Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 14.11.2018 · IWW-Abrufnummer 205465

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 19.09.2018 – 2 Rb 7 Ss 498/18

    Zur Verjährungsunterbrechnung wegen vorläufiger Einstellung des Bußgeldverfahrens


    Aktenzeichen: 2 Rb 7 Ss 498/18

    Oberlandesgericht Karlsruhe
    2. SENAT FÜR BUSSGELDSACHEN    

    Beschluss

    xxx
    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
    hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen

    hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 2. Senat für Bußgeldsachen - durch den Richter am Land­gericht Dr. xxx als Einzelrichter am 19. September 2018 beschlossen:

    1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vorn 17. April 2018 wird als unbegründet verworfen.
    2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
    Gründe:

    I.

    Das Amtsgericht Heidelberg hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässi­gen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h zu einer Geldbuße von 105 Euro verurteilt und ihm - wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 26 km/h binnen eines Jahres - ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt. Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner Form und macht das Verfahrenshindernis der Verjährung geltend. Die General­staatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg wegen Ein­tritts der Verfolgungsverjährung aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

    II.

    Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

    1. Die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit ist nicht verjährt.

    Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde nach den Feststellungen des Amtsgerichts am 13.02.2017 begangen. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß §§ 24, 26 Abs. 3 StVG drei Monate und nach Erlass des wirksam zugestellten Bußgeldbescheides sechs Monate. Bis zum Erlass des Urteils ist die Verfolgungsverjährung mehrfach und jeweils rechtzeitig durch Handlungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 5, 9, 10 und 11 OWiG unterbrochen worden. Zunächst lief die dreimo­natige Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG.

    a)    Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides am 05.07.2017 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG) war noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten, auch wenn die Versendung eines An­hörungsbogens an den Betroffenen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) - die Unterbrechungshand­lung bezog sich auf eine bestimmte Tat und richtete sich, wenn auch unter falschem Namen und falscher Adresse, gegen eine bestimmte Person (Göhler-Gürtler, OWG, 17. Aufl. 2017, § 33 Rn. 55; KK-Ellbogen, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 33 Rn. 7a, 120 f. [jeweils m.w.N.]) - bereits am 31.03.2017 angeordnet worden war; auf die erfolgreiche Vollziehung der Anordnung kommt es nicht an (BGHSt 25, 6; Göhler-Gürtler, a.a.O., § 33 Rn. 6b m.w.N.). Durch die am 11.04.2017 er­folgte vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG war die Verjährung erneut wirksam unterbrochen worden und hatte deshalb neu zu laufen begonnen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

    b)    Wie sich den Akten, die dem Senat aufgrund des von Amts wegen zu prüfenden Verfahrens­hindernisses zugänglich sind (BayObLG, NZV 1995, 410; OLG Bamberg, NStZ 2008, 532; Göh­ler-Seitz/Bauer, a.a.O., § 79 Rn. 47a), entnehmen lässt, hat das Regierungspräsidium Karlsruhe - Zentrale Bußgeldstelle - als zuständige Verwaltungsbehörde am 11.04.2017 das Verfahren wegen Abwesenheit des Betroffenen vorläufig gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OVVIG eingestellt. Die entsprechende Verfügung der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus der in der Akte befindlichen „Übersicht über den Verfahrenslauf" vom 01.09.2017. Bei dieser Übersicht handelt es sich um einen Ausdruck aus dem Computerprogramm „owi 21" mit dessen Unterstützung das Regie­rungspräsidium die Verfahrensakte - wie in anderen Bußgeldverfahren auch - bis zur Übermitt­lung an die Justizbehörden (§ 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG) ausschließlich in elektronischer Form führt (vgl. § 110a OWiG). Verfahrensrelevante Dokumente sind daher zunächst nur in digitaler Form vorhanden bzw. werden erstellt, eingehende Originaldokumente werden eingescannt und in elek­tronische Dokumente umgewandelt. Die an den Betroffenen zu übermittelten Schreiben (Anhö­rungsbogen, Bußgeldbescheid) werden ausgedruckt und anschließend per Post in Papierform übersandt. Aus der Übersicht über den Verfahrenslauf ergibt sich unter dem Punkt „Historie" Fol­gendes:
     
