27.06.2025 · IWW-Abrufnummer 248828
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Beschluss vom 05.05.2025 – 11 CS 24.2017
1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss eine Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
2. Das Recht an seinem ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb entbindet einen Fuhrparkbetreiber nicht von der jeden Kraftfahrzeughalter treffenden Mitwirkungsobliegenheit bei der Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes.
3. Das Verwertungsverbot aus § 29 Abs. 7 StVG gilt für Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG und grundsätzlich nicht für Vorgänge und Daten, die nicht Teil registerfähiger Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 StVG sind.
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