Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 12.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207670

    Amtsgericht Kassel: Beschluss vom 31.01.2019 – 385 OWi 486/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In der Bußgeldsache
    gegen
    Verteidiger:
    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
    wird die Verwaltungsbehörde angewiesen, der Betroffenen über ihren Verteidiger die Falldatei der die Betroffene betreffenden Ordnungswidrigkeit vom 14.06.2018, 8:58 Uhr, nebst öffentlichem Schlüssel auf einem durch den Betroffenen übersandten versiegelten Datenträger zu übersenden.
    Gründe:
    I.
    Gegen die Betroffenen wurde aufgrund einer ihr vorgeworfenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 10.10.2018 ein Bußgeldbescheid erlassen.
    Durch den Verteidiger wurde wiederholt die Übersendung der konkreten Falldatei nebst öffentlichen Schlüssel verlangt.
    Die Bußgeldbehörde verweigerte eine Übersendung der konkreten Falldatei mit folgender Begründung:
    Zwar ist insoweit von einem Recht auf Einsichtnahme auszugehen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.08.2016 – 2 Ss OWi 562/16). Da die „Falldatei“ verschlüsselt ist und zur Auswertung ein bestimmtes Auswerteprogramm benotigt, obliegt es allerdings der Verwaltungsbehörde, die im Besitz der „Falldatei“ ist, zu entscheiden wie sie dem Anspruch auf Einsicht nachkommt. Sie ist zumindest verpflichtet, in den Räumen der Verwaltungsbehörde die Einsicht in die vom Messgerät erzeugten digitalisierten Falldatei des Betroffenen zu gewähren und dort das Auswerteprogramm, mit dem die Auswertung vorgenommen wird zur Verfügung zu stellen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.08.2016 – 2 Ss OWi 562/16).“

    II.
    Die Bußgeldbehörde kann mit der von ihrer verfassten Begründung die Übersendung der Falldatei der konkreten Messung nicht ablehnen.
    Die Betroffene hat einen Anspruch auf Übersendung der Falldatei der konkreten Messung. Diese Falldatei nebst öffentlichem Schlüssel ist ihm zur Verfügung zu stellen. Diese Daten sind den Betroffenen auf einem durch ihn zur Verfügung gestellten Datenträger, der bei Übersendung versiegelt sein muss, zu speichern.

    Die Argumentation der Verwaltungsbehörde verfängt nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verbietet es in seinem Beschluss gerade nicht, dass die Falldatei der konkreten Messung zur Verfügung gestellt wird.

    Ob der „Falldatei“-Anforderer über das nötige Auswerteprogramm verfügt, hat die Verwaltungsbehörde nicht zu interessieren. Es ist Sache des Anforderes ein solches Programm vorzuhalten.

    Sofern eine Übersendung der konkreten Falldatei nicht binnen 1 Woche ab Zugang dieses Schreibens erfolgte, ist über eine Beschlagnahme dieser Datei zu entscheiden.