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  • 17.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252594

    Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 16.01.2026 – 3 M 6/26

    Wer sich auf eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Hierzu reicht der Vortrag, dass bei einem Festival eine unbekannte Person Betäubungsmittel in einen von der betroffenen Person bei sich getragenen Getränkebecher geschüttet haben muss, nicht aus.


    OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2026, Az. 3 M 6/26

    In pp.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 4. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
    Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

    Gründe

    I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 4. Dezember 2025 ist unbegründet. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht.

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 13. Oktober 2025 gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 2. Oktober 2025, mit dem ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis aller ihm erteilter Klassen entzogen und die Hinterlegung des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung aufgegeben wurde, abgelehnt. Denn nach der bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen keine andere Bewertung.

    Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner berechtigt war, dem Antragsteller auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Regelvermutung der fehlenden Fahreignung bereits dann gerechtfertigt, wenn - wie hier - einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden (vgl. Beschluss des Senats vom 10. April 2018 - 3 M 143/18 - juris Rn. 4 und vom 26. Oktober 2022 - 3 M 88/22 - juris Rn. 5). Bei der Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) entfällt die Fahreignung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen.

    Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller die Stoffe Methylendioxyamphetamin (MDA) sowie Methylendioxymethamphetamin (MDMA) konsumiert hat. Dies ergibt sich aus dem Ergebnisbericht der Untersuchung der Blutprobe des Antragstellers durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Halle (Saale) vom 10. Juli 2025.

    1. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, warum keine Zweifel daran bestehen, dass sich dieser Bericht auf eine dem Antragsteller entnommene Blutprobe bezieht. Die vom Antragsteller gegen diese Würdigung vorgetragenen Einwände greifen nicht durch:

    Zunächst ist festzuhalten, dass das Dokument „Protokoll und Antrag zur Feststellung von Medikamenten/Drogen im Blut“ vom 8. Juni 2025, auf dem der Name des Antragstellers angegeben ist, mit derselben Ident-Nr. versehen ist wie der bereits erwähnte Ergebnisbericht des Instituts für Rechtsmedizin. Der Antragsteller bezweifelt die Annahme, dass dieser Ergebnisbericht die von ihm entnommene Blutprobe betrifft, mit der Begründung, dass der zeitliche Ablauf unstimmig sei. Seine Erklärung des Einverständnisses mit der Blutprobe sei zeitlich nach der Entnahme der Blutprobe dokumentiert worden. Die Blutprobe sei zum selben Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Schnelltest durchgeführt worden sein soll. Dies leitet er daraus ab, dass die Erklärung in der „Dokumentation zur Blutentnahme“ („Der/Die Betroffene erklärt sich mit der Durchführung einer Blutprobeentnahme gemäß § 81a StPO einverstanden“) um 21:45 Uhr abgegeben worden sei, was sich aus der angegebenen Uhrzeit und der Formulierung im Präsens ergebe. Die Dokumentation enthalte eine Zeitangabe auf 21:32 Uhr für den - nicht verwertbaren - Schnelltest. Da einer Blutprobeentnahme eine ausführliche ärztliche Untersuchung vorauszugehen habe, sei es nicht möglich, zeitgleich einen Drogenvortest durchzuführen und eine Blutprobe zu entnehmen.

