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  • 05.09.2022 · IWW-Abrufnummer 231105

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 11.04.2022 – 7 U 9/22

    1. Die Substantiierungsanforderungen im Hinblick auf Art und Ausmaß eines Vorschadens und zu Umfang und Güte einer Vorschadensreparatur dürfen, auch wenn der Vorschaden in die Besitzzeit des Geschädigten fällt, nicht – wie hier – überspannt werden (in Fortschreibung zur Rechtsprechung von Vorschäden außerhalb der Besitzzeit des Geschädigten BGH Beschl. v. 15.10.2019 – VI ZR 377/18, r+s 2020, 108 und OLG Hamm Urt. v. 25.1.2022 – 9 U 46/21, BeckRS 2022, 2475 = juris Rn. 9).

    2. Hinweise auf eine (vermeintlich) fehlende Substantiierung müssen hinreichend frühzeitig erfolgen und hinreichend konkret sein; erfolgen sie erst in der mündlichen Verhandlung, ist im Einzelfall – wie hier – von Amts wegen Schriftsatznachlass zu gewähren (im Anschluss an BGH Beschl. v. 12.1.2022 – XII ZR 26/21, BeckRS 2022, 2092 Rn. 9 ff. m. w. N.).


    Oberlandesgericht Hamm,

     
    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.11.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld, Az. 2 O 29/21, einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ‒ auch über die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die niedergeschlagen werden ‒ an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    1
    G r ü n d e

    2
    (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

    3
    I.

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    Die Berufung ist begründet. Die Berufung des Klägers führt gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur ausdrücklich beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit der Senat sie nicht niedergeschlagen hat. Das landgerichtliche Urteil beruht auf einem wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne der vorgenannten Vorschrift, deren Voraussetzungen auch ansonsten vorliegen. Das Landgericht hat den maßgeblichen Sachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend aufgeklärt. Im Einzelnen:

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    1. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % aus § 7 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ist unstreitig.

    6
    2. Ob bzw. in welcher Höhe ein Anspruch besteht, ist durch weitere umfangreiche Beweisaufnahme zu klären. Diese hat das Landgericht bisher unter Überspitzung der Substantiierungsanforderungen an den Vortrag des Klägers zur Beseitigung von Vorschäden und vor allem zudem unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen und wird dies nachzuholen haben.

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    a) Das Landgericht hat die Substantiierungsanforderungen ‒ wie im Urteil deutlich zum Ausdruck kommt ‒ verfahrensfehlerhaft mit Blick auf die Bemessung der klägerischen Substantiierungslast zu Art und Ausmaß des Vorschadens und zu Umfang und Güte der Vorschadensreparatur überspannt (vgl. insoweit etwa Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. (Stand: 01.12.2021), § 7 StVG Rn. 414-418, insbesondere Rn. 416). Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt (vgl. hierzu zuletzt etwa auch OLG Hamm Urt. v. 25.1.2022 ‒ 9 U 46/21, BeckRS 2022, 2475 = juris Rn. 9).

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    b) Der Kläger, in dessen Besitzzeit der Vorschaden eingetreten ist, hat ausreichend zur Reparatur in Eigenregie durch seinen Sohn und einen Freund vorgetragen, die am 29.09.2018 abgeschlossen gewesen sein soll.

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    Er hat im Schriftsatz vom 12.10.2021 (eGA I-160 f.) die beiden Reparateure als Zeugen benannt und den Kauf von Ersatzteilen anhand von Rechnungen (eGA I-164-179) unter Beweis gestellt. Im Schriftsatz vom 12.11.2021 (eGA I-212 f.) hat der Kläger die Verkäufer der Ersatzteile im Einzelnen als Zeugen benannt. Im Termin vom 16.11.2021 hat er ‒ im Hinblick auf die Kritik des Landgerichts ‒ leserliche Originale der Kaufverträge zur Akte gereicht (eGA I-233-248). Soweit dem Kläger die Rechnungen nicht mehr vollständig vorliegen, hat er im Schriftsatz vom 17.11.2021 (eGA I-255 f.) weiteren Zeugenbeweis für den Kauf und Einbau der Ersatzteile angetreten und die sachgerechte Reparatur zusätzlich unter Sachverständigenbeweis gestellt.

