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  • 21.09.2021 · IWW-Abrufnummer 224801

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 12.08.2021 – 4 RBs 217/21

    1. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, braucht der Tatrichter nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben.

    2. Zur Aufklärungspflicht bzgl. der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bußgeldverfahren.


    Verfahrensgang
    vorgehend AG Münster, 20 OWi 112/21

    Tenor

    Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

    Gründe:

    Randnummer 1
    Zusatz:

    Randnummer 2
    Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass die Gerichte den Regelfall, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, regelmäßig zugrunde legen dürfen. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben (OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2018 - III-4 RBs 374/18 - juris m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall gewesen und die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 100 km/h war nach den Urteilsfeststellungen ab knapp einem Kilometer vor der Messstelle an drei Stellen, jeweils beidseitig ausgeschildert worden. Auch der Grund für die Beschränkung, der Wegfall eines war nach den Urteilsfeststellungen „ebenfalls gut sichtbar ausgeschildert“.

    Randnummer 3
    Weiter ist anzumerken, dass auch bei Geldbußen über 250,--EUR nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich sind, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind. Dies gilt auch dann, wenn auf den für eine vorsätzliche Begehungsweise nach § 3 Abs. 4 a BKatV vorgesehenen Regelsatz erkannt wird. Denn die Bußgeldkatalogverordnung enthält gem. § 3 Abs. 4 a BKatV eine generelle Regelung für die Bemessung der Bußgelder im Falle vorsätzlichen Handelns; auch insoweit geht der Verordnungsgeber von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus (OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.10.2015 - 1 Ss (OWi) 156/15 - juris m. zahlr. w. N.). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Amtsgericht bei Nichtanwesenheit der Betroffenen in der Hauptverhandlung durch erfolglose Befragung des Verteidigers eine weitere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse versucht hatte (vgl. insoweit: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v.11. 06.2019 - (2 B) 53 Ss-OWi 132/19 (95/19) -juris).

    RechtsgebieteBKatV, OWiGVorschriften§ 3 Abs 4a BKatV, § 10 OWiG, § 17 OWiG