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  • 12.07.2022 · IWW-Abrufnummer 230188

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 147/21

    Zur Bedeutung des sogenannten "Werkstattrisikos" nach Abtretung der Schadensersatzforderung an die die Reparatur des Unfallschadens vornehmende Werkstatt.


    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2022 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und den Richter Böhm
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. April 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 20. März 2019 hinsichtlich eines Betrages von 648,42 € abgewiesen worden ist.

    Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.



    Tatbestand

    1


    Der Kläger macht nach einem Verkehrsunfall weitere Ansprüche auf Ersatz seines Sachschadens geltend.


    2


    Im November 2017 wurde das Fahrzeug des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversichererin des Unfallgegners steht außer Streit. Der Kläger trat seine Ansprüche unter anderem gegen die Beklagte auf Ersatz der Reparatur- und Mietwagenkosten sicherungshalber an die R. GmbH & Co. KG, Betreiberin eines Autohauses (im Folgenden: "Werkstatt"), ab und holte ein Sachverständigengutachten ein, das voraussichtliche Reparaturkosten von brutto 12.574,40 € auswies. Sodann ließ der Kläger das Fahrzeug von der Werkstatt instandsetzen, wofür diese ihm einen Gesamtbetrag von brutto 14.457,36 € in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag von 13.372,08 €. Der Restbetrag von 1.085,28 € ist noch offen; auch der Kläger hat ihn bislang gegenüber der Werkstatt nicht beglichen. Insbesondere mit der Behauptung, die von der Werkstatt in Bezug auf die Instandsetzung im Einzelnen abgerechneten Leistungen seien erforderlich gewesen und von dieser auch tatsächlich erbracht worden, hat der Kläger die Beklagte in den Vorinstanzen darauf in Anspruch genommen, ihn von den restlichen Reparaturkosten in Höhe von 1.085,28 € gegenüber der Werkstatt freizustellen.


    3


    Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil nach Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, den Kläger von Reparaturkosten in Höhe von 436,86 € gegenüber der Werkstatt Zug-um-Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Werkstatt freizustellen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren, soweit es in Höhe von 648,42 € abgewiesen worden ist, mit der Maßgabe weiter, dass er Zahlung des Betrages an die Werkstatt verlangt.




    Entscheidungsgründe



    I.

    4


    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem infolge einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft prozessführungsbefugten Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG , § 115 Abs. 1 VVG nur noch in Höhe von 436,86 € zu; nur insoweit seien die geltend gemachten Reparaturkosten als "erforderlich" im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Da die Reparaturrechnung bezüglich der streitigen Positionen nicht beglichen sei, treffe den Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die jeweiligen Positionen erforderlich gewesen seien. Diesen Beweis habe der Kläger auf der Grundlage der plausiblen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nur in Bezug auf einen Teil der noch streitigen Positionen erbracht. Nicht verlangen könne er hingegen


    • - die Kosten für den Aus- und Einbau der Seitenscheibe in Höhe von netto 209,04 €, da nach den Ausführungen des Sachverständigen auch ein Abkleben durch Unterlegen möglich gewesen wäre,

    • - die Kosten für die Verwendung von Lackierrädern in Höhe von netto 129,60 €, die der Sachverständige zwar für möglich, aber für unüblich und nicht erforderlich gehalten habe,

    • - die Kosten für die Montage beziehungsweise den Austausch der Türdichtung in Höhe von netto 60,45 €, da die Lackierung nach den Feststellungen des Sachverständigen bis auf die Kante zwischen Seitenwand und Türeinstieg beziehungsweise im Dachrahmen bis auf die Außenkante stattgefunden habe,

    • - die Kosten für die Fahrzeugreinigung in Höhe von netto 81 €, hinsichtlich derer nicht ansatzweise vorgetragen sei, weshalb sie erforderlich gewesen sei und

    • - die Kosten für den "Arbeitsplatzwechsel" in Höhe von netto 64,80 €, hinsichtlich derer dasselbe gelte.



