen sei.
29
Darüber hinaus habe die Kammer berücksichtigt, dass der Beklagte nach §§ 6 Abs. 4, 9 Abs. 2 b) und e), 11 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) der Klägerin (Anlage K 1) als Mieter vor Fahrantritt verpflichtet gewesen wäre, das Fahrzeug auf “sichtbare Mängel, sichtbare Schäden und sichtbare grobe Verunreinigungen” sowie “offensichtliche Mängel” zu überprüfen und diese im Falle ihres Vorliegens unmittelbar der Klägerin mitzuteilen. Der insofern jedenfalls gegebene Verstoß gegen die vorgenannten Untersuchungs- und Mitteilungspflichten durch den Beklagten führe gem. § 14 Abs. 1 der AGB der Klägerin zu seiner vollumfänglichen Haftung.
30
Da der Beklagte gegen seine Untersuchungs- und Mitteilungspflichten verstoßen habe, könne eine Haftungsbeschränkung gem. § 12 Abs. 6 der AGB nicht eingreifen.
31
Darüber hinaus habe der Beklagte das Fahrzeug unstreitig im Zustand einer alkohol- und rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit geführt.
32
Gegen den Umfang und die Höhe der geltend gemachten Schäden hat es keine Bedenken geäußert, insbesondere habe der Zeuge F. bestätigt, dass bei der Berechnung der Reparaturkosten und der Instandsetzungsdauer der in dem von ihm erstellten Schadensgutachten vom 22. Januar 2021 (Anlage K 2) aufgeführte Vorschaden weder einbezogen noch berücksichtigt worden sei.
33
Der geltend gemachte entgangene Gewinn in Höhe von insgesamt 285,95 € sei zuzusprechen. Die für die Reparatur angefallene Zeit von insgesamt sieben Arbeitstagen hat das Landgericht aufgrund der zur Gerichtsakte gereichte Reparaturbestätigung und der diesbezüglichen Aussage des Zeugen F. als zutreffend angesehen.
34
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
35
Er bestreitet weiterhin, den Schaden verursacht zu haben. Die fehlende Anhörung des Beklagten durch das Landgericht verletze dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.
36
Darüber hinaus hafte er aufgrund der Haftungsbeschränkung für den streitgegenständliche Smart der Klasse XS und S bis maximal 500,00 EU.
37
Darüber hinaus habe die Klägerin den Beweis nicht geführt, dass die von ihr geltend gemachten Schäden nur aus dem streitgegenständlichen Unfall während der Mietdauer entstanden sind, denn es habe sich bereits ein Vorschaden am vorderen Stoßfänger befunden. Das Gericht habe auch keinen Beweis darüber erhoben, ob die bestrittenen Kosten der Sicherstellung des Fahrzeuges in Höhe von 84,00 EUR erbracht wurden.
38
Zu dem entgangenen Gewinn fehle jeglicher substantiierter und dezidierter Vortrag der Klägerin. Das Gutachten F. gehe nur von 4 Tagen Reparaturdauer aus. Einen Nachweis über Art und Umgang der Reparatur sowie dessen tatsächliche Dauer gäbe es nicht. Es sei davon auszugehen, dass der Schaden durch die Kaskoversicherung reguliert worden ist, weshalb die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei.
39
Der Beklagte beantragt,
40
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.04.2024 die Klage abzuweisen.
41
Die Klägerin beantragt,
42
die Berufung zurückzuweisen.
43
Unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils macht sie geltend, dass der Sachverständige als Vorschaden zwar einen gebrochenen Stoßfänger vorne festgestellt habe. Die geltend gemachten Schäden befänden sich allerdings an anderen Fahrzeugteilen, vor allem auf der linken Seite des Fahrzeugs. Insofern liege auch keine Überlappung vom Vorschaden und den geltend gemachten Schäden vor.
44
Eine Regulierung durch die Kaskoversicherung habe nicht stattgefunden, das Fahrzeug sei noch nicht einmal kaskoversichert.
45
II.
46
1.
47
Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Beklagten ist offensichtlich ohne Erfolg. Sie hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und erfordert keine mündliche Verhandlung, § 522 Abs. 2 ZPO. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
48
2.
