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  • 08.07.2020 · IWW-Abrufnummer 216697

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 20.02.2020 – I-1 U 84/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf


    20.02.2020

    Beschluss

    Vorinstanz:

    Landgericht Mönchengladbach, 12 O 134/18

    Tenor:

    Der Tenor des Urteils des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2019 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung statt

    „Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.“

                  richtig wie folgt heißt:

    „Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.“

    1

    G r ü n d e :

    2

    Der Tenor des vorgenannten Urteils ist gemäß § 319 ZPO wegen der offenbar unrichtigen Berechnung der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu berichtigen. Die den Beklagten aufzuerlegenden Kosten liegen bei 75 % und nicht bei 80 %, so dass sich in der Addition die Kosten auf 100 % addieren. Dieser offensichtliche Rechenfehler ist der Berichtigung des Urteilstenors zugänglich.

    Oberlandesgericht Düsseldorf


    17.09.2019

    Urteil

    Vorinstanz:

    Landgericht Mönchengladbach, 12 O 134/18

    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer ‒ Einzelrichter ‒ des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. April 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.398,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2018 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    1

    G r ü n d e :

    2

    I.

    3

    Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 03.07.2018, als sein parkendes Fahrzeug der Marke M. von einem vorbeifahrenden B., der vom Beklagten zu 1. gefahren wurde und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war, am Kotflügel, beiden linksseitigen Türen sowie am vorderen linken Reifen und Felge streifend beschädigt wurde.

    4

    In der Berufungsinstanz steht nur noch die Höhe der Stundenverrechnungsätze in Streit, die der Kläger im Rahmen seiner fiktiven Schadensabrechnung geltend machen kann.

    5

    Der Kläger forderte in der ersten Instanz den Ersatz fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 5.768,54 € (Nettoreparaturkosten 5.543,54 €, Wertminderung 200,00 € und Kostenpauschale 25,00 €). Dabei legte er gemäß dem von ihm eingeholten Schadensgutachten als Stundenverrechnungssatz einer markengebundenen Werkstatt für Karosseriearbeiten 151,92 € netto und für Lackierarbeiten 227,88 € netto zzgl. 50 % für Lackiermaterial zugrunde (Bl. 19 d.A.).

    6

    Die Beklagte zu 2. zahlte am Tag vor der Zustellung der Klage am 14.11.2018 an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.376,47 € (Nettoreparaturkosten 3.201,47 €, Wertminderung 150,00 €, Kostenpauschale 25,00 €), den sie aufgrund eines Netto-Stundenverrechnungssatzes für Karosseriearbeiten in Höhe von 95,00 € und für Lackierarbeiten in Höhe von 98,00 € zzgl. 45 % für Lackiermaterial berechnet hatte. Auf die abgerechneten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € zahlte die Beklagte zu 2. 492,54 €.

    7

    Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass seine Schadensabrechnung ‒ insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten Stundenverrechnungssätze und die Wertminderung ‒ den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag darstelle. Dementsprechend hat er die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von weiteren 2.392,07 € nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten beantragt.

    8

    Die Beklagten haben demgegenüber die Ansicht vertreten, dass sie den Kläger auf die von ihr benannte günstige freie Werkstatt F.-M. G. in Köln gemäß ihrer Schadensabrechnung wirksam verwiesen hätten.

    9

    Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I., der als Mechaniker-, Karosserie- und Lackierermeister bei der F.-M. G. tätig ist, und sodann der Klage in Höhe von 451,17 € teilweise stattgegeben. Die Beklagte zu 2. habe den Kläger wirksam auf die F.-M. G. als freie Fachwerkstatt verwiesen, die den glaubhaften Angaben des Zeugen I. zufolge für Karosseriearbeiten einen Stundenverrechnungssatz in Höhe von 95,00 € und für Lackierarbeiten in Höhe von 98,00 € zzgl. Lackiermaterial verlange. Die von der F.-M. G. verlangten Preise stünden nach der Zeugenaussage allen Kunden offen und beruhten nicht auf einer besonderen vertraglichen Vereinbarung gegenüber einem Versicherer. Der erforderliche Qualitätsstandard sei gegeben und die Werkstatt trotz der Entfernung von knapp 38 km zum Wohnort des Klägers noch mühelos erreichbar, da diese einen Hol- und Bringservice mit überschaubaren Kosten anbiete. UPE-Aufschläge ‒ die im Übrigen nach den Abrechnungen des Klägers und der Kostenprüfung der Beklagten nicht hinreichend nachvollziehbar seien - verlange die Werkstatt nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen nicht. Damit ergäben sich fiktive Reparaturkosten in Höhe von 3.652,64 €, auf die bereits 3.201,47 € gezahlt seien. Ein höherer merkantiler Minderwert als 150,00 € stehe dem Kläger überdies nicht zu.

    10

    Mit seiner Berufung, mit der der Kläger noch weitere 947,25 € verlangt, rügt er die Auffassung des Landgerichts, dass eine wirksame Verweisung auf eine freie Werkstatt vorliege. Die Entfernung von seinem Wohnort zu der von der Beklagten zu 2. benannten Werkstatt in Köln sei zu groß, um mühelos und ohne weiteres zugänglich zu sein. Die Bewältigung einer solchen Entfernung etwa bei Gewährleistungsarbeiten sei nicht zumutbar. Zudem beruhten die von der F.-M. G. verlangten Preise jedenfalls faktisch auf vertraglichen Vereinbarungen mit der Versicherungswirtschaft, weil diese der Werkstatt eine hinreichende Auslastung verschafften und daher mittelbar auch für Privatkunden zu günstigeren Preisen führten. Ihm, dem Kläger, stehe auch ein Ersatz der UPE-Preisaufschläge zu, die im Übrigen üblich seien. Angesichts dessen seien die seiner Berechnung nunmehr zugrunde gelegten Netto-Stundenverrechnungssätze einer markenungebundenen Werkstatt im Raum Grevenbroich in Höhe von 122,50 € für Karosseriearbeiten und 183,75 € für Lackierarbeiten zzgl. 45 % für Lackiermaterial ersatzfähig. Eine höhere Wertminderung mache er mit der Berufung nicht mehr geltend.

    11

    II.

    12

    Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger kann Zahlung der in der Berufungsinstanz noch verlangten 947,25 € und damit unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Urteils von der Beklagten insgesamt Zahlung in Höhe von 1.398,42 € verlangen, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

    13

    Die von den Beklagten vorgenommene Verweisung der Beklagten zu 2. auf eine freie Fachwerkstatt ist aufgrund der erheblichen Entfernung zwischen Wohnort und Werkstatt von fast 38 km nicht bindend. Da die Rechtsverteidigung der Beklagten ersichtlich allein auf eine Verweisung des Klägers an die bezeichnete markenungebundene Werkstatt zielt und sie die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt nicht bestreitet, kann der Kläger seinen Schaden auf der Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt abrechnen. Damit steht dem Kläger in jedem Fall der mit der Berufung noch von ihm verlangte Betrag zu, den er auf der Grundlage der von ihm angegebenen durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt im Raum Grevenbroich von 122,50 € für Karosseriearbeiten und in Höhe von 183,75 € für Lackierarbeiten zzgl. 45 % für Lackiermaterial geltend macht.

    14

    Im Einzelnen:

    15

    1.

    16

    Die Beklagten haften für die dem Kläger durch den Unfall vom 03.07.2018 entstandenen Schäden unstreitig dem Grunde nach aufgrund der vorgenannten Vorschriften.

    17

    2.

    18

    Der Kläger kann den Ersatz fiktiver Reparaturkosten wie folgt geltend machen:

    19

    a)

    20

    Der Geschädigte hat in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Allerdings muss der Geschädigte nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltenen Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten hierdurch beeinflussen kann. Dem entspricht der Geschädigte im Allgemeinen im Reparaturfall, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2003 ‒ VI ZR 398/02 ‒, BGHZ 155, 1-8). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung, keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 ‒ VI ZR 91/09 ‒, Rn. 8 - 9, juris).

    21

    b)

    22

    Jedoch muss sich der Geschädigte im Hinblick auf seine Schadensgeringhaltungspflicht, § 254 II 1 BGB, auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt im Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 25. September 2018 ‒ VI ZR 65/18 ‒, Rn. 6, juris).

    23

    aa)

    24

    Insoweit kann dahinstehen, ob ‒ wie das Landgericht als erwiesen angesehen hat - die Beklagten den Kläger auf die Werkstatt F.-M. G. in Köln verweisen könnten, weil diese die von den Beklagten genannten günstigen Konditionen mit Stundenverrechnungssätze in Höhe von 95,00 € für Reparaturarbeiten und in Höhe von 98,00 € für Lackierarbeiten zzgl. 45 % für Lackiermaterial tatsächlich auch für alle Kunden anbietet oder ob sich in dieser Preisgestaltung vertragliche Vereinbarungen mit Haftpflichtversicherern niederschlagen.

    25

    bb)

    26

    Denn die zwischen dem Wohnort des Klägers und der Werkstatt F.-M. G. bestehende Entfernung von knapp 38 km ist zu weit, als dass diese Werkstatt für den Kläger mühelos und ohne weiteres zugänglich wäre.

    27

    Die Erreichbarkeit der Werkstatt wird durch Faktoren wie die Entfernung, die Fahrzeiten und sonstige konkrete örtliche Gegebenheiten ‒ so etwa die Erreichbarkeit von Alternativwerkstätten - jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmt (BGH, Urteil vom 28. April 2015 ‒ VI ZR 267/14 ‒, Rn. 14, juris). Die auch vom Landgericht angeführten Entscheidungen nehmen etwa eine mühelose Erreichbarkeit bei einer Entfernung von etwa 21 km ‒ bei einer nicht vorhandenen markengebundenen Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zum Wohnort (BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 ‒ VI ZR 91/09 ‒, Rn. 12, juris) ‒ an oder stellen auf den Vorteil eines kostenlosen Hol- und Bringservices ab (Senat, Urteil vom 27. März 2012 ‒ I-1 U 139/11 ‒, Rn. 59, juris: 10 ‒ 15 km, LG Saarbrücken, Urteil vom 20. Februar 2015 ‒ 13 S 197/14 ‒, Rn. 12, juris: ca. 27 km; LG Frankenthal, Urteil vom 28. August 2013 ‒ 2 S 87/13 ‒, Rn. 11, juris: 29,5 km). Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist auch die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Fachwerkstatt oder der zusätzliche Zeitaufwand für den Transport und die Gefahr zusätzlicher Schäden bei längeren Transportstrecken. Von Bedeutung ist auch der dem Geschädigten zugemutete Aufwand bei der Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen (BGH, Urteil vom 28. April 2015 ‒ VI ZR 267/14 ‒, Rn. 14, juris).

    28

    Die von den Beklagten benannte Werkstatt F.-M. G. liegt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts über 37 km vom Wohnort des Klägers entfernt (dies bestätigt auch eine Abfrage bei google.com/maps). Dagegen liegt die im Schadensgutachten ausgewiesene Reparaturwerkstatt, die M. H. G., in Grevenbroich und damit im Wohnort des Klägers (Bl. 10 d.A.). Einen für den Kläger kostenlosen Hol- und Bringservice bietet die Werkstatt F.-M. G. nicht an, weil der Wohnort des Klägers außerhalb eines Radius von 20 km liegt, in dem der Hol- und Bringservice dem Zeugen zufolge kostenlos angeboten wird. Im Falle des Klägers fielen nach Schätzung des Zeugen I. ca. 1,5 Karosseriestundensätze und damit ca. 142,50 € netto an. Über die Autobahnen BAB 46 und 57 beträgt die Fahrzeit bei regulärem Verkehr ca. 30 Minuten.

