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  • 12.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142362

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 14.03.2014 – 10 U 4774/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht München

    Urt. v. 14.03.2014

    Az.: 10 U 4774/13

    In dem Rechtsstreit

    ...

    - Klägerin und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte ...

    gegen

    1) ...

    - Beklagter und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte ...

    2) ...

    - Beklagter und Berufungsbeklagter -

    Nebenintervenient zu 2:

    ...

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte ...

    wegen Schadensersatzes

    erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2014 folgendes

    Endurteil:
    Tenor:

    1.

    Auf die Berufung der Klägerin vom 06.12.2013 wird das Endurteil des LG München I vom 11.11.2013 (Az.: 19 O 1788/13) in Nr. I abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 10.091,84 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.12.2012 zu bezahlen.
    2.

    Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.
    3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    A.

    Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

    B.

    Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

    I. Das Landgericht München I hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz verneint.

    Da das Fahrzeug der Klägerin bei dem Zusammenstoß mit dem vom Beklagten zu 2) gesteuerten und auf Emil S. zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen bulgarischen Kennzeichen PA ... durch dieses beschädigt wurde, steht der Klägerin ein Anspruch aus § 7 I, 18 I StVG i. Verb. m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG, § 6 I AuslPflVersG zu.

    Der Senat ist aufgrund der Aussage des Zeugen O. vor dem Erstgericht (Protokoll vom 03.06.2013, Bl. 24/30 d. A.) sowie dem vom Beklagten zu 2) unterzeichneten Schuldanerkenntnis überzeugt, dass es zwischen dem klägerischen Taxi und dem beklagtischen Opel Vectra zu einem Unfall gekommen ist. Der Zeuge O. bekundete, er sei Fahrer des klägerischen Taxis gewesen und mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/h in den Kreuzungsbereich Radeckestraße/Josef-Lang-Straße in München eingefahren. Er habe mehr auf den aus seiner Sicht von rechts kommenden Verkehr geachtet und sei schon fast über der Kreuzung gewesen, als ihm der Unfallgegner in die linke hintere Seite reingefahren sei. Der Zeuge O. erklärte weiter, er habe den Text des Schuldanerkenntnisses geschrieben, der Beklagte zu 2) sei des Deutschen nicht so mächtig gewesen, habe aber seine Unterschrift darunter gesetzt, der Beklagte zu 2) habe aber verstanden, was er unterzeichnete.

    Die von der Beklagten zu 1) gegen diese Unfalldarstellung erhobenen Einwendungen sind aus Sicht des Senats nicht stichhaltig.

    1. Die Rüge der Berufungsführerin, das Erstgericht habe verfahrensfehlerhaft die Anhörung der Beklagten zu 2) unterlassen, geht fehl.

    a) Die persönliche Anhörung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei gemäß §§ 137 IV, 141 ZPO ist im Anwaltsprozess auch dann unzulässig, wenn der (anwaltlich vertretene) Streithelfer der Partei im Termin anwesend ist (BVerwG NJW 1984, 625 [BVerwG 03.08.1983 - 9 C 1007.81]; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2010, 140; Senat, Urteil vom 18.10.2013 - 10 U 553; Beschl. V. 27.01.2014 - 10 W 2375/13). Mit der unterlassenen Anhörung setzt sich das Erstgericht auch nicht in Widerspruch zu seinem Beschluss vom 03.06.2013 (Bl. 31/35 d. A.). In genanntem Beschluss war über die Frage der Zulässigkeit eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten zu 2) zu entscheiden. Dies hat das Landgericht zutreffend mangels Säumnis des Beklagten zu 2) verneint, weil der Haftpflichtversicherer als streitgenössischer Nebenintervenient für den Halter und Fahrer auftreten kann und deshalb der Beklagte zu 1) insoweit wirksam durch die Beklagtenvertreterin zu 1) vertreten war.

    Wenn im Haftpflichtprozess nach einem Verkehrsunfall neben dem Fahrer und Halter des versicherten Fahrzeugs gestützt auf den gesetzlichen Direktanspruch zugleich der Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und letzterer sich mit der Behauptung verteidigen will, der behauptete Unfall sei in Wahrheit von den vorgeblich Unfallbeteiligten verabredet worden. steht der Haftpflichtversicherer in einem unauflösbaren Konflikt: Er kann sich zwar dafür entscheiden, sein Ziel, eine Unfallverabredung gerichtlich feststellen zu lassen, nicht weiterzuverfolgen, um stattdessen allein das Rechtsschutzbegehren der Versicherten zu unterstützen und damit seiner nach dem Versicherungsvertrag geschuldeten Rechtsschutzverpflichtung zu genügen. Wird er aber auch selbst unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kann es ihm nicht verwehrt werden, sich dagegen umfassend zu verteidigen, und zwar auch mit der Behauptung, das schadenbegründende Ereignis sei nicht - wie vom Geschädigten behauptet - unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden. Dennoch bleibt der Haftpflichtversicherer - lehnt er nicht von vornherein Deckung ab - aufgrund seines Leistungsversprechens weiter gehalten, den Versicherungsnehmer und den mitversicherten Fahrer wie ein von diesen beauftragter Anwalt zu vertreten und sie notfalls von Schadensersatzverpflichtungen freizuhalten.