49
Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung mietvertraglicher Pflichten nach §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1, 398 BGB zugesprochen. Die Feststellung des Landgerichts, dass der Beklagte für die Schäden haftet, die der Zeuge und Sachverständige F. in seinem Gutachten vom 22.01.2021 - unter Außerachtlassung des Vorschadens an dem Stoßfänger (Bilder 17 und 18, Anlage K2) - ausgeführt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. An der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Zweifel. Eine Kaskoversicherung, die den Schaden übernommen hat, besteht für das Fahrzeug nicht.
50
3.
51
Im Ausgangspunkt zutreffend sind die Ausführungen der Berufung insoweit als es nach allgemeinen Grundsätzen so ist, dass der Anspruchsteller - hier die Klägerin - die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs trägt. Für die Beschädigung eines Mietfahrzeugs kann der Vermieter vom Mieter nur dann Ersatz verlangen, wenn er nachweist, dass der Schaden bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war und aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Es gibt keine Beweiserleichterungen für den Vermieter (LG Lübeck, Urteil vom 6. März 2024 - 6 O 82/23 -, Rn. 15, juris). Wird ein Mietfahrzeug beschädigt zurückgegeben, ist es Aufgabe des Vermieters darzulegen und zu beweisen, dass die Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit entstanden ist, in welcher der Mieter das Fahrzeug vereinbarungsgemäß in seiner Obhut hatte und damit verpflichtet war, es vor jeglichen Beschädigungen bei Benutzung, aber auch durch Dritte zu schützen (LG Itzehoe Urt. v. 27.1.2021 - 1 S 6/20, BeckRS 2021, 15624, beck-online; LG Münster Urt. v. 11.10.2024 - 10 O 52/24, BeckRS 2024, 28017, beck-online).
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Die Klägerin hat also grundsätzlich dazulegen, dass der Beklagte die Schäden an der linken Fahrzeugseite verursacht hat.
53
Die Klägerin hat vorgetragen, der Smart sei vor Mietbeginn durch den Beklagten - bis auf den Vorschaden am Stoßfänger - schadenfrei gewesen. Nach Rückgabe wies er unstreitig die folgenden Schäden auf: Vorderachse links beaufschlagt, Kotflügel vorne links verschürft, Türe links verschürft, Seitenwand hinten links verformt und verschürft, Stoßfänger hinten verschürft.
54
Damit hat die Klägerin zwar zur konkreten Verursachung im eigentlichen Sinne nichts vorgetragen, sie hat dennoch ihrer Darlegungslast Genüge getan. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
55
In dem Fall des „free-floating Car-Sharing“ ist es der Klägerin nicht möglich, mehr vorzutragen. Das weitere Geschehen nach Übernahme des Fahrzeugs durch den Mieter entzieht sich ihrer Wahrnehmung. Es handelt sich hier nicht um eine Form des stationsbasierten Carsharings, sondern um die Form des free-floating Carsharings, bei dem die Pkw nicht an einer Anmietstation übergeben werden, sondern sich im allgemeinen Verkehrsraum befinden. Der Beklagte hat den Smart in der C.-Altstadt im allgemeinen Parkraum übernommen, so dass der Klägerin ein vorheriger Zugriff auf den Pkw und eine Sichtkontrolle selbst nicht möglich gewesen sind.
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Den Beklagten trifft hingegen eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, der er nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist. Dem Beklagten, der sich am 02.08.2020 in der Zeit von 18 Uhr bis ca. 23 Uhr im Besitz des Fahrzeugs befunden hat, ist es aufgrund eigener Wahrnehmungsmöglichkeit zumutbar, zu dem Zustand des Pkw bei Anmietung und während der Dauer der Mietzeit genaue Angaben zu machen. Er trägt die Erklärungslast dafür, dass der Smart - entgegen den Angaben der Klägerin - bei Fahrtantritt nicht - mit Ausnahme des Vorschadens - beschädigt war. Denn in seine Obhut ist der Wagen übergegangen, ohne dass die Klägerin als Vermieterin die Möglichkeit einer Sichtkontrolle hatte, was er auch wusste.
