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  • 02.10.2019 · IWW-Abrufnummer 211462

    Verfassungsgerichtshof Saarland: Beschluss vom 29.08.2019 – Lv 3/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    VerfGH des Saarlandes

    Beschluss vom 29.08.2019


    Der Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 18.02.2019 – 25 OWi 704/19 – wird aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Abteilung des Amtsgerichts St. Ingbert zurückverwiesen.

    Das Saarland hat dem Beschwerdeführer die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.

    Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

    Gründe:

    A.

    Der Beschwerdeführer, ein Kriminalpolizeibeamter, ist Halter des Kraftfahrzeugs Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-XXX. Nachdem der Wagen am 29.08.2018 um 21.09 Uhr in der Straße Am Kieselhumes in Saarbrücken auf dem Gehweg parkend festgestellt wurde, hörte die Landeshauptstadt – Ordnungsamt – Saarbrücken ihn unter dem 24.10.2018 an. Grund für die Dauer zwischen der Feststellung des Parkverstoßes und der Anhörung war, dass eine Übermittlungssperre für die Halterdaten nach § 41 StVG, § 43 FZV angeordnet worden war. Die Halterdaten wurden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr unter dem 18.10.2018, zugegangen am 23.10.2018, dem Ordnungsamt mitgeteilt.

    Der Beschwerdeführer ließ sich, anwaltlich vertreten, dahin ein, er könne sich nach Ablauf einer so langen Zeit nicht daran erinnern, wer das Kraftfahrzeug zur Tatzeit gefahren sei; eine Rückfrage bei seinen Familienangehörigen habe Gleiches ergeben. Daran, dass ein ordnungsbehördlicher Hinweiszettel am Kraftfahrzeug angebracht gewesen sei, könne sich niemand erinnern.

    Daraufhin erließ die Zentrale Bußgeldbehörde am 30.01.2019 einen Kostenbescheid über eine Gebühr von 20 € und Auslagen von 3,50 €. Den von dem Beschwerdeführer gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Amtsgericht St. Ingbert durch Beschluss vom 18.02.2019 – 25 OWi 704/19 –, zugegangen am 22.02.2019, zurück mit der Begründung, dem Beschwerdeführer seien die Kosten des Bußgeldverfahrens zu Recht auferlegt worden, weil der Führer des Kraftfahrzeugs nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand hätte ermittelt werden können; mit dem bloßen Einwand, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, könne der Halter nicht gehört werden. Die dagegen unter dem 28.02.2019 erhobene „Gegenvorstellung“ legte der Abteilungsrichter der Direktorin des Amtsgerichts St. Ingbert unter dem 04.04.2019 mit der Begründung vor, der Beschwerdeführer habe durchaus „in Erfahrung bringen können“, wem er das Kraftfahrzeug überlassen habe. Eine Entscheidung über die Gegenvorstellung ist nicht ergangen.

    B.

    I.

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

    1.

    Sie ist nach § 9 Nr. 13, § 55 Abs. 1 SVerfGHG an sich statthaft, weil sich der Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung eines saarländischen Gerichts wendet. Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person und damit als Grundrechtsträger beteiligtenfähig. Es ist nicht auszuschließen, dass er in dem von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrecht auf rechtliches Gehör durch das der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts St. Ingbert zugrundeliegenden Verfahren und die Entscheidung selbst verletzt ist.

    2.

    a.

    Der Rechtsweg ist erschöpft, weil der Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 18.02.2019 nicht anfechtbar ist (§ 25a Abs. 2 Satz 3 StVG).

    b.

    Allerdings darf eine Verfassungsbeschwerde nur erhoben werden, wenn ein Beschwerdeführer seiner grundrechtlichen Beschwer nicht anderweitig abzuhelfen befugt ist. Das gilt vor allem in Fällen der Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs; vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist in solchen Fällen grundsätzlich das Verfahren der Anhörungsrüge – das auch in dem Verfahren nach § 25a StVG zu beachten ist (Bayerischer Verfassungsgerichtshof BeckRS 2010, 51796; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, DAR 2011, 387; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschl. v. 19.07.2007 Vf 43 – IV – 07) – bis zu einer Entscheidung zu betreiben. An einer solchen Entscheidung fehlt es, weil der Abteilungsrichter des Amtsgerichts St. Ingbert auf die unschwer als Anhörungsrüge zu verstehende „Gegenvorstellung“ des Beschwerdeführers nicht den ihm obliegenden Beschluss gefasst hat, sondern – aus welchen Gründen auch immer – die Verfahrensakten der – richterlich nicht zuständigen – Direktorin des Amtsgerichts St. Ingbert vorgelegt hat.

    Da aus diesem Verhalten jedoch erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer die gesetzlich gebotene Entscheidung des Amtsgerichts St. Ingbert offenbar nicht erwarten kann, darf ihm der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht entgegengehalten werden.

    3.

    Die Beschwerdefrist von einem Monat ist gewahrt, nachdem der Beschwerdeführer, dem der Beschluss vom 18.02.2019 am 22.02.2019 zugegangen ist, am 22.03.2019 Verfassungsbeschwerde erhoben hat.

    II.

    Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und beruht auf diesem Verstoß.

    1.

    Die Regelung des § 25a StVG – die durch den Verfassungsgerichthof des Saarlandes nicht in Zweifel gestellt werden darf und die ohnehin bundesverfassungsgerichtlich gebilligt worden ist (BVerfGE 80, 109) – statuiert eine verschuldensunabhängige, auf Kostenerstattung gerichtete „Halterhaftung“ für verkehrsrechtliche Verstöße, bei denen die verantwortliche Person nicht oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden kann. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass „ausreichender und zureichender Grund“ für die Kostenbelastung die – objektive – Mitverantwortlichkeit des Halters für den Betrieb seines Kraftfahrzeugs und mit ihm begangene Verkehrsverstöße ist (BVerfG a.a.O.).

    Ungeachtet des offenen Wortlauts der Norm nimmt die Rechtsprechung an, eine Kosteninanspruchnahme des Halters oder der Halterin sei nur zulässig, wenn ihm die Möglichkeit gegeben werde, den verantwortlichen Fahrer oder die verantwortliche Fahrerin zu ermitteln. Dazu weist die bundeseinheitliche Judikatur darauf hin, von einem Halter oder einer Halterin könne mit zunehmendem Zeitablauf nicht erwartet werden, erfolgreiche, in die Verantwortung eines Halters oder einer Halterin fallende Ermittlungen zu veranlassen. Wie immer das rechtlich zu begründen ist wird jedenfalls in Rechtsprechung und Rechtslehre uneingeschränkt angenommen, eine nach Ablauf von zwei Wochen erfolgende Anhörung „sperre“ die Überbordung der Kosten auf den Halter oder die Halterin (vgl. nur u.a. MüKoStVR/Weidig, § 25a StGB, Rn. 15 m.w.N.) Allerdings genüge eine deutlich spätere Anhörung im Einzelfall auch dann, wenn aufgrund besonderer Umstände von einer Erinnerung des Halters oder der Halterin ausgegangen werden könne, wem er oder sie das Kraftfahrzeug überlassen hatte (AG Stade NZV 1991, 246).

    Ob das auch dann gilt, wenn das amtliche Kennzeichen einer Übermittlungssperre unterliegt, also der Halter oder die Halterin das Risiko einer erschwerten Feststellung verantwortlicher Personen übernommen haben, ist in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich nicht geklärt. Betrachtet man die Gründe der Statuierung einer Halterhaftung für Kosten fehlgeschlagener Ermittlungen verantwortlicher Personen, könnten verfassungsrechtlich beanstandungsfrei auch längere Zeiträume zwischen der Feststellung eines Verstoßes und der Ermittlungen ermöglichenden Anhörung statthaft sein. Demgegenüber besteht der in der Rechtsprechung angeführte Grund für eine alsbaldige Anhörung des Halters, das Verblassen der Erinnerung an den konkreten Fahrer des Kraftfahrzeugs auch dann, wenn die Straßenverkehrsbehörde den Halter aus objektiven Gründen nicht zügig zu ermitteln vermag. Wie § 25a StVG in einem solchen Fall auszulegen ist, ist indessen verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht vorbestimmt; seine Interpretation ist Aufgabe der dazu berufenen Gerichte.

    2.

    Darum geht es indessen auch gar nicht.

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Allerdings muss ein Gericht nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Der wesentliche, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienende Vortrag muss aber in ihrer Begründung verarbeitet werden. Zwar wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass ein Gericht auch ohne ausdrückliche Bescheidung eines Arguments Vorbringen bedacht hat. Die Verletzung der Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergeben (BVerfG Beschl. v. 30.04.2018 1 BvR 2352/17 juris; BVerfG NJW 1997, 2310 a.E.).

