30.04.2025 · IWW-Abrufnummer 247915
Verwaltungsgericht Bremen: Beschluss vom 02.04.2025 – 5 V 245/25
Der Ablauf einer Sperrfrist nach § 69a StGB führt nicht automatisch zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung durch ein Strafgericht. Bei entzogener Fahrerlaubnis besteht kein Spannungsverhältnis zwischen § 11 Abs. 3 FeV und Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG. § 13 FeV entfaltet keine Sperrwirkung dahingehend, dass Verkehrsverstöße mit Alkoholbezug niicht mehr im Rahmen von § 11 FeV herangezogen werden dürfen.
Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 02.04.2025, Az. 5 V 245/25
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis.
Er war Inhaber einer Fahrerlaubnis u.a. der Klassen B, C, AM und L. Mit Strafbefehl vom 22.05.2024, rechtskräftig seit dem 11.06.2024, verurteilte das Amtsgericht Bremen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Tatzeit: 25.01.2024) zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine neumonatige Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an (Az.: XXX).
Nachdem der Antragsteller in der Zeit vom 27.08.2024 bis 10.09.2024 an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hatte, verkürzte das Amtsgericht Bremen die Sperrfrist mit Beschluss vom 29.10.2024 um zwei Monate, sodass sie am 21.12.2024 endete.
Unter dem 19.09.2024 beantragte der Antragsteller beim Bürgeramt die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 15.01.2025 forderte das Bürgeramt ihn auf, bis zum 15.07.2025 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beantwortung der Fragestellung beizubringen: "Ist aufgrund des Verstoßes/der Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu erwarten, dass Frau/Herr XXX auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird und/oder künftig allgemeine Straftaten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehen wird?". Zur Begründung wurde ausgeführt, die Behörde könne bei Bekanntwerden von Bedenken gegen die Fahreignung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV bzw. im Falle der Neuerteilung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 9b FeV die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens fordern. Derartige Bedenken ergäben sich aus wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen (Nichteinhaltung des Mindestabstandes auf der Autobahn, mehrere näher bezeichnete Geschwindigkeitsverstöße sowie die Trunkenheitsfahrt vom 25.01.2024). Die Anordnung stehe im Ermessen der Behörde. In Abwägung der hiermit für ihn verbundenen Nachteile mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit sei die Gutachtenvorlage nach den bekannten Umständen ein geeignetes, verhältnismäßiges und erforderliches Mittel zur Ausräumung der Bedenken.
Der Antragsteller hat am 31.01.2025 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 13 FeV seien nicht erfüllt. Der Schluss auf seine Nichteignung sei nicht gerechtfertigt und ergebe sich nicht aus den in der Untersuchungsanordnung aufgeführten Verkehrsverstößen. Die Anordnung sei zudem ermessensfehlerhaft und nur formelhaft begründet. Eine Ermessensreduzierung auf Null habe nicht vorgelegen. Die Untersuchungsanordnung sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass verkehrspsychologische Maßnahmen wie diejenige, an der er teilgenommen habe, zu einem Wegfall des Eignungsmangels und jedenfalls zu einer Sperrfristverkürzung führen könnten. Die Antragsgegnerin habe ferner zu berücksichtigen, dass die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung mittlerweile beendet sei und er seitdem kein Fahrzeug führen dürfe. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung seien bei der anzustellenden Prognose auch die lange Verfahrensdauer und der Umstand zu berücksichtigen, dass er die begangene Straftat bereue. Auch genüge die festgelegte Fragestellung nicht den rechtlichen Vorgaben. Da die Anordnung des Gutachtens rechtswidrig sei, dürfe aus der Nichtvorlage nicht auf die fehlende Eignung geschlossen werden. Eine Interessenabwägung falle zu seinen Gunsten aus. Er sei auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Er sei zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet und benötige die Fahrerlaubnis zur Aufnahme einer bereits in Aussicht stehenden Arbeitsstelle.
