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  • 09.05.2025 · IWW-Abrufnummer 248049

    Bayerisches Oberstes Landesgericht: Beschluss vom 21.10.2024 – 202 ObOWi 644/24

    1. Die durch das 8. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 16.06.2017 (BGBl. 2017 I 1648) eingeführten §§ 1a-c StVG regeln die Nutzung und den zulässigen Betrieb hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktionen. Sie knüpfen dabei an die Klassifikation an, die von dem durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten „Runden Tisch automatisiertes Fahren“ zugrundegelegt worden ist.

    2. Die Zuordnung zu einem bestimmten Automatisierungsgrad und damit die Anwendung der §§ 1a ff. StVG ist allgemein und einheitlich zu treffen. Dass das Fahrzeug durch vom Hersteller nicht gewollte Manipulationen auf eine höhere Automatisierungsstufe angehoben wird oder werden kann, ist nicht entscheidend.

    3. Sind die in §§ 1a, 1b StVG geregelten Pflichten des Fahrzeugführers und Fahrzeuganforderungen bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen nicht anwendbar, gelten die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.

    4. Das Führen eines Kraftfahrzeugs nach Außerfunktionssetzung der die Nutzung einer höheren Automatisierungsstufe verhindernden Sicherungsmechanismen des Herstellers ist nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO bußgeldbewehrt.


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