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  • 24.06.2021 · IWW-Abrufnummer 223092

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 07.04.2021 – 3 Ws (B) 80/21

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht
    3. Senat für Bußgeldsachen

    Beschluss vom 7. April 2021

    3 Ws (B) 80/21122 Ss 38/21
    (343 OWi) 3034 Js-OWi 15934/20 (1129/20)

    In der Bußgeldsache gegen

    X

    wegen  einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 7. April beschlossen:

    1. Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulas-sung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.
    2. Der Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Feb-ruar 2021 wird verworfen.

    G r ü n d e:

    I.

    Unter dem 14. Mai 2020 hat der Polizeipräsident in Berlin gegen den Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes einen Bußgeldbescheid erlassen, gegen den der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020, dem Betroffenen am 15. Dezember 2020 zugestellt, hat ihm das Amtsgericht die Absicht mitgeteilt, im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG zu entscheiden, sofern er dem nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung wider-spricht. Da der Betroffene dieser Verfahrensweise nicht widersprochen hat, hat das Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen mit Beschluss nach § 72 Abs. 1 Satz 1 O-WiG vom 12. Januar 2021 wegen unzulässiger Nutzung eines elektronischen Kommunikationsgeräts zu einer Geldbuße von 100,- Euro verurteilt. Gegen diesen ihm am 20. Januar 2021 zugstellten Beschluss hat der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 26. Januar 2021, am selben Tag bei Gericht eingegangen, ein als „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, dass er weder begründet noch mit Anträgen versehen hat. Mit Beschluss vom 24. Februar 2021 hat das Amtsge-richt das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, es seien bis zum Ab-schluss der sich nach §§ 345, 43 StPO bestimmenden Frist keine Beschwerdean-träge bei Gericht eingegangen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2021, am 2. März 2021 bei Gericht eingegangen, hat der Betroffenen einen Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausge-führt, er habe von der Existenz des  Beschlusses vom 24. Februar 2021 wegen sei-ner Covid 19-Erkrankung lediglich über seine Frau erfahren. Der ihm gemachte Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit sei unzutreffend. Zudem sei die Zustel-lung des Bußgeldbescheides nicht binnen drei Monaten erfolgt.

    II.

    1.    Der sich offenkundig auf die versäumte Begründung des Antrags auf Zulas-sung der Rechtsbeschwerde beziehende Wiedereinsetzungsantrag ist nach Maß-gabe von §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 342 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 2 StPO be-reits unzulässig. Denn ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn der An-tragsteller die versäumte Handlung - hier die Begründung des Antrags auf Zulas-sung der Rechtsbeschwerde - binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachholt, woran es im vorliegenden Fall fehlt. Zwar ist der Vortrag des Betroffenen in seiner Gesamtheit dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung der Ent-scheidung vom 12. Januar 2021 beantragt. Auch war bei Eingang des Schreibens des Betroffenen vom 28. Februar 2021 (am 2. März 2021) die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO noch nicht abgelaufen.

    Eine versäumte Handlung gilt jedoch nur dann als nachgeholt, wenn sie den ge-setzlichen Formerfordernissen entspricht (vgl. BGH NJW 1997, 1516 und bei Mie-bach in NStZ 1989, 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 45 Rdn. 11 m.w.N.; Maul in KK-StPO 8. Aufl., § 45 Rdn. 9 m.w.N.). Der Antrag des Betroffenen genügt nicht den Formerfordernissen von §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO, da der Betroffene einen wirksamen Rechtsbeschwerdeantrag nur durch eine von ei-nem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts stellen kann. Dies ist bis zum Ablauf der nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO (beginnend ab Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen Monat betragen-den Begründungsfrist jedoch nicht geschehen; bis heute liegt kein der Form von § 345 Abs. 2 StPO entsprechender Antrag vor.

    2.    Der statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig erho-bene Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechts-beschwerde rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.

    a)    Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist bereits unstatthaft. Ge-gen Beschlüsse nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist zwar nach § 79 Abs. 1 Satz 1 O-WiG die Rechtsbeschwerde zulässig, sofern einer der in § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG aufgezählten Zulässigkeitsgründe gegeben ist. Liegt - wie hier - keiner der dort ge-nannten Gründe vor, ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur gegen Urteile statthaft, nicht aber gegen auf der Grund-lage von § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG ergangene Beschlüsse (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2021 - 3 Ws (B) 62/21 -; Senge in KK-OWiG 5. Aufl., § 72 Rdn. 78; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 72 Rdn. 69; beide m.w.N.).

    b)    Zudem hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Be-troffenen - wie dargelegt - binnen der Frist von §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 StPO keinen (formwirksamen) Beschwerdeantrag gestellt hat.

    RechtsgebietStPOVorschriftenStPO § 45