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  • 10.09.2020 · IWW-Abrufnummer 217801

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 22.07.2020 – 10 U 4010/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht München

    Urteil vom 22.07.2020


    Tenor:

    I.

    Auf die Berufung der Beklagten vom 24.07.2019 wird das Endurteil des LG München I vom) in Nr. 1. bis 5. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 334,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.04.2018 aus 87,50 € zu bezahlen.
    2. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.09.2018 freizustellen.
    3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
    4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz).

    Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

    II.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    III.

    Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    A.

    Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

    B.

    Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

    I. Das Landgericht ging nach Auffassung des Senats zu Unrecht von einer alleinigen Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall aus. Der Senat gelangt zu einer hälftigen Haftungsverteilung.

    Voraussetzung für die Annahme eines Vorfahrtsverstoßes der Beklagten zu 1) wäre im vorliegenden Fall, dass beweissicher feststünde, dass der Verkehrsunfall im unmittelbaren Kreuzungsbereich erfolgt ist. Dies ist aber nicht der Fall.

    Nur wenn ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug außerhalb des Einmündungsbereiches auf ein aus einer untergeordneten Straße eingebogenes anderes Fahrzeug auffährt, das zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht die auf der Vorfahrtstraße übliche Geschwindigkeit erreicht hatte, kann aus dem typischen Geschehensablauf abgeleitet werden, dass der Unfall auf eine Vorfahrtverletzung des Einbiegenden zurückzuführen ist (vgl. Senat NZV 1989, 438 [OLG München 21.04.1989 - 10 U 3383/88]).

    Im vorliegenden Fall kam es jedoch nicht zu einem Auffahren, sondern zu einem Seitenaufprall, wie die Lichtbilder Anlage K 1 und das klägerische Schadensgutachten Anlage K 2 unzweifelhaft zeigen. Soweit das Landgericht offensichtlich meint, es läge noch eine Vorfahrtsverletzung vor, wenn der Vorfahrtsberechtigte einen Spurwechsel einer in einer Richtung mit mehreren Fahrspuren ausgestatteten Vorfahrtsstraße vornimmt, wenn sich das wartepflichtige Fahrzeug schon vollständig fahrbahnparallel eingeordnet hat (Schäden am Beklagtenfahrzeug vorne links [!]) und der Unfall noch in einem Korridor von 30 Metern nach dem Kreuzungsbereich stattfindet, wird diese Auffassung nicht geteilt. Kommt wie im vorliegenden Fall ein Einfahren aus einer untergeordneten Straße und ein Fahrstreifenwechsel zusammen, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Da insoweit keine typischen Abläufe vorliegen, kann hier ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin nicht greifen.

    Es ist nämlich zu bedenken, dass ein Wartepflichtiger, der auf den rechten Fahrstreifen einer Vorfahrtsstraße einbiegt, die Vorfahrt eines auf dem linken Fahrstreifen herankommenden Berechtigten nicht ohne weiteres und stets verletzt (BGH NJW 1982, 2668 [BGH 15.06.1982 - VI ZR 119/81]; OLG Hamm VRS 55 [1978] 144). Ein solcher Wartepflichtiger, der eine Lücke ausnutzen will, darf dies tun, wenn kein anderer Berechtigter rechtzeitig anzeigt, auf den rechten Fahrstreifen wechseln zu wollen (vgl. Maase DAR 1972, 323 [324]). Für die Beurteilung des Falles ist dann erheblich, ob der Wartepflichtige erkennen konnte oder musste, dass der Berechtigte den Fahrstreifen wechseln will (OLG Hamm a.a.O. 146).

    Alle diese Voraussetzungen sind ungeklärt. Den Berufungsführern ist im Übrigen zuzustimmen, dass die Entfernungs- und Geschwindigkeitsangaben von Unfallparteien oder -zeugen nur mit der gebotenen Zurückhaltung unterstellt werden dürfen.

    Das Ersturteil selbst zeigt schon auf, dass die Sachlage bei Lichte betrachtet unklar ist. Während sich der Erstrichter noch auf der Seite 9, Absatz 3, des Ersturteils davon überzeugt haben will (und das in Fettdruck), dass sich die Kollision "unmittelbar im Bereich der Einmündung der untergeordneten U. auf den I.Ring" ereignet hat, hat er sich auf Seite 9 Absatz 8 nur noch davon überzeugt, dass die Kollision "innerhalb eines Bereichs in der Größenordnung von 30 Metern nach der Einmündung", auf der Seite 9, Absatz 9, auf Basis der Ausführungen des Sachverständigen in einem "Bereich von maximal 25 Metern nach der Einmündung" erfolgt sei. Da es sich hier eben nicht um einen Auffahrunfall, sondern um einen Seitenaufprall gehandelt hat, verbietet sich bei einer Kollision 25 oder 30 Meter nach der Kreuzung davon zu sprechen, dies sei "unmittelbar im Kreuzungsbereich" gewesen.

    Deshalb kann die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht nachvollzogen werden. Da die Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Landgericht angegeben hat, dass sie die Spur bereits 50 Meter vor der Kollision gewechselt habe (vgl. Bl. 49 d.A.), womit sie dann bereits die rechte Spur befahren haben musste ("Ich bin auf der mittleren Spur gewesen und dann habe ich die Spur gewechselt; ...ich war dann schon in der Spur. Ich war dann auf der rechten Seite..."), konnte der Unfall nach dieser Version überhaupt nur stattgefunden haben, wenn die Kollision im direkten Einmündungstrichter erfolgt ist. Da es der Erstrichter offenbar selbst für möglich hielt, dass der Unfall erst bis zu 30 Meter nach der Einmündung passierte (vgl. Ersturteil a.a.O. S. 9), ist eine Würdigung, den Angaben der Klägerin könne gefolgt werden, während die Angaben der Beklagten zu 1) unglaubhaft seien, fehlerhaft.

    Weder die Angaben der beiden Unfallfahrerinnen noch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. erlauben gesicherte Feststellungen, wo der Unfallort tatsächlich lag, wann und in welcher Entfernung die Klägerin begann, herüberzuziehen bzw. die Beklagte zu 1) begann, einzufahren. Auch völlig unklar bleibt, wann und wer den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat. In Übereinstimmung mit den Beklagten geht daher auch der Senat davon aus, dass der Unfall ungeklärt und wegen der gleich hohen Betriebsgefahren daher mit einer Quote von 50:50 zu regulieren ist.

    II. Ausgehend davon war das Endurteil entsprechend abzuändern. Die Reparaturkosten in Höhe von 6.652,50 € waren nicht streitig. Hiervon kann die Klägerin 3.326,26 € ersetzt verlangen. Abzüglich vorprozessual bezahlter 3.079,10 € verbleiben insoweit 247,16 €. Der Sachverständige, dessen hervorragende Sachkunde dem Senat aus einer Vielzahl von Anhörungen vor dem Senat und erholten Gutachten bekannt ist, gelangte beim merkantilen Minderwert zu einer Spanne von 750 € - 1.100 €. Maßgeblich ist im Rahmen des insoweit zugrunde zulegenden Beweismaßstabes (§ 287 ZPO) der Mittelwert, mithin 925,00 €. Ersatzfähig hiervon ist die Hälfte, nämlich 462,50 €. Abzüglich der vorprozessual bezahlten 375,00 € verbleibt ein restlicher Anspruch von 87,50 €. Die vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich aus einem berechtigten Streitwert von 4.301,66 € wie tenoriert.

    II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO.

    III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO.

    IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

    RechtsgebietStVGVorschriften§ 7 Abs. 1 StVG; § 17 Abs. 2 StVG