Er hat zunächst beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, L und C zu erteilen.
In seinem Schriftsatz vom 11.02.2025 beantragt er wörtlich:
a)
der Bescheid des Antragstellers wird aufgehoben;
b)
der Antragsgegner wird verpflichtet, [ihn] auf seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Ende der Sperrfrist bedeute nicht automatisch eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Vielmehr könne der Antragsteller diese derzeit nicht verlangen, weil Zweifel an seiner Fahreignung bestünden. Sie fordere daher zu Recht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Der Antragsteller habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht und sein Antrag sei auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
1.
Die Anträge des Antragstellers sind gemäß §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie auf die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, L und C, hilfsweise zur Bescheidung seines hierauf gerichteten Antrags beim Bürgeramt gerichtet sind.
Soweit er zudem die "Aufhebung des Bescheides des Antragstellers" beantragt, geht die Kammer aufgrund des Vortrags im Schriftsatz vom 11.02.2025 davon aus, dass hiermit die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 15.01.2025 gemeint ist.
Sofern er damit über das Begehren, unmittelbar eine Fahrerlaubnis erteilt zu bekommen hinaus auch die Gutachtensaufforderung angreifen will, ist ein solcher Antrag bereits unzulässig. Ein Antrag auf isolierte Aufhebung der Beibringungsanordnung ist wegen § 44a VwGO unstatthaft, da es sich bei der Gutachtensaufforderung nach § 11 Abs. 3 FeV nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine vorbereitende Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 3 C 20/15 -, juris Rn. 17). Im Rahmen eines auf vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis gerichteten Antrags nach § 123 VwGO bedarf es zudem keiner Aufhebung der Beibringungsaufforderung. Insoweit fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Fahrerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung hängt nicht von der vorherigen Aufhebung der Gutachtensanordnung ab, sondern richtet sich nach den Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO, also danach ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.
2.
Im Übrigen ist der Eilantrag zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch in der Form eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf das begehrte Verwaltungshandeln und einen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft macht. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist der Antrag - wie hier - auf eine auch nur vorübergehende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch jedenfalls im Fahrerlaubnisrecht erhöhte Anforderungen zu stellen. Denn das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr ist mit erheblichen Gefahren für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13 -, juris Rn. 5).
a)
Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann er weder die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis noch die Bescheidung seines hierauf gerichteten Antrags verlangen.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben sich aus § 2 Abs. 2 StVG, nach dessen Nr. 3 der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein muss. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn er die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung vor, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frage der Eignung durch Maßnahmen nach den §§ 11 bis 14 FeV aufklären.
Das Vorliegen der Fahreignung wird von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert. Die Fahreignung ist im Zweifelsfall vom Bewerber nachzuweisen. Die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht zu seinen Lasten. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nach den §§ 11 ff. FeV rechtfertigen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.04.2017 - 16 E 132/16 -, juris Rn. 40; BayVGH, Beschl. v. 07.02.2024 - 11 CE 23.2313 -, juris Rn. 13). Ohne die Vorlage eines zur Ausräumung von Eignungszweifeln notwendigen Gutachtens kann der Betroffene vor Ablauf der hierfür gesetzten Beibringungsfrist daher auch nicht die Bescheidung seines auf Erteilung der Fahrerlaubnis gerichteten Antrags verlangen.
So liegt es hier. Es bestehen noch nicht ausgeräumte Eignungszweifel, aufgrund derer die Beklagte die Beibringung des mit Schreiben vom 15.01.2025 angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen kann, bevor sie über den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis entscheiden muss.
aa)
Entgegen der Darstellung des Antragstellers geht die Antragsgegnerin derzeit nicht von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Sie hat lediglich in ihrem Aufforderungsschreiben zur Beibringung des Gutachtens darauf hingewiesen, dass die Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der hierfür gesetzten Frist gemäß § 11 Abs. 8 FeV dazu führen würde, dass die Behörde hieraus auf die Nichteignung des Probanden schließen darf. Mangels Fristablaufs hat die Antragsgegnerin diese Vorschrift bislang jedoch nicht angewandt.
Sie nimmt vielmehr zu Recht an, dass dem Antragsteller derzeit noch keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann, weil nicht feststeht, ob er die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt.
bb)
Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die durch das Amtsgericht gemäß § 69a StGB festgesetzte und später verkürzte Sperrfrist abgelaufen ist. Der Ablauf der Sperrfrist führt nicht automatisch zu einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Sie gibt nur den Mindestzeitraum vor, während dessen der Betroffene als ungeeignet anzusehen ist. Ob darüber hinaus von der (Nicht-)Eignung auszugehen ist, ist im Anschluss daran von der Fahrerlaubnisbehörde eigenständig zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 06.05.2017 - 3 C 13/16 -, juris Rn. 19). Daraus folgt, dass eine nachträgliche Sperrzeitverkürzung durch das Strafgericht aufgrund der Teilnahme an einem Aufbauseminar ebenfalls nicht zu einer Ausräumung bestehender Fahreignungszweifel führt (vgl. VG Bayreuth, Beschl. v. 22.06.2021 - B 1 E 21.705 -, juris Rn. 21 f.).
cc)
Zur Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers ist vor der Bescheidung seines Neuerteilungsantrags aufgrund vorliegender Eignungszweifel eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt. Die Voraussetzungen hierfür lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Beibringungsanordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 3 C 20/15 -, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 11.02.2019 - 11 CS 18.1808 -, juris Rn. 22) vor.
Die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, ein solches Gutachten zu verlangen, ergibt sich hier aus dem in der Beibringungsaufforderung benannten § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV. Danach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften angeordnet werden.
Der Antragsteller hat im Sinne dieser Regelung wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. Namentlich ist der Antragsteller neben dem Verstoß gegen § 316 StGB, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht geführt hat, in den Jahren 2022 und 2023 in drei Fällen mit erheblichen Geschwindigkeitsübertretungen aufgefallen. Zudem liegt ein Fall der Nichteinhaltung des Mindestabstands auf der Autobahn für LKW (§ 4 Abs. 3 StVO) vor.
Sämtliche Verstöße waren zum Zwecke der Gutachtensanordnung auch in zeitlicher Hinsicht verwertbar. Das gilt neben der Trunkenheitsfahrt und den Geschwindigkeitsverstößen insbesondere auch für den Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot vom 30.05.2022. Der dazugehörige Bußgeldbescheid hat am 16.09.2022 Rechtskraft erlangt. Die für seine Eintragung im Fahreignungsregister geltende Tilgungsfrist von zwei Jahren und sechs Monaten (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StVG), welche mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung zu laufen begann (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG), konnte frühestens am 16.03.2025 ablaufen (zur Frage einer möglichen Unterbrechung der Tilgungsfrist nach einer Fahrerlaubnisentziehung analog § 29 Abs. 5 StVG vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 02.09.2015 - 6 L 2220/15 (zur a.F. der Norm)).
Zum für die rechtliche Bewertung der Beibringungsaufforderung maßgeblichen Zeitpunkt ihres Ergehens (15.01.2025) war der Mindestabstandsverstoß mangels Ablauf der Tilgungsfrist also weiterhin verwertbar (vgl. § 29 Abs. 7 StVG), sodass die Gutachtensaufforderung rechtmäßigerweise auch hierauf gestützt werden durfte. Im Übrigen wäre auch unter Zugrundelegung nur der Trunkenheitsfahrt und der Geschwindigkeitsverstöße der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV erfüllt. Auf die weitere Frage, inwieweit ein nach der Gutachtensanordnung zwischenzeitlich tilgungsreif gewordener Verkehrsverstoß in eine Begutachtung einfließen dürfte, kommt es für die Bewertung, ob zum Verlangen eines Gutachtens berechtigende Eignungszweifel bestehen, nicht an.