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Der Senat stellt in diesem Zusammenhang nicht auf die in den AGB geregelten Verpflichtungen des Mieters etwa in § 9 Abs. 2 e), wonach das B.-Fahrzeug vor Fahrtantritt auf offensichtliche Mängel zu prüfen ist oder in § 11 Abs. 1 ab, wonach Unfälle, Schäden und Defekte, die während der Fahrt auftreten, unverzüglich telefonisch B. mitzuteilen sind und dasselbe für Unfälle, Schäden und Defekte gilt, die das B.-Fahrzeug bereits bei Mietbeginn aufweist. Denn diesen AGB Klauseln kommt keine Beweis(last) relevanz zu. Insbesondere können solche Regelungen nicht zu einer Beweislastumkehr führen, weil ansonsten ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB vorliegen würde, der dem AGB-Verwender Regelungen zur Beweislast verbietet, durch welche die Beweislastlage zum Nachteil des Vertragspartners geändert wird.
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Dieser besonderen oben ausgeführten prozessualen Darlegungslast ist der Beklagte - worauf das Landgericht ebenso abgestellt hat - nicht nachgekommen.
59
Sein Vortrag erschöpft sich in folgenden Ausführungen:
60
„Der Beklagte hatte das Fahrzeug gegen 18.00 Uhr in der Altstadt in C.-Stadt angemietet. Das Fahrzeug wurde nicht von der Klägerin übernommen, sondern es befand sich abgestellt im ruhenden Straßenverkehr. Er hat nicht auf den Zustand des Fahrzeugs geachtet, sondern mittels der bereits installierten „App“ der Klägerin auf dem Mobiltelefon des Beklagten freigeschaltet und ist anschließend mit seinen Freund und Zeugen G. losgefahren. Der Kläger wollte Freunde in H.-Stadt und J.-Stadt besuchen. Der Kläger hat während der Mietzeit von etwa 5 Stunden keinen Schaden am Fahrzeug verursacht.
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Es gab mehrere Unterbrechungen der Reisen bei denen das Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt wurde. Sofern Schäden während der Mietdauer entstanden sein können, erfolgten diese in Abwesenheit des Klägers.
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Entgegen des Sachvortrages der Klägerin hat der Beklagte auch keinen Unfall während der Mietzeit mit dem Fahrzeug verursacht.“ (SS vom 04.06.2021, Bl 38 f GA)
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Damit hat sich der Beklagte nicht dazu erklärt, in welchem Zustand sich das Fahrzeug bei Fahrtantritt befunden hat. Er hat insbesondere nicht behauptet, dass das Fahrzeug bereits umfangreich vorgeschädigt gewesen sei. Er hielt es vielmehr auch für möglich, dass die Schäden während der Dauer seiner Mietzeit entstanden sind, dann allerdings in seiner Abwesenheit.
64
4.
65
Es ist daher festzustellen, dass die Beschädigungen an dem PKW auf der linken Seite während der Besitzzeit des Beklagten entstanden sind. In diesem Fall tritt zugunsten der Klägerin nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung des Beklagten eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ein. Dazu ist bei Nutzungsverhältnissen erforderlich, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten „durch Mietgebrauch“ entstanden ist (BGH NJW-RR, 2005, 381; LG Hamburg Beschl. v. 15.11.2016 - 309 S 38/15, BeckRS 2016, 112061, beck-online). Hier ist der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Beklagten entstanden. Denn zu seinem Obhutsbereich gehört es auch, wenn der Beklagte den Pkw während seiner Mietzeit irgendwo abstellt. Es lag an dem Beklagten im Einzelnen darzulegen, wie er den Pkw während der Mietzeit genutzt hat, wohin er gefahren ist, wo er der Pkw in welcher Weise abgestellt hat, etc. Daran fehlt es und dies wird auch mit der Berufung nicht nachgeholt. Daher ist insoweit weder eine informatorische Anhörung des Beklagten angezeigt, noch eine Vernehmung von Zeugen zur Frage des Zustandes des Smart vor Mietbeginn.
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Eine Gehörsverletzung durch das Landgericht - wie die Berufung meint - liegt auch schon deswegen nicht vor, weil der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.10.2022 ferngeblieben ist.