    Vorläufige Verfahrenseinstellung wegen Abwesenheit des Betroffenen gemäß § 33 OWiG und Aufenthaltsermittlung oder weitere Aufenthaltsermittlung nach vorläufiger Einstellung durch Anfrage an Einwohnermeldebehörde (Am 11.04.2017 um 13.11 von     

    Der vorgenannte Eintrag - eine darüber hinaus gehende Dokumentation der vorläufigen Verfah­renseinstellung existiert aufgrund der zunächst ausschließlich elektronisch geführten Verfahrens­akte nicht - belegt nach Auffassung des Senats zweifelsohne den Willen der Verwaltungsbehör­de, das Verfahren wegen Abwesenheit des Betroffenen vorläufig gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG einzustellen. Da die Unterbrechungshandlungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG grund­sätzlich an keine bestimmte Form gebunden sind (Göhler-Gürtler, a.a.O., § 33 Rn. 4; KK-Ellbo­gen, a.a.O., § 33 Rn. 11), ist es ohne Belang, dass die Verfahrenseinstellung vom Sachbearbeiter (lediglich) elektronisch verfügt wurde.

    Sofern Generalstaatsanwaltschaft und Verteidigung der Meinung sind, dass der Eintrag in der Übersicht über den Verfahrenslauf angeblich nicht erkennbar zwischen vorläufiger Verfahrensein­stellung und Anordnung zur Aufenthaltsermittlung unterscheide, mithin auch die Möglichkeit be­stehe, dass die vorläufige Einstellung des Verfahrens lediglich bei einer - willentlichen - Maßnah­me der Aufenthaltsermittlung - ohne dass auch ein weitergehender Wille vorhanden gewesen sei - automatisch vom Computerprogramm mit ausgeführt worden sei, entbehrt dies einer tat­sächlichen Grundlage. Schon der Wortlaut im Ausdruck - „(...) Aufenthaltsermittlung oder weitere Aufenthaltsermittlung nach (Hervorhebung durch den Senat) nach vorläufiger Einstellung (...)" -
    Schließlich hat das Regierungspräsidium, ohne dass es darauf ankäme, dem Senat auf Anfrage mit Schreiben vom 02.08.2018 mitgeteilt, dass die Verfahrenseinstellung wegen Abwesenheit des spricht gegen die These, dass die Verfahrenseinstellung möglicherweise im Rahmen einer Auf­enthaltsermittlung vom Computerprogramm automatisch - ohne entsprechenden Willen der Ver­waltungsbehörde - mit ausgeführt worden sei. Dass der Veranlasser der Verfahrenseinstellung ­- im Ausdruck explizit namentlich benannt wird, spricht nach Auffassung des Senats ebenfalls dafür, dass die Maßnahme auf einem willentlichen Akte dieser Person be­ruhte.