dd)
Maßgeblich für die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Neuerteilung bzw. Bescheidung seines behördlichen Antrags hat, ist allein, ob Eignungszweifel vorliegen, die das Abwarten einer medizinisch-psychologischen Untersuchung notwendig machen. Das ist der Fall (s.o.). Ob dagegen die Gutachtensanordnung vom 15.01.2025 über das Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen hinaus in jeder Hinsicht rechtmäßig war - und daher im Falle der Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen dürfte - ist vorliegend daher nicht entscheidungserheblich.
Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die weiteren vom Antragsteller gegen die Beibringungsaufforderung erhobenen Einwände deren Rechtmäßigkeit nicht in Frage stellen dürften.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat erkannt, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in ihrem Ermessen steht. Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler ersichtlich.
Die Fahrerlaubnisbehörde hatte bei der Entscheidung, ob eine Begutachtung angeordnet wird, insbesondere nicht das Verhältnis von Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 StVG) und § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV zu berücksichtigen. Ein Spannungsverhältnis zwischen diesen Vorschriften (vgl. zum Ganzen VG Bremen, Urt. v. 24.09.2020 - 5 K 1142/19 -, juris Rn. 29 ff.) besteht nur im Falle einer bestehenden Fahrerlaubnis. In der vorliegenden Konstellation der Neuerteilung stellt die Problematik sich dagegen nicht, weil das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG voraussetzt, dass der Betroffene Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. Ein (grundsätzlicher) Vorrang von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG vor Maßnahmen wegen Eignungszweifeln, die sich aus den im Fahreignungs-Bewertungssystem erfassten Verkehrsverstößen ergeben, kann bei einer Person, die nicht (mehr) über eine Fahrerlaubnis verfügt, daher von vornherein nicht bestehen.
Ebenfalls nicht auseinandersetzen musste sich die Antragsgegnerin mit dem Umstand, dass die bei der Trunkenheitsfahrt festgestellte Blutalkoholkonzentration mit 1,54 ***** unter dem in § 13 Nr. 2 lit. c) FeV genannten Wert von 1,6 ***** lag. Die Antragstellerin stützt ihre Eignungszweifel ausdrücklich nicht auf eine etwaige Alkoholproblematik und hat die Begutachtung daher nicht auf Grundlage von § 13 FeV angeordnet. Vielmehr hat sie die Trunkenheitsfahrt im Rahmen der Beibringungsaufforderung nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV als einen unter mehreren Verkehrsverstößen herangezogen, ohne hierbei auf einen möglichen Zusammenhang der Tat mit einer Alkoholproblematik abzustellen. Die Tat war also nur insoweit maßgeblich für die Gutachtensanordnung, als dass ein Fahren unter höhergradiger Alkoholisierung - unabhängig davon ob bei dem Betroffene ein Alkoholmissbrauch oder eine Suchterkrankung vorliegen oder die Tat sich im Rahmen eines für sich genommen unproblematischen Konsums ereignet hat - einen Verstoß gegen Verkehrsregeln darstellt. Gegen eine Heranziehung der Tat unter dem Aspekt des hierin liegenden Verkehrsverstoßes ist rechtlich nichts einzuwenden. § 13 FeV entfaltet keine Sperrwirkung dahingehend, dass Straftaten bzw. Verkehrsverstöße mit Alkoholbezug nicht im Rahmen von § 11 FeV für eine Gutachtensanordnung herangezogen werden können (vgl. VGH BW, Beschl. v. 11.10.2017 - 10 S 746/17-, juris Rn. 32; VG Bayreuth, Beschl. v. 25.09.2018 - B 1 E 18.945 -, juris Rn. 34 f.).
Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Beibringungsaufforderung hat die Kammer, gemessen an den hochrangigen Rechtsgütern, deren Schutz die Eignungsprüfung dient (s.o.) nicht.