67
5.
68
Die geltend gemachten Schäden sind auch dem Beklagten zuzuordnen. Ein Fall der Schadensüberlappung mit einem Vorschadensereignis - wie die Berufung meint - liegt nicht vor. Ausweislich des Parteigutachtens vom 22.01.2021 (Anlage K 2) befindet sich der Vorschaden an dem Stoßfänger vorne links (Fotos 17 und 18) während der übrige Schadenbereich sich über die gesamte linke Seite erstreckt (Foto 5). Eine Überlappung dieser Schäden hat auch der Zeuge und Sachverständige F. nicht angeführt.
69
6.
70
Der Beklagte kann sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung in Höhe von 500, -- € gemäß §§ 14 Abs.2, 12 Abs. 4 a) der AGB berufen, da diese für ihn keine Anwendung finden.
71
Nach § 12 Abs. 6 der AGB finden die Haftungsbeschränkungen Anwendung, wenn das Fahrzeug im Einklang mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzt wird und der Schaden gemäß § 11 AGB und unverzüglich gemeldet wurde. Sie finden hingegen keine Anwendung im Fall von
72
a) grober Verletzung der Verpflichtungen gemäß § 9,
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b) pflichtwidriger Nichtmeldung eines Unfalls oder Schadens gemäß § 11.
74
Nach § 9 Abs. 3 a) der AGB ist es dem Mieter untersagt, das B.-Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zu führen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten. Es gilt ein striktes Alkoholverbot von 0,0%o.
75
Der Beklagte hat das Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol (BAK 1,35 Promille um 23:30 Uhr am 02.08.2020) geführt, er ist deswegen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Damit liegt eine grobe Verletzung seiner Verpflichtungen aus § 9 der AGB vor.
76
7.
77
Damit hat der Beklagte der Klägerin den entstandenen Schaden in Höhe von 6.589,43 € zu ersetzen. Hierzu gehören zum einen die Reparaturkosten über 6.144,48 €.
78
Die Kosten für die Schadensfeststellung in Höhe von 45, -- € sind nach § 249 Abs. 1 BGB ebenfalls zu ersetzen. Das Gutachten des Sachverständigen und Zeugen F. ist taugliche Grundlage zur Abgrenzung des Vorschadens zu dem von dem Beklagten zu tragenden Schaden.
79
Die zugesprochene Unfallkostenpauschale in Höhe von 30, -- € bewegt sich im Rahmen des richterlichen Schätzungsermessens (§ 287 Abs. 1 ZPO, vgl. auch: Katzenstein in Geigel, der Haftpflichtprozess, 2024, Rn 217).
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Ein Nachweis über die Begleichung der Kosten der Sicherstellung über 84, -- € liegt vor (Anlage K 9). Zudem hat sich hier aufgrund der ernsthaften und endgültigen Verweigerung zur Zahlung von Schadensersatz durch den Beklagten der zunächst bestehende Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (BGH, NJW-RR 2011, 910).
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Die Zuerkennung eines entgangenen Gewinns gemäß §§ 252, 287 BGB in Höhe von 285,95 € begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
82
So hat der Zeuge F. nach Vorhalt der Anlage K 7 (Reparaturbetätigung) bekundet, davon auszugehen, dass diese von dem K. in L.-Stadt erstellt worden ist. Damit hat auch der Senat keine Zweifel, dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt worden ist und die darin angegebene Reparaturdauer vom 13.08.2020 - 19.08.2020 (7 Tage) unter Einschluss des Wochenendes zutreffend ist. Unter Zugrundelegung des geltend gemachten Verlustes an Nettoumsatz der Klägerin in Höhe von € 40,85 pro Tag errechnet sich der Betrag von 285,95 €. Auch hier vermag der Senat unter Berücksichtigung der Marktlage im Vermietungsbereich von PKW eine Überschreitung des Schätzungsermessens nicht zu erkennen.
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8.
84
Im Interesse einer Kostenreduzierung rät der Senat dem Beklagten zu einer Rücknahme seiner Berufung.
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9.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.589,43 € festgesetzt.