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  • 27.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133724

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 08.10.2013 – 1 RBs 132/13

    Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn eine bloß mittelbare Folge einer bußgeldrechtlichen Verurteilung (hier: Erhöhung des "Punktekontos" mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung auf verwaltungsrechtlichem Wege) bei der Bußgeldbemessung nicht zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt wurde.


    Tenor:

    Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO i.

    V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gewährt.

    Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4Satz3OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §46 Abs. 1 OWiG).
    Gründe

    Zusatz:

    Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist, an. Ergänzend bemerkt er, dass die Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auch darin begründet ist, dass der Betroffene in seiner Rechtsbeschwerdebegründung ausführt, das Amtsgericht habe seinen Beweisantrag "übergangen", während sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, dass und warum der Beweisantrag - schon in der Hauptverhandlung - abschlägig beschieden worden ist.

    Einer Zulassung zur Fortbildung des Rechts bedurfte es nicht, da das Gesetz in § 17 OWiG die Bemessungsgrundsätze für Bußgelder hinreichend regelt. Eine Berücksichtigung einer mittelbaren Folge (hier: Erhöhung des "Punktekontos" mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis des Betroffenen auf verwaltungsrechtlichem Wege) ist darin nicht vorgesehen. Eine Berücksichtigung einer solchen mittelbaren Folge würde auch den gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des § 4 StVG, der in dessen Absatz 1 ausdrücklich geregelt ist, unterlaufen. Denn ist an sich eine bestimmte Geldbuße zu verhängen, die dann dazu führt, dass der Betroffene auf 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister kommt, so gilt er nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.