Auch gegen die konkrete Fragestellung, welche - orientiert daran, dass sich die Gutachtensanordnung auf § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV stützt - darauf gerichtet ist, zu prüfen, ob von dem Betroffenen weitere Verkehrsverstöße oder Verkehrsstraftaten zu erwarten sind, bestehen keine Bedenken.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5, 46.3, 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Tenor:
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis.
Er war Inhaber einer Fahrerlaubnis u.a. der Klassen B, C, AM und L. Mit Strafbefehl vom 22.05.2024, rechtskräftig seit dem 11.06.2024, verurteilte das Amtsgericht Bremen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Tatzeit: 25.01.2024) zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine neumonatige Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an (Az.: XXX).
Nachdem der Antragsteller in der Zeit vom 27.08.2024 bis 10.09.2024 an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hatte, verkürzte das Amtsgericht Bremen die Sperrfrist mit Beschluss vom 29.10.2024 um zwei Monate, sodass sie am 21.12.2024 endete.
Unter dem 19.09.2024 beantragte der Antragsteller beim Bürgeramt die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 15.01.2025 forderte das Bürgeramt ihn auf, bis zum 15.07.2025 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beantwortung der Fragestellung beizubringen: "Ist aufgrund des Verstoßes/der Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu erwarten, dass Frau/Herr XXX auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird und/oder künftig allgemeine Straftaten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehen wird?". Zur Begründung wurde ausgeführt, die Behörde könne bei Bekanntwerden von Bedenken gegen die Fahreignung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV bzw. im Falle der Neuerteilung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 9b FeV die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens fordern. Derartige Bedenken ergäben sich aus wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen (Nichteinhaltung des Mindestabstandes auf der Autobahn, mehrere näher bezeichnete Geschwindigkeitsverstöße sowie die Trunkenheitsfahrt vom 25.01.2024). Die Anordnung stehe im Ermessen der Behörde. In Abwägung der hiermit für ihn verbundenen Nachteile mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit sei die Gutachtenvorlage nach den bekannten Umständen ein geeignetes, verhältnismäßiges und erforderliches Mittel zur Ausräumung der Bedenken.
Der Antragsteller hat am 31.01.2025 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 13 FeV seien nicht erfüllt. Der Schluss auf seine Nichteignung sei nicht gerechtfertigt und ergebe sich nicht aus den in der Untersuchungsanordnung aufgeführten Verkehrsverstößen. Die Anordnung sei zudem ermessensfehlerhaft und nur formelhaft begründet. Eine Ermessensreduzierung auf Null habe nicht vorgelegen. Die Untersuchungsanordnung sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass verkehrspsychologische Maßnahmen wie diejenige, an der er teilgenommen habe, zu einem Wegfall des Eignungsmangels und jedenfalls zu einer Sperrfristverkürzung führen könnten. Die Antragsgegnerin habe ferner zu berücksichtigen, dass die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung mittlerweile beendet sei und er seitdem kein Fahrzeug führen dürfe. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung seien bei der anzustellenden Prognose auch die lange Verfahrensdauer und der Umstand zu berücksichtigen, dass er die begangene Straftat bereue. Auch genüge die festgelegte Fragestellung nicht den rechtlichen Vorgaben. Da die Anordnung des Gutachtens rechtswidrig sei, dürfe aus der Nichtvorlage nicht auf die fehlende Eignung geschlossen werden. Eine Interessenabwägung falle zu seinen Gunsten aus. Er sei auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Er sei zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet und benötige die Fahrerlaubnis zur Aufnahme einer bereits in Aussicht stehenden Arbeitsstelle.
Er hat zunächst beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, L und C zu erteilen.
In seinem Schriftsatz vom 11.02.2025 beantragt er wörtlich:
a)
der Bescheid des Antragstellers wird aufgehoben;
b)
der Antragsgegner wird verpflichtet, [ihn] auf seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Ende der Sperrfrist bedeute nicht automatisch eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Vielmehr könne der Antragsteller diese derzeit nicht verlangen, weil Zweifel an seiner Fahreignung bestünden. Sie fordere daher zu Recht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Der Antragsteller habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht und sein Antrag sei auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
1.