    29

    In Anbetracht dieser Gesamtumstände kann nicht mehr von einer mühelosen Erreichbarkeit der Werkstatt F.-M. G. für den Kläger ausgegangen werden. Die Entfernung von nahezu 38 km liegt 80 % über dem Wert von 21 km, die der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung auch deswegen als mühelos erreichbar angesehen hat, weil eine geringere Entfernung zu einer markengebundenen Werkstatt nicht feststellbar war. Hingegen liegt die im Schadensgutachten des Klägers benannte markengebundene Werkstatt nur 6 km und 9 Autominuten von seinem Wohnort entfernt. Die Fahrzeit von ca. 30 Minuten lässt sich nur erreichen, wenn die Autobahnen frei sind, was im morgend- und nachmittäglichen Berufsverkehr nach den eigenen Erfahrungen des Senats häufig nicht der Fall ist. Der Transport des Fahrzeugs über fast 38 km ist auch kein unerheblicher Aufwand, wenn sich in der unmittelbaren Umgebung zahlreiche andere Werkstätten und vor allem eine markengebundene Mercedes-Werkstatt befinden. Zu beachten ist schließlich, dass der Kläger im Falle einer mangelhaften Ausführung der Reparatur weitere Zeit und Kosten investieren würde, um die notwendigen Nachbesserungsarbeiten durchführen zu lassen. Eine zumutbare Alternative ist dem Kläger daher durch den Verweis auf die Möglichkeit, sein Fahrzeug durch die F. M. G. in Köln reparieren zu lassen, nicht aufgegeben worden.

    30

    c)

    31

    Der klägerischen Abrechnung sind aufgrund der nicht bindenden Verweisung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, die ein Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 ‒ VI ZR 267/14 ‒, Rn. 9, juris). Der Kläger beziffert diese nach seinem Gutachten auf 151,92 € netto für Karosseriearbeiten und auf 227,88 € netto für Lackierarbeiten zzgl. 50 % für Lackiermaterial. Diese Werte haben die Beklagten weder mit der Klageerwiderung noch zu einem späteren Zeitpunkt als zu hoch bestritten, sondern den Kläger unmittelbar auf die offenbar kostengünstigere freie Werkstatt verwiesen. Aufgrund dessen kann der Kläger in jedem Fall die in der Berufungsinstanz von ihm noch geltend gemacht Stundenverrechnungssätze in Höhe von 122,50 € netto (= 10,21 € bei 12 AW pro Stunde) für Karosseriearbeiten und in Höhe von 183,75 € netto (= 15,32 € bei 12 AW pro Stunde) für Lackierarbeiten zzgl. 45 % für Lackiermaterial verlangen. Hieraus ergeben sich entsprechend der klägerischen Abrechnung bei Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Ersatzteilkosten aus dem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten Positionen in Höhe von 1.204,78 € netto für Karosseriearbeiten (118 AW), 1.210,28 € für Lackierarbeiten (79 AW), 544,63 € für Lackmaterial (45 % der Lackierkosten), 13,00 € für sonstige Arbeiten und 1.627,20 € für Ersatzteile und damit im Ergebnis ein Gesamtschaden in Höhe von 4.599,89 €. Abzüglich der von der Beklagten gezahlten 3.201,47 € verbleibt ein Restanspruch des Klägers in Höhe von 1.398,42 € (451,17 € aufgrund des erstinstanzlichen Urteils + verbleibende 947,25 €).

    32

    d)

    33

    Auf die Frage, ob der Kläger zu Recht UPE-Aufschläge auf die Ersatzteile verlangt, kommt es in der Berufungsinstanz nicht mehr an. Das Landgericht hat diese aus der klägerischen Abrechnung nicht herausgerechnet, so dass sie in die Schadensberechnung eingeflossen sind. Der Senat hat allerdings schon an anderer Stelle entschieden, dass wenn der Geschädigte zulässigerweise auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen wird, die für ihn ohne Weiteres zugeführt und mühelos erreichbar ist und in der UPE- Aufschläge nicht erhoben werden, diese auch auf der Grundlage des Schadensgutachtens nicht verlangen kann (Senatsurteil vom 10.04.2016 ‒ I- 1 U 57/15 ‒ juris).

    34

    e)

    35

    Einen weiteren merkantilen Minderwert macht der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend.

    36

    3.

    37

    Zinsen stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit ab dem 15.11.2018 in der gesetzlichen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, §§ 288, 291 BGB. Einen früheren Zinsbeginn hat der Kläger ‒ auch in der Berufungsinstanz - nicht dargetan.

    38

    4.

    39

    Weitergehende vorgerichtliche Anwaltskosten sind kein Gegenstand der Berufung.

    40

    5.

    41

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 ZPO.

    42

    Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    43

    Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

    44

    Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug:               947,25 €.