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  • 07.10.2022 · IWW-Abrufnummer 231674

    Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 28.07.2022 – 2 Ss(OWi) 105/22

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Oldenburg

     Beschluss

    2 Ss(OWi) 105/22

     

    In der Bußgeldsache

    gegen pp.

     

    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

     

    hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch denRichter am Oberlandesgericht am 28.07.2022 beschlossen:

     

    Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil desAmtsgerichts Bad Iburg vom 10.03.2022 wird auf seine Kosten als offensichtlichunbegründet verworfen.

     

    Gründe:

     

    Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einerGeschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 156 € und einemeinmonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist miteinem geeichten Messgerät Poliscan speed M1 /FM 1 festgestellt worden.

     

    Im Rahmen der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene‒zutreffend-, dass die metrologische Kennzeichnung vom Messbeamten nichtkontrolliert worden sei.

     

    Die Nachprüfung des Urteils lässt aus den von derGeneralstaatsanwaltschaft dargelegten Erwägungen keinen Rechtsfehler zumNachteil des Betroffenen erkennen.

     

    Der Senat ergänzt:

     

    Die Metrologiekennzeichnung wird beim Inverkehrbringen desGerätes angebracht.

    Der Betroffene trägt selbst vor, dass die metrologischeKennzeichnung Auskunft über die Konformität gibt. Nach den Feststellungen desAmtsgerichtes war das Gerät geeicht. Schon daraus lässt sich die Konformitätund das ordnungsgemäße Inverkehrbringen ersehen:

     

    „Dementsprechend impliziert der Umstand, dass das Messgerätgeeicht war, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und dieKonformitätserklärung vorgelegen haben und das Messgerät ordnungsgemäß in denVerkehr gebracht worden ist (vgl. KG Berlin VRS 134, 156 = BeckRS 2018, 31315;OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 32678). Es erscheint ausgeschlossen, dass - wieder Verteidiger meint - ein "nicht eichfähiges" Messgerät durch dieEichbehörde geeicht wird.“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2021 ‒IV-2 RBs 1/21 ‒, Rn. 25, juris).

     

    Darüber hinaus hat der Senat u.a. folgende Anfrage an diePTB gerichtet:

     

    Wenn es auf S. 24 PTB-A 12.10 (Nov 2019) heißt, dasMessprotokoll soll Angaben über die Gültigkeit und Unversehrtheit des„Eichkennzeichens/der metrologischen Kennzeichnung“ enthalten - ist daskumulativ oder alternativ gemeint?

     

    Die PTB hat daraufhin geantwortet:

     

    „…mit Inkrafttreten des neuen Mess-und Eichgesetzes am01.01.2015 müssen Geschwindigkeitsmessgeräte beim Inverkehrbringen gem. §14 (4)MessEV eine so genannte Metrologie-Kennzeichnung tragen. DieMetrologie-Kennzeichnung besteht aus der Zeichenfolge „DE-M“, die von einemRechteck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern eingerahmt ist,nachfolgend mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in demdie Metrologie-Kennzeichnung angebracht wurde.

     

    Spätestens zum Ende der Eichfrist werden die Geräte demEichamt zur erstmaligen eichtechnischen Prüfung vorgestellt. Das Eichamtkennzeichnet die Eichung durch Anbringung des Eichkennzeichens gem. §38 (1)MessEV. Nach Aussage des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburgverliert dann die Metrologie-Kennzeichnung ihre Bedeutung, da diese nur für dieordnungsgemäße Kennzeichnung der Inverkehrbringung erforderlich ist.

     

    Mit den o. g. Ausführungen ergibt sich für das Messprotokolleines Geschwindigkeitsmessgerätes, dass für den Zeitraum des Inverkehrbringensbis zur ersten Eichung die entsprechenden Angaben zur Gültigkeit undUnversehrtheit bezüglich der Metrologie-Kennzeichnung aufzuführen sind. Nachentsprechender erstmaliger Eichung sind die Angaben zurMetrologie-Kennzeichnung ohne Belang und müssen nicht mehr aufgeführt werden.Anstelle dessen müssen jetzt die entsprechenden Informationen bezüglich derGültigkeit und Unversehrtheit des Eichkennzeichens im Messprotokoll vermerktwerden.

     

    Ich werde Ihre Anfrage zum Anlass nehmen, die entsprechendenPTB-Anforderungen, in denen die Angaben zum Messprotokoll aufgeführt sind,entsprechend klarer zu formulieren.“

     

    Damit ist die fehlende Überprüfung der metrologischenKennzeichen nach erfolgter Eichung unerheblich.

     

    Die Verhängung des Fahrverbots ist mit dieser Entscheidungrechtskräftig. Der Führerschein ist spätestens am 28.11.2022 bei derStaatsanwaltschaft Osnabrück als der zuständigen Vollstreckungsbehörde inamtliche Verwahrung zu geben.

     

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, §473 Abs. 1 S. 1 StPO.