Die Anträge des Antragstellers sind gemäß §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie auf die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, L und C, hilfsweise zur Bescheidung seines hierauf gerichteten Antrags beim Bürgeramt gerichtet sind.
Soweit er zudem die "Aufhebung des Bescheides des Antragstellers" beantragt, geht die Kammer aufgrund des Vortrags im Schriftsatz vom 11.02.2025 davon aus, dass hiermit die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 15.01.2025 gemeint ist.
Sofern er damit über das Begehren, unmittelbar eine Fahrerlaubnis erteilt zu bekommen hinaus auch die Gutachtensaufforderung angreifen will, ist ein solcher Antrag bereits unzulässig. Ein Antrag auf isolierte Aufhebung der Beibringungsanordnung ist wegen § 44a VwGO unstatthaft, da es sich bei der Gutachtensaufforderung nach § 11 Abs. 3 FeV nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine vorbereitende Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 3 C 20/15 -, juris Rn. 17). Im Rahmen eines auf vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis gerichteten Antrags nach § 123 VwGO bedarf es zudem keiner Aufhebung der Beibringungsaufforderung. Insoweit fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Fahrerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung hängt nicht von der vorherigen Aufhebung der Gutachtensanordnung ab, sondern richtet sich nach den Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO, also danach ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.
2.
Im Übrigen ist der Eilantrag zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch in der Form eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf das begehrte Verwaltungshandeln und einen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft macht. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist der Antrag - wie hier - auf eine auch nur vorübergehende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch jedenfalls im Fahrerlaubnisrecht erhöhte Anforderungen zu stellen. Denn das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr ist mit erheblichen Gefahren für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13 -, juris Rn. 5).
a)
Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann er weder die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis noch die Bescheidung seines hierauf gerichteten Antrags verlangen.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben sich aus § 2 Abs. 2 StVG, nach dessen Nr. 3 der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein muss. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn er die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung vor, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frage der Eignung durch Maßnahmen nach den §§ 11 bis 14 FeV aufklären.
Das Vorliegen der Fahreignung wird von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert. Die Fahreignung ist im Zweifelsfall vom Bewerber nachzuweisen. Die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht zu seinen Lasten. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nach den §§ 11 ff. FeV rechtfertigen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.04.2017 - 16 E 132/16 -, juris Rn. 40; BayVGH, Beschl. v. 07.02.2024 - 11 CE 23.2313 -, juris Rn. 13). Ohne die Vorlage eines zur Ausräumung von Eignungszweifeln notwendigen Gutachtens kann der Betroffene vor Ablauf der hierfür gesetzten Beibringungsfrist daher auch nicht die Bescheidung seines auf Erteilung der Fahrerlaubnis gerichteten Antrags verlangen.
So liegt es hier. Es bestehen noch nicht ausgeräumte Eignungszweifel, aufgrund derer die Beklagte die Beibringung des mit Schreiben vom 15.01.2025 angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen kann, bevor sie über den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis entscheiden muss.
aa)
Entgegen der Darstellung des Antragstellers geht die Antragsgegnerin derzeit nicht von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Sie hat lediglich in ihrem Aufforderungsschreiben zur Beibringung des Gutachtens darauf hingewiesen, dass die Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der hierfür gesetzten Frist gemäß § 11 Abs. 8 FeV dazu führen würde, dass die Behörde hieraus auf die Nichteignung des Probanden schließen darf. Mangels Fristablaufs hat die Antragsgegnerin diese Vorschrift bislang jedoch nicht angewandt.