    Generalstaatsanwaltschaft und Verteidigung führen für den angeblich fehlenden Willen der Ver­waltungsbehörde zur Verfahrenseinstellung ferner auch ein Schreiben des Regierungspräsidiums vom 05.07.2017 an den Verteidiger des Betroffenen an. In diesem Schreiben stellt die Verwal­tungsbehörde im Hinblick auf die vom Verteidiger zuvor beantragte Einstellung des Verfahrens wegen angeblicher Verfolgungsverjährung darauf ab, dass - ohne die vorläufige Einstellung des Verfahrens als verjährungsunterbrechende Handlung zu benennen - „die Aufenthaltsermittlung vom 11.04.2017 eine verjährungsunterbrechende Maßnahme darstelle". Aus dem Umstand, dass das Regierungspräsidium in dem Schreiben nicht die Verfahrenseinstellung als (der Aufenthalts­ermittlung zeitlich vorausgehende) verjährungsunterbrechende Maßnahme benennt, schließen Generalstaatsanwaltschaft und Verteidigung, dass eine Verfahrenseinstellung - sonst wäre (auch) auf diese abgestellt worden - nicht (willentlich) erfolgt sei. Diese Argumentation verkennt, dass das Regierungspräsidium in dem Schreiben möglicherweise - was im Hinblick auf die Verjährungsproblematik auch ausreichend war - nicht alle verjährungsunterbrechende Maßnahmen benannt hat, zumal einer Aufenthaltsermittlung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWG nur dann verjäh­rungsunterbrechende Wirkung zukommt, wenn das Verfahren zuvor wegen Abwesenheit des Be­troffenen vorläufig eingestellt worden war (OLG Celle, VRS 129, 218; Göhler-Gürtler, a.a.O., § 33 Rn. 27; KK-Ellbogen, a.a.O., § 33 Rn. 56).

    Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die von der Generalstaatsanwaltschaft als Beleg für ih­re Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm vom 25.03.2014 -111-1 Rbs 45/14 -, juris - einen anderen Sachverhalt betrifft, Dort ging es darum, dass das Verfahren mittels einer schriftlichen Verfügung im Sinn des § 33 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, die nicht unterzeichnet war und - anders als vorliegend - auch sonst die Person des Ausstellers namentlich nicht erkennen lies, vorläufig eingestellt worden war, so dass nicht mit letzter Sicherheit entschieden werden konnte, ob es sich bei der Verfügung lediglich um einen Entwurf oder aber um eine vom behördli­chen Willen getragene Unterbrechungshandlung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG handelte.

    Schließlich hat das Regierungspräsidium, ohne dass es darauf ankäme, dem Senat auf Anfrage mit Schreiben vom 02.08.2018 mitgeteilt, dass die Verfahrenseinstellung wegen Abwesenheit des Betroffenen von der zuständigen Sachbearbeiterin im elektronischen Bearbeitungsprogramm „durch eine aktive bewusste Entscheidung" verfügt worden sei. Das Regierungspräsidium teilte weiter mit, dass „grundsätzlich die Entscheidung des Sachbearbeiters erforderlich sei, ob bei ei­ner Aufenthaltsermittlung die vorläufige Verfahrenseinstellung wegen Abwesenheit des Betroffe­nen verfügt werde oder nicht'. Diese Entscheidung sei „stets zu treffen, ansonsten könne eine Aufenthaltsermittlung programmbedingt nicht durchgeführt werden".

    Alles in allem steht damit fest, dass die vorläufige Einstellung des Verfahrens am 11.04.2017 auf einem Willensakt des Sachbearbeiters der Verwaltungsbehörde beruhte, der auch hinreichend (nach außen) dokumentiert ist.

    c) Hintergrund dieser vorläufigen Einstellung des Verfahrens war, dass der Sachbearbeiter beim Regierungspräsidium - irrtümlich - davon ausgegangen war, der Aufenthaltsort des Betroffenen sei nicht bekannt, weil der Anhörungsbogen vom 31.03.2017 (vgl. oben) als unzustellbar in Rück­lauf geraten war. Grund für die fehlgeschlagene Zusendung war, dass die als Halter des Fahrzeugs - nach Zusendung eines Zeugenfrage­bogens durch das Regierungspräsidium - den Betroffenen samt Namen und Anschrift als Fahrerbenannt hatte, Dabei hatte der Verantwortliche der Übermorgen Getränke- Trendprodukte Vertrie­bs GmbH den Fragebogen dermaßen undeutlich und damit schwer lesbar handschriftlich ausge­füllt, dass der Sachbearbeiter - aus Sicht des Senats nachvollziehbar (insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen, der der vom Verteidiger zitierten Entscheidung des Amts­gerichts Lüdinghausen vom 12.03.2013 [NStZ-RR 2013, 290] zugrunde lag) - zunächst davon ausgegangen war, dass der Betroffene „xxx" heißt und in der „xxxstraße 32" in xxx Mxxx wohnt. Dass es in Mxxx keine xxxstraße gibt, fiel dem Regierungspräsidi­um nicht auf. Nachdem das Regierungspräsidium nach der vorläufigen Einstellung des Verfah­rens im Rahmen der Aufenthaltsermittlung durch die Polizei Mitte Mai 2017 erfahren hatte, dass es sich bei dem Betroffenen um    wohnhaft in der    ', handelt,
    wurden die Personalien des Betroffenen geändert und erneut dessen schriftliche Anhörung ver­fügt.

