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  • 12.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207673

    Amtsgericht Osnabrück: Beschluss vom 01.02.2019 – 206 OWi 13/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In der Bußgeldsache gegen

    geboren a

    wohnhaft
    Verteidiger:

    Rechtsanwalt xxx

    wegen Ordnungswidrigkeit

    \MITA die Stadt Osnabrück angewiesen, dem Verteidiger die dem Erlass des Bußgeldbescheides zugrundeliegenden Rohmessdaten und weiteren Nachweise zur Verfügung zu stellen, soweit dfiese zur Auswertung durch einen Sachverständigen erforderlich sind.

    Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

    Gründe:

    1.  

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 62 OWiG zulässig.

    2.  

    Der Antrag ist auch begründet. Auch im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens kann sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messdaten ergeben, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind (vgl. Beschluss des OLG Celle v 16,6.2016, Az.:1 Ss OWi 96/16; AG Hannover, Beschluss vom


    28.11.2017, .Az.: 214 OWi 298/17). Dies ergibt sich aus der Obliegenheit des Betroffenen, im weiteren Verfahrensverlauf konkrete Anhaltspunkte            für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorzutragen, damit überhaupt eine Beweiserhebung über die Korrektheit der Messung durch das Gericht in Betracht kommt. Erst die Auswertung der Daten ermöglicht es der Verteidigung sachgemäß, in dem sich anschließenden gerichtlichen Bußgeldverfahren konkrete Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung vorzutragen und damit das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens in Zweifel ziehen zu können.

    Dem steht auch nicht die ständige Rechtsprechung des OLG Oldenburg entgegen, wonach die Verweigerung der Herausgabe der Rohmessdaten zumindest im gerichtlichen Verfahren nicht zu einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung führt. Vielmehr kann im Verfahren nach Auffassung des zuständigen Senates des OLG Oldenburg von einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (nur) dann gesprochen werden, wenn der Betroffene sich zuvor auch durch einen Antrag nach § 62 OWiG vergeblich bemüht hat, in den Besitz der Unterlagen zu kommen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017, Az.: 2Ss OWi 40/17). Insoweit wäre - jedenfalls im Rahmen des Verwaltungsverfahrens - eine Weigerung der Herausgabe als unzulässig anzusehen.

    Ferner stehen auch nicht datenschutzrechtliche Aspekte einer Herausgabe entgegen. Der Verteidiger ist selbst Organ der Rechtspflege und damit zu einem sachgemäßen Umgang standesrechtlich verpflichtet. Auch in der Person eines Sachverständigen ist ein Missbrauch konkret nicht zu befürchten (vgl. auch AG Hannover, Beschluss vom 28.11.2017, Az.: 214 OWi 298/17).

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Absatz 2 S. 2 OWiG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO.

    Richter

    Beglaubigt

    Osnabrück, 01.02.2019