    II.

    5


    Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.


    6


    1. Das Berufungsgericht hat bereits übersehen, dass über die Klage nicht in der Sache entschieden werden kann, weil sie auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags - was vom erkennenden Senat von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2021 - VIII ZR 52/20 , NJW-RR 2021, 1400 Rn. 22; vom 25. Januar 2011 - II ZR 122/09 , NJW 2011, 1667 Rn. 9) - mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig ist. Dass der Kläger den Klageantrag im Rahmen des Revisionsverfahrens auf Hinweis des erkennenden Senats dahingehend umgestellt hat, dass er statt Freistellung nunmehr zutreffend (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98 , NJW 1999, 2110, 2111, juris Rn. 12 mwN) Zahlung an die Werkstatt verlangt, ändert daran nichts.


    7


    a) Wer ein Recht einklagt, das nicht ihm selbst zusteht (Prozessstandschaft), muss seine Befugnis zur Führung des Prozesses dartun und gegebenenfalls beweisen ( BGH, Urteile vom 7. Juli 2021 - VIII ZR 52/20 , NJW-RR 2021, 1400 Rn. 23; vom 25. Januar 2011 - II ZR 122/09 , NJW 2011, 1667 Rn. 9). Geht er - wie im Streitfall der Kläger - im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vor, so hat er zum einen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er vom Anspruchsinhaber entsprechend ermächtigt wurde. Zum anderen bedarf es eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Prozessstandschafters an der klagweisen Geltendmachung des fremden Rechts in eigenem Namen ( BGH, Urteile vom 7. Juli 2021 - VIII ZR 52/20 , NJW-RR 2021, 1400 Rn. 41; vom 29. September 2017 - VI ZR 19/16, NJW-RR 2018, 719 Rn. 28 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 216, 83 ]; jeweils mwN).


    8


    b) Im Streitfall liegen die dargestellten Voraussetzungen nach dem bislang vorgetragenen Sachverhalt nicht vor. Zwar ergibt sich das erforderliche Interesse des Klägers, die Forderung der Werkstatt in eigenem Namen geltend zu machen, entgegen der Annahme der Revisionserwiderung ohne Weiteres aus seiner Stellung als Sicherungsgeber der nur sicherungshalber an die Werkstatt als Sicherungsnehmerin abgetretenen Forderung (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Juli 1991 - V ZR 343/89 , NJW-RR 1992, 61, juris Rn. 14; Musielak/Voit/Weth, 19. Aufl. 2022, ZPO § 51 Rn. 28; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., vor § 50 Rn. 46). Auf der Grundlage des bisherigen Parteivortrags kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Werkstatt den Kläger zur Prozessführung in eigenem Namen ermächtigt hat.


    9


    Dass ihn die Werkstatt ausdrücklich zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs in eigenem Namen ermächtigt hätte, behauptet der Kläger nicht. Insbesondere lässt sich der schriftlichen "Sicherheitsabtretung Haftpflichtschaden" vom 24. November 2017, mit der der Kläger den streitgegenständlichen Anspruch sicherheitshalber an die Werkstatt abgetreten hat, eine solche ausdrückliche Ermächtigung des Klägers nicht entnehmen. Auch kann ohne weitere Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, die Werkstatt habe den Kläger im Zuge der Sicherungsabtretung der streitgegenständlichen Forderung konkludent zu ihrer gerichtlichen Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt. Die gegenteilige, nicht weiter begründete Auffassung des Amtsgerichts verkennt, dass von einem entsprechenden Willen des Sicherungsnehmers im Falle der Sicherungsabtretung einer Forderung nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann, ist eine solche Ermächtigung doch für den Sicherungsnehmer mit dem Risiko verbunden, dass der Sicherungsgeber die Forderung mit Rechtskraftwirkung auch ihm gegenüber (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07 , MDR 2008, 1183, 1184, juris Rn. 15) erfolglos einklagt. Diese Gefahr einzugehen, entspricht nicht in jedem Falle dem Interesse des Sicherungsnehmers.