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass es zur Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG genügt, dass die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen nach der Aktenlage angenommenen Abwesenheit des Betroffenen erfolgt und ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit insoweit unschädlich ist (Senat, NStZ-RR 2000, 247; NStZ-RR 2015, 385; OLG Hamm, NStZ 2008, 533; OLG Bamberg, NStZ 2008, 532; Göhler-Gürtler, a.a.O. § 33 Rn. 27; KK-Ellbogen, a.a.O., § 33 Rn. 52 [jeweils m.w.N.]). Dies wird u.a. damit begründet, dass die enumerative Aufzählung der verjährungsunterbrechenden Handlungen in § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit diene, so dass eine Einzelfallprüfung, ob die Un­terbrechungshandlungen geeignet seien, das Verfahren zu fördern, nicht erforderlich sei (OLG Bamberg, NStZ 2008, 532; Göhler-Gürtler, a.a.O., § 33 Rn. 3). Vor diesem Hintergrund wird den in § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG genannten Maßnahmen nur in wenigen Ausnahmefällen die Unterbre­chungswirkung abgesprochen, dies insbesondere dann, wenn sie nichtig sind, es sich um bloße Scheinmaßnahmen handelt oder wenn die Anerkennung ihrer Gültigkeit wegen des Ausmaßes und des Gewichts ihrer Mangelhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft schlechthin unerträglich wä­re (vgl. BGHSt 29, 351; OLG Hamm, NStZ 2008, 533; OLG Bamberg, NStZ 2008, 532; Göh­ler-Gürtler, a.a.O., § 33 Rn. 2b, 3; KK-Ellbogen, a.a.O., § 33 Rn. 8 ff. [jeweils m.w.N.]). Voraus­setzung für § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG ist, dass sich die Behörde tatsächlich in einem Irrtum über den Aufenthaltsort des Betroffenen befindet (Senat, NStZ-RR 2000, 247; OLG Hamm, NStZ 2008, 533).

    Vorliegend bestand ein derartiger Irrtum der Verwaltungsbehörde, denn auf Grund der fehlerhaften Entzifferung der vom Fahrzeughalter mitgeteilten Personalien des Betroffenen musste der Sach­bearbeiter nach dem fehlgeschlagenen Zustellungsversuch des Anhörungsbogens davon ausge­hen, der Aufenthaltsort des Betroffenen sei nicht bekannt.

    Insoweit besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur. Streit besteht hingegen, ob der Irrtum der Verwaltungsbehörde zudem unverschuldet sein muss (zum Streitstand Göhler-Gürtler, a.a.O., § 33 Rn. 27; KK-Ellbogen, a.a.O., § 33 Rn. 52a). Die Streitfrage bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Auf die Frage kommt es hier nämlich nicht an, weil das Regierungspräsidi­um an dem Irrtum, der zu der fehlgeschlagenen Zusendung des Anhörungsbogens und der An­nahme der Abwesenheit des Betroffenen geführt hat, kein Verschulden trifft. Denn die fehlerhafte Aufnahme des Namens und der Adresse des Betroffenen erfolgte hier - nachvollziehbar - infolge der undeutlichen Mitteilung der Personalien des Betroffenen durch den Fahrzeughalter (vgl. oben).

    d) Weitere verjährungsunterbrechende Tatbestände wurden gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 und 11 OWiG am 22.12.2017 (Eingang der Akten beim Amtsgericht Heidelberg) sowie am 01.03.2017 (Anberaumung der Hauptverhandlung) verwirklicht. Bis zur Verkündung des amtsge­richtlichen Urteils am 17.04.2017 war daher keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Durch den Erlass des amtsgerichtlichen Urteils wird die Verjährung bis zum Abschluss des Verfahrens ge­hemmt, § 32 Abs. 2 OWiG (Göhler-Gürtler, a.a.O., § 32 Rn. 7 m.w.N.).

    2. Auch die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der - nicht näher ausgeführten - Sach­rüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Die Feststellungen des Amts­gerichts tragen sowohl den Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht als auch die daran anknüpfende Rechtsfolgenbemessung.

    a)    Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahr­lässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften ge­mäß §§ 41 Abs. 1 i.V.nn. Anlage 2 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG.

    b)    Auch gegen die - nur beschränkt vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbare (siehe nur Se­nat, Beschluss vom 17.07.2015 - 2 (7) SsBs 212/15 -, juris) - Beweiswürdigung des Amtsge­richts ist rechtlich nichts zu erinnern. Dies gilt insbesondere für die Erwägungen des Amtsge­richts zur Identifizierung des Betroffenen als Führer des tatbetroffenen Fahrzeugs zum Zeitpunkt der dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Urteilsgründe las­sen zudem hinreichend erkennen, auf welche Beweisgrundlagen das Amtsgericht seine Feststel­lungen zum gemessenen Geschwindigkeitswert gestützt hat (zu den - eingeschränkten - Anfor­derungen an die Überprüfung des Messergebnisses durch den Tatrichter bei Geschwindigkeits­messungen mit dem Gerät PoliScan Speed als standardisiertem Messverfahren OLG Zwei­brücken, NStZ-RR 2018, 349 m.w.N. und zuletzt Senat, Beschluss vom 31.08.2018 - 2 Rb 7 Ss 430/18 -, juris).

    c)    Der Rechtsfolgenausspruch begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

    aa) Die - maßvolle - Erhöhung der Geldbuße im Vergleich zum Regelsatz des Bußgeldkatalogs (Nr. 11.3.5) ist vor dem Hintergrund der Vorahndungen des Betroffenen nicht zu beanstanden, § 17 Abs. 3 OWiG.

    bb) Auch die - die Tatumstände berücksichtigende (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 02.01.2018 - 3 Ss OWi 1704/17 -, juris; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 25 StVG Rn. 23 m.w.N.) - Begründung des Amtsgerichts für die Anordnung des Fahrverbots ist nicht zu beanstanden, da gegen den Betroffenen wegen einer ambegangenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h eine seit dem    rechtskräftige Geldbuße in Höhe von 160 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt worden war und er nunmehr erneut eine Geschwindigkeits­überschreitung von mindestens 26 km/h begangen hat, was als Regelfall nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV einen beharrlichen Pflichtverstoß i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, der regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (OLG Karlsruhe, Justiz 2003, 275; OLG Köln, NStZ-RR 1996, 52; OLG Bamberg, Beschluss vom 02.01.2018 - 3 Ss OVVi 1704/17 -, juris; vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, a,a.0., § 25 StVG Rn. 23; BHHJ-Burmann, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 25 StVG Rn. 28). Darüber hinaus trat der Betroffene nochmals am    wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb
    geschlossener Ortschaften um 30 km/h einschlägig in Erscheinung, was mit einer weiteren Geld­buße in Höhe von 80 Euro geahndet wurde; Rechtskraft dieser Vorahndung trat am ein.

    Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Ge­mäß § 80a Abs. 1 OWIG entscheidet der Einzelrichter durch Beschluss (§ 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG).