09.05.2025 · IWW-Abrufnummer 248054
Landgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 21.03.2025 – 5/9 Qs OWi 20/25
Scheut das Gericht eine von ihm selbst für erforderlich gehaltene Sachaufklärung und stellt das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG ein, kann das Ermessen hinsichtlich der Auslagenentscheidung willkürfrei regelmäßig nur dahingehend ausgeübt werden, dass es bei der grundsätzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verbleiben hat.
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