    10


    2. Darüber hinaus beruht das Berufungsurteil auch in der Sache auf Rechtsfehlern. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Aus- und Einbau der Seitenscheibe, für die Verwendung von Lackierrädern, für die Montage beziehungsweise den Austausch von Türdichtungen, für die Fahrzeugreinigung und für den Arbeitsplatzwechsel nicht verneint werden.


    11


    Freilich ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 29. September 2020 - VI ZR 271/19 , NJW 2020, 3591 Rn. 7 mwN). Solche Fehler liegen im Streitfall aber vor.


    12


    a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sogenannte "Ersetzungsbefugnis"). Im Ausgangspunkt ist der Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von Rechnungen gerichtet (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18 , NJW 2020, 1001 Rn. 14). Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt ( Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73 , BGHZ 63, 182, 184 , juris Rn. 9). Nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt ( Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18 , NJW 2020, 1001 Rn. 15; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73 , BGHZ 63, 182, 184 , juris Rn. 9). Zu berücksichtigen ist etwa auch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss ( Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73 , BGHZ 63, 182, 184 , juris Rn. 9). Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahloder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind ( Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73 , BGHZ 63, 182, 186 , juris Rn. 12); in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann ( Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73 , BGHZ 63, 182, 186 , juris Rn. 13). Das Werkstattrisiko verbleibt damit - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (Senat aaO, 185, juris Rn. 10; ferner Senatsurteile vom 16. November 2021 - VI ZR 100/20 ,DAR 2022, 84Rn. 7; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12 ,VersR 2013, 1590Rn. 31; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 , NJW 2007, 2917 Rn. 11; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90 , BGHZ 115, 364, 370 , juris Rn. 15; LG Saarbrücken, NJW 2022, 87 Rn. 6, 10).


    13


    b) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht die Ersatzfähigkeit der Kosten für den Aus- und Einbau der Seitenscheibe, für die Verwendung von Lackierrädern und für die Montage beziehungsweise den Ausbau der Türdichtung nicht ohne Weiteres mit der Erwägung verneinen, die genannten Arbeiten seien nach den überzeugenden Angaben des gerichtlichen Sachverständigen zur Instandsetzung des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen.


    14


    Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass die genannten Arbeiten nach Erteilung des Reparaturauftrags tatsächlich durchgeführt wurden. Denn der Kläger hat dies ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil behauptet, das Berufungsgericht keine abweichenden Feststellungen getroffen. Wurden die Arbeiten aber tatsächlich durchgeführt, so wären die dadurch entstandenen Kosten nach den dargelegten Grundsätzen im Verhältnis des Klägers zur Beklagten unabhängig von der Frage erstattungsfähig, ob sie objektiv erforderlich waren, solange den Kläger im Zusammenhang mit der Beauftragung der Werkstatt kein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft. Von einem solchen Verschulden des Klägers kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Insbesondere genügt der bloße Umstand, dass der von der Werkstatt nach Durchführung der Reparatur abgerechnete Betrag von 14.457,36 € rund 15 % über der Kalkulation im Schadensgutachten liegt, für die Annahme eines solchen Verschuldens nicht.