Sie nimmt vielmehr zu Recht an, dass dem Antragsteller derzeit noch keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann, weil nicht feststeht, ob er die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt.
bb)
Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die durch das Amtsgericht gemäß § 69a StGB festgesetzte und später verkürzte Sperrfrist abgelaufen ist. Der Ablauf der Sperrfrist führt nicht automatisch zu einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Sie gibt nur den Mindestzeitraum vor, während dessen der Betroffene als ungeeignet anzusehen ist. Ob darüber hinaus von der (Nicht-)Eignung auszugehen ist, ist im Anschluss daran von der Fahrerlaubnisbehörde eigenständig zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 06.05.2017 - 3 C 13/16 -, juris Rn. 19). Daraus folgt, dass eine nachträgliche Sperrzeitverkürzung durch das Strafgericht aufgrund der Teilnahme an einem Aufbauseminar ebenfalls nicht zu einer Ausräumung bestehender Fahreignungszweifel führt (vgl. VG Bayreuth, Beschl. v. 22.06.2021 - B 1 E 21.705 -, juris Rn. 21 f.).
cc)
Zur Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers ist vor der Bescheidung seines Neuerteilungsantrags aufgrund vorliegender Eignungszweifel eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt. Die Voraussetzungen hierfür lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Beibringungsanordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 3 C 20/15 -, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 11.02.2019 - 11 CS 18.1808 -, juris Rn. 22) vor.
Die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, ein solches Gutachten zu verlangen, ergibt sich hier aus dem in der Beibringungsaufforderung benannten § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV. Danach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften angeordnet werden.
Der Antragsteller hat im Sinne dieser Regelung wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. Namentlich ist der Antragsteller neben dem Verstoß gegen § 316 StGB, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht geführt hat, in den Jahren 2022 und 2023 in drei Fällen mit erheblichen Geschwindigkeitsübertretungen aufgefallen. Zudem liegt ein Fall der Nichteinhaltung des Mindestabstands auf der Autobahn für LKW (§ 4 Abs. 3 StVO) vor.
Sämtliche Verstöße waren zum Zwecke der Gutachtensanordnung auch in zeitlicher Hinsicht verwertbar. Das gilt neben der Trunkenheitsfahrt und den Geschwindigkeitsverstößen insbesondere auch für den Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot vom 30.05.2022. Der dazugehörige Bußgeldbescheid hat am 16.09.2022 Rechtskraft erlangt. Die für seine Eintragung im Fahreignungsregister geltende Tilgungsfrist von zwei Jahren und sechs Monaten (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StVG), welche mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung zu laufen begann (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG), konnte frühestens am 16.03.2025 ablaufen (zur Frage einer möglichen Unterbrechung der Tilgungsfrist nach einer Fahrerlaubnisentziehung analog § 29 Abs. 5 StVG vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 02.09.2015 - 6 L 2220/15 (zur a.F. der Norm)).
Zum für die rechtliche Bewertung der Beibringungsaufforderung maßgeblichen Zeitpunkt ihres Ergehens (15.01.2025) war der Mindestabstandsverstoß mangels Ablauf der Tilgungsfrist also weiterhin verwertbar (vgl. § 29 Abs. 7 StVG), sodass die Gutachtensaufforderung rechtmäßigerweise auch hierauf gestützt werden durfte. Im Übrigen wäre auch unter Zugrundelegung nur der Trunkenheitsfahrt und der Geschwindigkeitsverstöße der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV erfüllt. Auf die weitere Frage, inwieweit ein nach der Gutachtensanordnung zwischenzeitlich tilgungsreif gewordener Verkehrsverstoß in eine Begutachtung einfließen dürfte, kommt es für die Bewertung, ob zum Verlangen eines Gutachtens berechtigende Eignungszweifel bestehen, nicht an.
dd)
Maßgeblich für die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Neuerteilung bzw. Bescheidung seines behördlichen Antrags hat, ist allein, ob Eignungszweifel vorliegen, die das Abwarten einer medizinisch-psychologischen Untersuchung notwendig machen. Das ist der Fall (s.o.). Ob dagegen die Gutachtensanordnung vom 15.01.2025 über das Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen hinaus in jeder Hinsicht rechtmäßig war - und daher im Falle der Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen dürfte - ist vorliegend daher nicht entscheidungserheblich.
Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die weiteren vom Antragsteller gegen die Beibringungsaufforderung erhobenen Einwände deren Rechtmäßigkeit nicht in Frage stellen dürften.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat erkannt, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in ihrem Ermessen steht. Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler ersichtlich.
Die Fahrerlaubnisbehörde hatte bei der Entscheidung, ob eine Begutachtung angeordnet wird, insbesondere nicht das Verhältnis von Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 StVG) und § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV zu berücksichtigen. Ein Spannungsverhältnis zwischen diesen Vorschriften (vgl. zum Ganzen VG Bremen, Urt. v. 24.09.2020 - 5 K 1142/19 -, juris Rn. 29 ff.) besteht nur im Falle einer bestehenden Fahrerlaubnis. In der vorliegenden Konstellation der Neuerteilung stellt die Problematik sich dagegen nicht, weil das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG voraussetzt, dass der Betroffene Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. Ein (grundsätzlicher) Vorrang von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG vor Maßnahmen wegen Eignungszweifeln, die sich aus den im Fahreignungs-Bewertungssystem erfassten Verkehrsverstößen ergeben, kann bei einer Person, die nicht (mehr) über eine Fahrerlaubnis verfügt, daher von vornherein nicht bestehen.
Ebenfalls nicht auseinandersetzen musste sich die Antragsgegnerin mit dem Umstand, dass die bei der Trunkenheitsfahrt festgestellte Blutalkoholkonzentration mit 1,54 ***** unter dem in § 13 Nr. 2 lit. c) FeV genannten Wert von 1,6 ***** lag. Die Antragstellerin stützt ihre Eignungszweifel ausdrücklich nicht auf eine etwaige Alkoholproblematik und hat die Begutachtung daher nicht auf Grundlage von § 13 FeV angeordnet. Vielmehr hat sie die Trunkenheitsfahrt im Rahmen der Beibringungsaufforderung nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV als einen unter mehreren Verkehrsverstößen herangezogen, ohne hierbei auf einen möglichen Zusammenhang der Tat mit einer Alkoholproblematik abzustellen. Die Tat war also nur insoweit maßgeblich für die Gutachtensanordnung, als dass ein Fahren unter höhergradiger Alkoholisierung - unabhängig davon ob bei dem Betroffene ein Alkoholmissbrauch oder eine Suchterkrankung vorliegen oder die Tat sich im Rahmen eines für sich genommen unproblematischen Konsums ereignet hat - einen Verstoß gegen Verkehrsregeln darstellt. Gegen eine Heranziehung der Tat unter dem Aspekt des hierin liegenden Verkehrsverstoßes ist rechtlich nichts einzuwenden. § 13 FeV entfaltet keine Sperrwirkung dahingehend, dass Straftaten bzw. Verkehrsverstöße mit Alkoholbezug nicht im Rahmen von § 11 FeV für eine Gutachtensanordnung herangezogen werden können (vgl. VGH BW, Beschl. v. 11.10.2017 - 10 S 746/17-, juris Rn. 32; VG Bayreuth, Beschl. v. 25.09.2018 - B 1 E 18.945 -, juris Rn. 34 f.).
Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Beibringungsaufforderung hat die Kammer, gemessen an den hochrangigen Rechtsgütern, deren Schutz die Eignungsprüfung dient (s.o.) nicht.
Auch gegen die konkrete Fragestellung, welche - orientiert daran, dass sich die Gutachtensanordnung auf § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV stützt - darauf gerichtet ist, zu prüfen, ob von dem Betroffenen weitere Verkehrsverstöße oder Verkehrsstraftaten zu erwarten sind, bestehen keine Bedenken.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5, 46.3, 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.