    Insoweit verkennt der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht, dass in Massenverfahren, wie sie Bußgeldverfahren wegen Parkverstößen darstellen, Routinisierungsprozesse auch die Darstellung gerichtlicher Entscheidungen beeinflussen und das Maß der Begründungstiefe herabsetzen können. Ungeachtet dessen dürfen sich gerichtliche Entscheidungen aber nicht darauf beschränken, unschwer verfügbare Bausteine von Begründungen ohne Beachtung des Einzelfalls zu verwenden und etwaige Besonderheiten eines einzelnen Falles nicht einmal anzusprechen.

    Das würde nämlich nicht nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeuten, sondern schlicht den Anspruch eines jeden Grundrechtsträgers auf richterlichen Schutz negieren.

    So liegt der Fall hier.

    Der Beschwerdeführer hat sich gegen den Kostenbescheid des Landesverwaltungsamtes von Anfang an mit der Begründung zur Wehr gesetzt, die Dauer zwischen dem Parkverstoß und seiner Anhörung sei – mit rund zwei Monaten – zu lange, um eine Erinnerung an den Fahrer zu haben oder ihn ermitteln zu können. Diese Begründung greift eine – soweit ersichtlich – einhellige amtsgerichtliche (und verwaltungsgerichtliche) Rechtsprechung auf, die – als inzidentes Merkmal des Tatbestandes des § 25a Abs. 1 StVG – zur Voraussetzung der Kostentragungspflicht die dem Halter zur Verfügung stehende Möglichkeit macht, den Fahrer zu benennen. Sind zwischen einem Bagatellverstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften über das Parken und der erstmaligen – für das Verfassungsbeschwerdeverfahren muss davon ausgegangen werden, dass eine Benachrichtigung am Kraftfahrzeug tatsächlich nicht vorhanden war – Kontaktaufnahme mit dem Halter mehr als zwei Wochen verstrichen und liegen keine besonderen, die Erinnerung unterstützenden Umstände oder eine besondere, dem Halter zuzurechnende Verantwortlichkeit vor, ist es – allgemeinem juristischen Konsens entsprechend – unverhältnismäßig, den Halter die Kosten tragen zu lassen.

    Weder die gerichtliche Entscheidung vom 18.02.2019 noch die „Vorlage“ an die Direktorin des Amtsgerichts St. Ingbert gehen mit auch nur einem Wort auf diese Verteidigung ein. Die Entscheidung selbst führt vielmehr aus, der bloße Einwand, den Anhörbogen nicht erhalten zu haben sei nicht zu berücksichtigen. Diesen Einwand hatte der Beschwerdeführer aber gar nicht erhoben. Die „Gegenvorstellung“ zu der sich der Abteilungsrichter im Übrigen erst nach der Aktenanforderung durch den Verfassungsgerichtshof geäußert hat, behauptet schlicht, der Beschwerdeführer habe das Kraftfahrzeug entweder selbst gefahren oder in Erfahrung bringen können, wem er es überlassen habe. Aus welchen Gründen das nach Ablauf der in der Rechtsprechung einhellig geteilten Rechtsauffassung zur Notwendigkeit einer alsbaldigen Anhörung der Fall gewesen sein soll, wird mit keinem Wort angesprochen.

    Das offenbart unzweideutig, dass das Amtsgericht St. Ingbert das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, geschweige denn in Erwägung gezogen hat.

    Damit hat das Amtsgericht St. Ingbert – ohne jede Betrachtung des Einzelfalls – eine pauschalisierende Sanktionierung des Beschwerdeführers vorgenommen und damit seine individuellen Grundrechte missachtet.

    3.

    Auf diesem Gehörsverstoß beruht die angegriffene Entscheidung, weil zwar nicht verfassungsrechtlich geboten wohl aber nicht auszuschließen ist, dass eine fachgerichtliche Interpretation des § 25a StVG im Streitfall eine Befugnis zur Kostenbelastung des Halters verneint.

    4.

    Die Entscheidung ist folglich aufzuheben. Das Amtsgericht St. Ingbert wird – durch eine andere Abteilung – die Argumente des Beschwerdeführers und eine etwaige fortbestehende Verfolgbarkeit zu würdigen haben.