    Die Annahme des Antragstellers, dass Drogenvortest und Blutprobeentnahme gemäß den vorliegenden Unterlagen zum selben Zeitpunkt durchgeführt worden sind, ist jedoch nicht zutreffend. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ist die vom Antragsteller als Zeitpunkt der Blutentnahme behauptete Uhrzeit 21:32 Uhr nicht diejenige der Blutentnahme, sondern ausweislich der „Dokumentation zur Blutentnahme“ diejenige der Durchführung des Drogenschnelltests. In dieser Dokumentation gibt es zwei Zeitangaben: Zum einen enthält die Spalte „Drogenschnelltest“ die eingetragene Uhrzeit „21:32 Uhr“. Zum anderen ist unter Ziffer 1 („Befragung des/der Betroffenen/Beschuldigten zur Freiwilligkeit der Blutentnahme“) die Uhrzeit 21:45 Uhr angegeben. Der ärztliche Untersuchungsbericht über die Befragung und den Untersuchungsbefund enthält keine Angaben zur Uhrzeit. Es gibt auch keine Angaben dazu, wann die Blutentnahme erfolgt ist. Der Antragsteller führt selbst aus: „Eine Blutprobenentnahme beim Antragsteller ist nach der Dokumentation für 21:32 Uhr nicht dokumentiert und auch nicht dokumentierbar“. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass die Blutentnahme gleichzeitig mit dem Drogenschnelltest oder zu einem Zeitpunkt vor der Erklärung über die Freiwilligkeit erfolgt sein muss. Der dokumentierte Zeitablauf erweist sich vielmehr als plausibel: Um 21:32 Uhr erfolgte der Drogenschnelltest. Es ist naheliegend, dass der Antragsteller um 21:45 Uhr sein Einverständnis mit der Blutprobeentnahme erklärt hat und erst zu einem späteren Zeitpunkt die Blutentnahme erfolgt ist. Die Zeitangabe in der Dokumentation der Blutentnahme - 21:45 Uhr - betrifft nach den Vorgaben im Formularfeld (Ziffer 1) den Zeitpunkt der Abgabe der Einverständniserklärung zur Blutentnahme. Auch der Antragsteller geht davon aus, dass die Dokumentation angesichts der in Ziffer 2 gewählten Formulierung im Präsens („erklärt sich […] einverstanden“), den Zeitpunkt der Freiwilligkeitserklärung wiedergibt. Demnach lag zwischen dem Drogenschnelltest und der Freiwilligkeitserklärung ein nachvollziehbarer Zeitraum von 13 Minuten. Es ist naheliegend und entspricht einem gewöhnlichen Ablauf, dass die Blutentnahme erst nach der Abgabe und Dokumentation der Freiwilligkeitserklärung erfolgt ist. Gegenteiliges geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Blutprobe bereits vor 21:45 Uhr oder sogar zur selben Zeit wie der Schnelltest entnommen worden ist.

    Auch die nach Auffassung des Antragstellers fehlende Lesbarkeit der ärztlichen Unterschrift und das Fehlen eines Stempels im ärztlichen Untersuchungsbericht bilden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ergebnisbericht des Instituts für Rechtsmedizin nicht die dem Antragsteller entnommene Blutprobe betrifft. Ebenso wenig ergibt sich hieraus ein Verfahrensfehler, welcher der Verwertbarkeit der Blutprobe für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis entgegenstehen könnte.

    2. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht zu, dass von einem willentlichen Konsum des Antragstellers auszugehen ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muss, wer sich auf eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu welchem Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2022 - 3 M 88/22 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Antragstellers zu den Abläufen in der Zeit vom 4. bis 8. Juni 2025 gewürdigt. Es hat hierzu ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen schon nicht ergebe, dass er in den letzten 48 Stunden vor der Blutprobenentnahme überhaupt von Dritten Getränke angenommen habe, deren Inhalt er nicht gekannt habe. Dass der Antragsteller seinen Becher R-Wasserm. am 6. Juni ab 19:00 Uhr offen getragen haben wolle, wobei er diesen nicht ständig im Blick gehabt habe, sei darüber hinaus weder nachprüfbar noch gebe er selbst Anhaltspunkte dafür an, dass und warum die in seinem Blut gefundenen Stoffe in das Getränk gelangt sein könnten. Gegen diese Würdigung ist auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Antragstellers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts einzuwenden. Allein der Umstand, dass sich auf dem Festivalgelände viele (auch ihm unbekannte) Personen in seiner Nähe aufgehalten haben, reicht nicht aus, um von einer unbewussten Einnahme von Betäubungsmitteln ausgehen zu können. Sein Vorbringen, dass darauf hinausläuft, dass ihm entweder bereits bei der Getränkeausgabe oder auf dem Festivalgelände eine ihm unbekannte Person Betäubungsmittel in seinen Becher geschüttet haben muss, ist nicht plausibel. Es erscheint lebensfremd, dass eine Person auf eigene Kosten erworbene Betäubungsmittel einem anderen ohne nachvollziehbaren Grund wie beispielsweise aus einer persönlichen Beziehung oder aus der Absicht des Abhängigmachens mit finanziellem Interesse verabreicht (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 1 B 224/25 - juris Rn. 17 zu einem ähnlichen Vorbringen eines Festivalbesuchers). Vor diesem Hintergrund ist auch der vom Antragsteller gezogene Vergleich zur Verabreichung von K.o.-Tropfen, bei denen die Opfer meist keine Angaben zu den dazugehörigen Vorgängen machen können, nicht ergiebig. Denn dem Verabreichen solcher Tropfen liegt in aller Regel eine konkrete Absicht - insbesondere das Begehen von Sexualstraftaten oder Diebstählen - zugrunde.

    Fehlt es demnach bereits an einem substantiierten Vorbringen, das für einen unbewussten Konsum der fraglichen Substanzen spricht, kommt es auf das weitere Vorbringen des Antragstellers, mit dem er darlegen will, dass es nicht ungewöhnlich sei, sich nach der Einnahme von Betäubungsmittel nicht unwohl zu fühlen, nicht an.

    II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

    III. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung.

    IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.