    In der geschilderten Situation ist weder der Haftpflichtversicherer noch ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt in der Lage, beide Ziele gleichzeitig zu verfolgen, ohne dabei die vom Versicherungsvertrag geschützten Interessen der Versicherten zu verletzen. Vielmehr stehen sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der von ihm beauftragte Rechtsanwalt in einem unlösbaren Interessenkonflikt, der es ihnen verbietet, im Haftpflichtprozess zugleich das eigene Anliegen und das des Versicherten zu vertreten (BGH NJW 2011, 377 [BGH 15.09.2010 - IV ZR 107/09]; OLG Düsseldorf VA 2009, 165 m. zust. Anm. Elsner in jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 4; OLG Köln VersR 1997, 597; OLG Koblenz VersR 1996, 604; LG Hagen r+s 1996, 466; Meiendresch r+s 2005, 50 ff.).

    Hieraus folgt, dass die Beklagtenvertreterin zu 1) zwar für den Beklagten zu 2) Klageabweisung beantragen konnte, ihn aber im Übrigen anwaltlich im Prozess nicht vertreten kann.

    b) Dass keiner der Unfallbeteiligten die Polizei gerufen hat, führt nicht zur Unglaubwürdigkeit der klägerischen Schilderung vom Unfallgeschehen. Dem Zeugen O., von Beruf Taxifahrer, dürfte ebenso bekannt sein, was dem Senat als Spezialsenat für Straßenverkehrsunfälle aller Art bekannt ist: Wird die Münchner Polizei zu einem Verkehrsunfall gerufen, fragt sie zunächst nach, ob es Verletzte gibt. Wird diese Frage verneint, werden die Beteiligten in aller Regel aufgefordert, die Sache untereinander zu klären, ohne dass die Polizei erscheint.

    c) Darüber hinaus hat der Beklagte zu 2) vom Halter des beklagtischen Fahrzeugs die Grüne Versicherungskarte ausgehändigt erhalten, so dass sie der Zeuge O. kopieren konnte. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass tatsächlich ein Unfall stattgefunden hat.

    Weitere substantiierte Einwendungen hat die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen.

    2. Aufgrund des bei zutreffend vorgenommener Beweiswürdigung feststehenden Unfallablaufs steht der Klägerin ein Anspruch auf vollen Schadensersatz zu.

    Kommt es im Bereich einer Einmündung oder Kreuzung zu einem Verkehrsunfall, spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Wartepflichtigen (BGH NJW 82, 2668 [BGH 15.06.1982 - VI ZR 119/81]; KG NZV 02, 80; KG-Report 03, 253). Für die Erschütterung des Anscheinsbeweises genügt der Nachweis, dass der Vorfahrtsberechtigte beim Losfahren des Wartepflichtigen noch so weit entfernt gewesen sein kann, dass er eine Gefährdung für ausgeschlossen halten durfte. Dass ein solcher Abstand tatsächlich bestanden hat, muss nicht feststehen. Die bloße Möglichkeit der Unsichtbarkeit des Vorfahrtsberechtigten reicht zur Erschütterung nicht aus. Anders ist es, wenn der Vorfahrtsberechtigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ungewöhnlich deutlich überschritten hat (BGH DAR 1985, 316 - Wendeunfall; OLG München, VersR 1998, 733).

    Für den Beklagten zu 2) hat sich kein anwaltlicher Vertreter bestellt, so dass der Beklagte zu 2), selbst wenn er der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 14.03.2014 vor dem Oberlandesgericht gefolgt wäre, nicht hätte angehört werden können. Die Beklagte zu 1) hat im Übrigen keine substantiierten Einwendungen gegen die klägerische Unfalldarstellung vorgetragen, so dass diese der Beurteilung zugrunde zu legen war.

    Danach sind die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises gegeben. Im Hinblick auf das grobe Verschulden des Beklagten zu 2) ist die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zu vernachlässigen, § 17 I StVG (BGH DAR 1956, 328; OLG Karlsruhe DAR 1989, 422; VersR 2009, 1419; Senat NZV 1989, 438 [OLG München 21.04.1989 - 10 U 3383/88] und Urt. v. 21.06.2013 - 10 U 1206/13; KG NZV 2002, 79; 2003, 335).

    II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 97 I, 100 IV ZPO.

    III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

    IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

    RechtsgebieteZPO, StVGVorschriften§ 137 Abs. 4 ZPO; § 141 ZPO; § 7 Abs. 1 StVG