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    Insoweit hatte der Kläger im Schriftsatz vom 13.07.2021 (eGA I-110) unter Bezugnahme auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten zudem bereits Beweis dazu angeboten, dass das Schadensbild an Fußraster, Halter und Schalldämpfer nach dem Vorschaden eine andere Struktur aufwies als nach dem streitgegenständlichen Unfall; nur insoweit (und bezüglich des Helms) hatte die Beklagte die Vorschadensbeseitigung konkret bestritten. Der Kläger hat dazu angeboten, die Lichtbilder in hervorragender Qualität im Original vorlegen zu können. Insoweit hat er unter Mitablichtung einer tagesaktuellen Bildzeitung den Reparaturzeitraum eingrenzt (eGA I-97-100, 147-152).

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    c) Vor diesem Hintergrund genügte der die (übersetzten) Substantiierungsanforderungen des Landgerichts nicht hinreichend deutlich machende Hinweis in der Terminsverfügung vom 30.09.2021 (eGA I-124 f.) der Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht, zumal er die aufgestellten Vorgaben zur Substantiierung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Beschl. v. 15.10.2019 ‒ VI ZR 377/18, r+s 2020, 108) nicht berücksichtigte.

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    Das gilt erst recht im Hinblick auf die Hinweisverweigerung in der Terminsverfügung vom 02.11.2021 (eGA I-195) auf die konkrete klägerische Nachfrage im Schriftsatz vom 04.10.2021 (eGA I-144) sowie den ausweislich des Protokolls vom 16.11.2021 (eGA I-214) weiterhin nicht ‒ hinreichend konkret ‒ erteilten Hinweis: Das Landgericht teilt dort nicht mit, welchen konkreten Vortrag es noch vermisste. Selbst wenn es meinte, einen hinreichend konkreten Hinweis erteilt zu haben, hätte es zudem von Amts wegen einen Schriftsatznachlass gewähren müssen, weil der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ersichtlich nicht reagieren konnte und das Landgericht es versäumt hatte, rechtzeitig einen eindeutigen Hinweis zu seinen Substantiierungsanforderungen zu erteilen (vgl. zuletzt etwa BGH Beschl. v. 12.1.2022 ‒ XII ZR 26/21, BeckRS 2022, 2092 Rn. 9 ff. m. w. N.).

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    Soweit nach der Auflistung der gekauften Ersatzteile nicht alle Teile ersatzbeschafft worden sind, verkennt das Landgericht zum einen, dass auch eine Reparatur abgrenzbarer Teile des Vorschadens zu einem Ersatzanspruch hinsichtlich der neuerlichen Beschädigung der reparierten Teile führen kann. Abgesehen davon hat der Kläger zum anderen auch insoweit Beweis durch Zeugen angetreten dazu, dass auch die übrigen Teile (außer dem Helm) ersatzbeschafft worden sind (eGA I-255). Dies geschah zwar nach Verkündung des Urteils, zeigt aber, dass der Kläger bei Gewährung eines Schriftsatznachlasses von Amts wegen ‒ wohl auch aus Sicht des Landgerichts ‒ hinreichend vorgetragen hätte.

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    3. Es ist vor diesem Hintergrund der mehrfachen Verletzung rechtlichen Gehörs eine umfassende Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens (ggf. nach ergänzender Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO über die Umstände der Ersatzbeschaffung) erforderlich.

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    Infolgedessen waren ‒ entsprechend dem ausdrücklich gestellten Antrag ‒ gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO das landgerichtliche Urteil einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit der Senat sie nicht niedergeschlagen hat, an das Landgericht zurückverweisen. Das Landgericht wird nunmehr im weiteren Verfahren ‒ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats ‒ den maßgebenden Sachverhalt weiter aufzuklären und sodann insgesamt erneut zu entscheiden haben.

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    II.

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    Eine Kostenentscheidung ist noch nicht veranlasst (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, § 304 Rn. 26; Heßler in: Zöller, ZPO, § 548 Rn. 58); die Niederschlagung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

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    III.

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    Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

    RechtsgebieteBGB, ZPO, GGVorschriften§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB; § 538 ZPO; Art. 103 GG