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  • 14.01.2015 · IWW-Abrufnummer 143631

    Amtsgericht Waldbröl: Urteil vom 11.06.2014 – 3 C 264/13



    Die Abtretung der Forderung eines Sachverständigen auf Zahlung restlicher Sachverständigengebühren an ein Unternehmen, deren Gegenstand der Ankauf von Forderungen und deren Eintreibung ist, ist wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam, wenn das ankaufende Unternehmen über keine Erlaubnis nach § 10 RDG verfügt und der Kaufpreis nicht beim Sachverständigen verbleibt, wenn die prozessuale Geltendmachung der Forderung misslingt.


    Amtsgericht Waldbröl

    3 C 264/13

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Berufung wird nicht zugelassen

    Tatbestand

    2

    Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, deren Gegenstand der Ankauf von Forderungen ist, die sie nach Abtretung durch den Forderungsinhaber im eigenen Namen eintreibt. Sie verfügt über keine Registrierung als Inkassounternehmen nach § 10 Abs. 1 RDG.

    3

    Der Zedent wurde von einer Verkehrsunfallgeschädigten beauftragt, ein Gutachten über einen Fahrzeugschaden zu erstellen. Im Zusammenhang mit der Beauftragung trat die Geschädigte B gegen den Unfallgegner an den Zedenten ab. Seine Leistungen rechnete der Zedent mit Rechnung „S203531G“ in Höhe von 556,61 € ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K2 verwiesen. Der Unfall hatte sich im Gerichtsbezirk ereignet. Das Fahrzeug des Unfallgegners war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Beklagte räumt die alleinige Haftung für die Unfallfolgen dem Grunde nach ein.

    4

    Der Zedent trat den Anspruch auf Erstattung des Rechnungsbetrages an die Klägerin ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 3.3.2014, Bl. 127 d.A., Bezug genommen. Der Zedent hat den vollen Kaufpreis für die Forderung erhalten. Nach der Regelung zwischen der Klägerin und dem Zedenten verbleibt das Ausfallrisiko (also das Risiko der Insolvenz der Beklagten) bei der Klägerin, das Risiko des grundsätzlichen und ursprünglichen Nichtbestehens der Forderung verbleibt hingegen beim Zedenten. Sobald das Bestehen der Forderung im Streitfall rechtskräftig festgestellt ist, tritt beim Sachverständigen Erfüllungswirkung dergestalt ein, als dass der Klägerin keine Rückbelastungsmöglichkeit mehr zur Seite steht.

    5

    Gerichtsbekannt hat der Zedent eine Vielzahl von Forderungen an die Klägerin abgetreten, die diese mit vergleichbaren Klagen beizutreiben versucht.

    6

    Die Beklagte zahlte vorgerichtlich auf die Rechnung einen Betrag in Höhe von 360,00 €.

    7

    Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe die Forderung des Sachverständigen im Wege des echten Factorings angekauft.

    8

    Die Klägerin beantragt,

    9

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 196,61 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.9.2013 sowie 75,20 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

    10

    Die Beklagte beantragt,

    11

    die Klage abzuweisen.

    12

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Kfz-Sachverständigen X. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.3.2014, Bl. 132 d.A. verwiesen.

    13

    Entscheidungsgründe

    14

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    15

    I.

    16

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine B auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten, weil sie nicht Inhaberin der Forderung geworden ist.

    17

    Die Abtretung zwischen der Klägerin und dem Zedenten ist gem. § 134 BGB nichtig. Sie verstößt gegen §§ 3; 2 Abs. 1, Abs. 2; 10 Abs. 1 RDG. Die Klägerin zieht auf fremde Rechnung eine an sie abgetretene Forderung ein, ohne über die hierfür notwendige Erlaubnis zu verfügen. Da schon die Forderungsabtretung auf die Einziehung durch die Klägerin und damit auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielt, ist die Abtretung nichtig (vgl. BGH, NJW 2014, 847).

    18

    1.

    19

    Es handelt es sich um die Einziehung auf fremder Rechnung abgetretener Forderungen im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG.

    20

    a)

    21

    Die Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung (Inkassozession) steht unter Erlaubnisvorbehalt. Sie ist von den Fällen des Forderungskaufs abzugrenzen, bei denen ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls auf den Erwerber übergeht so dass die Einziehung auf eigene Rechnung erfolgt.

    22

    Für diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll. Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umgehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet. Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt (BGH NJW 2014, 847).

    23

    Insbesondere wenn der Zedent wirtschaftlich betrachtet leer ausgeht, wenn der Anspruchsgegner keinen Ersatz leistet, sei es weil der behauptete Anspruch nicht besteht oder weil er trotz Vergleichs oder Urteils zu Gunsten des Zessionars nicht zur Leistung im Stande ist, liegt ein Geschäft auf fremde Rechnung vor (BGH, NJW 2013, 60 Rn. 19).

    24

    Es ist insoweit ein Indiz für eine (verdeckte) Abtretung zu Einziehungszwecken, wenn der Vertrag eine Rückabwicklung des Forderungserwerbs bei Misslingen der prozessualen Geltendmachung vorsieht (BGH, NJW 2013, 60 Rn. 16).

    25

    b)

    26

    Nach diesen Grundsätzen liegt kein (echter) Forderungskauf, sondern eine Inkassozession, vor. Nach dem Vortrag der Klägerin entfällt die Rückbelastungsmöglichkeit, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wird. Im Umkehrschluss steht der Klägerin also eine Rückbelastungsmöglichkeit gegen den Zedenten zu, wenn die prozessuale Geltendmachung der Forderung misslingt. Wirtschaftlich betrachtet wird der Forderungserwerb bei Misslingen der prozessualen Geltendmachung also rückgängig gemacht, so dass das wirtschaftliche Risiko des Bestehens der Forderung beim Zedenten verbleibt. Dass er zunächst den vollen Kaufpreis erhält, ändert nichts daran, dass er wirtschaftlich gesehen das Risiko trägt, ob die Forderung erfolgreich geltend gemacht werden kann.

    27

    Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch nicht entnommen werden, dass es für einen „echten“ Forderungskauf schon ausreicht, wenn der Zessionar das Bonitätsrisiko bzw. Insolvenzrisiko übernimmt. Es mag für eine Inkassozession sprechen, wenn schon das Insolvenzrisiko nicht übernommen wird. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Übernahme des Insolvenzrisikos alleine ausreichend ist; maßgeblich sind vielmehr die gesamten der Abtretung zu Grunde liegenden Umstände und ihr wirtschaftlicher Zusammenhang. Wirtschaftlich betrachtet liegt bei einer bestrittenen Forderung gegen eine Versicherung das hauptsächliche Risiko nicht in der Insolvenz der Versicherung, sondern darin, ob das Bestehen der Forderung festgestellt werden kann. Gerade dieses Risiko übernimmt die Klägerin nach ihrem Vortrag aber nicht.

    28

    2.

    29

    Die Einziehung wird von der Klägerin auch als eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG betrieben. Ein solches liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BGH NJW 2014, 847).

    30

    Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist nach ihrem Vortrag der Ankauf von Forderungen, die sie nach Abtretung durch den Forderungsinhaber im eigenen Namen eintreibt. Die Forderungseintreibung stellt demnach das einzige und damit das Haupt- Geschäft der Klägerin dar.

    31

    Damit steht auch fest, dass die Inkassotätigkeit der Klägerin keine bloße Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG ist. Zwar sind hiernach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Wird die Inkassodienstleistung als eigenständiges Geschäft betrieben, erübrigt sich aber die Prüfung, ob die Einziehung als Nebenleistung nach § 5 RDG zulässig ist (BGH NJW 2014, 847). Aus diesem Grund geht auch der Verweis der Klägerin auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte zu (erlaubten) Inkassotätigkeiten von Autovermietungen oder Sachverständigen fehl. Denn im Gegensatz zu einer Autovermietung oder einem Sachverständigem, die bzw. der Inkassodienstleistungen (für den Unfallgeschädigten) neben dem Hauptgeschäft (der Autovermietung bzw. der Begutachtung) erbringt, ist das Hauptgeschäft der Klägerin die Inkassotätigkeit selbst.

    32

    3.

    33

    Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme kommt es im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Abtretung nicht mehr an.

    34

    II.

    35

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11; 713 ZPO.

    36

    Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die relevanten rechtlichen Fragen sind höchstrichterlich geklärt.

    37

    III.

    38

    Streitwert: 196,61 Euro

    39

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    40

    A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
    41

    a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
    42

    b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
    43

    Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, X-Straße, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
    44

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
    45

    Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
    46

    Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
    47

    B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Waldbröl statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Waldbröl, H, 51545 Waldbröl, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
    48

    Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

    RechtsgebietRechtspflege und GerichtsverfahrensrechtVorschriftenRDG § 10; RDG § 2 Abs. 2