    15


    c) Aber auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Positionen "Fahrzeugreinigung" und "Arbeitsplatzwechsel" halten einer Überprüfung anhand des aufgezeigten Maßstabes nicht stand. Auch insoweit ist im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die Arbeiten tatsächlich erbracht wurden, weshalb ihre Ersatzfähigkeit - wie gezeigt - nicht allein mit der Erwägung verneint werden kann, sie seien objektiv nicht erforderlich gewesen. Sollte das Berufungsurteil insoweit dahingehend zu verstehen sein, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert behauptet, dass Fahrzeugreinigung und Arbeitsplatzwechsel Teil der Reparatur des Unfallschadens gewesen und nicht nur bei Gelegenheit der Instandsetzung erfolgt seien (vgl. zur fehlenden Ersatzfähigkeit nur bei Gelegenheit der Instandsetzung mitausgeführter Reparaturen nur Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73 , BGHZ 63, 182, 187 , juris Rn. 14), so trifft dies schon auf der Grundlage der tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht zu. Danach hat der Kläger nämlich hinsichtlich aller abgerechneten Arbeiten behauptet, sie seien "erforderlich" gewesen, was nur dahingehend verstanden werden kann, alle Arbeiten seien zur Reparatur des Unfallschadens erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Fahrzeugreinigung kommt hinzu, dass sie in der vom Berufungsurteil in Bezug genommenen Rechnung vom 20. Dezember 2017 ausdrücklich als "schadenbedingte" Fahrzeugreinigung bezeichnet wurde. Dies genügt den diesbezüglichen Darlegungserfordernissen.


    16


    d) Aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Senatsrechtsprechung zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten ( Senatsurteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 , NJW 2016, 3363 Rn. 18 f.; siehe weiter Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18 , NJW 2020, 1001 Rn. 16 mwN) ergibt sich nichts Anderes (vgl. auch LG Saarbrücken, NJW 2022, 87 Rn. 7 ff. mwN auch zur Gegenansicht). Zwar hat der erkennende Senat hier in Bezug auf die ersatzfähige Höhe von Sachverständigenkosten ausgesprochen, dass sich nur der vom Geschädigten beglichenen Rechnung, nicht aber einer unbeglichenen Rechnung allein ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entnehmen lasse. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass im Falle einer (noch) nicht bezahlten Rechnung vom Geschädigten ohne Verschulden veranlasste und tatsächlich durchgeführte Schadensbeseitigungsmaßnahmen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes - den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zuwider - nur deshalb außer Betracht bleiben müssen, weil sie sich nach fachkundiger Prüfung bei rein objektiver Betrachtung als unangemessen erweisen.


    17


    e) Allerdings besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass der Kläger seine Ansprüche an die Werkstatt abgetreten hat, so dass es die nunmehr der Werkstatt zustehenden Rechte sind, die der Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht. In dieser Fallkonstellation erscheint die dargestellte Art und Weise des Vorteilsausgleichs nicht unproblematisch, wären es doch etwaige Rechte des Klägers als Prozessstandschafter und nicht Rechte der Werkstatt als Rechtsinhaberin, die Zug-um-Zug an die Beklagte abgetreten werden müssten. Eine uneingeschränkte Übertragung der unter a) genannten Grundsätze auf die hier gegebene Fallkonstellation könnte zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die Werkstatt vom Schädiger über den Weg des Schadensersatzes für Reparaturleistungen eine "Vergütung" erhält, die sie vom Geschädigten als ihrem Auftraggeber nach werkvertraglichen Grundsätzen nicht hätte verlangen können. Ob und inwieweit die genannten Grundsätze vor diesem Hintergrund in der vorliegend gegebenen Fallkonstellation der Modifikation bedürfen, wird daher für den Fall, dass die Klage zulässig sein sollte, zu prüfen sein.




    III.

    18


    Gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Berufungsurteil im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine Entscheidung in der Sache durch Abweisung der Klage als unzulässig kommt nicht in Betracht. Da den Parteien zum Gesichtspunkt der Prozessführungsbefugnis Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2021 - VIII ZR 52/20 , NJW-RR 2021, 1500 [OLG Karlsruhe 16.02.2021 - 9 W 58/20] Rn. 19), ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ( § 563 Abs. 3 ZPO ).


    von Pentz
    Offenloch
    Oehler
    Müller
    Böhm

    Von Rechts wegen

    Vorschriften§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 287 ZPO, § 249 Abs. 1 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO