Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 10.09.2018 · IWW-Abrufnummer 204288

    Verwaltungsgericht Stade: Urteil vom 12.02.2018 – 1 A 364/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tatbestand
    1
    Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Zuteilung von roten Kennzeichen.
    2
    Er ist Inhaber eines Autohauses. Der Beklagte hat ihm in der Vergangenheit fünf rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen zugeteilt. Im Einzelnen waren dies die Kennzeichen C., D., E., F. und G.. Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 widerrief der Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers die Zuteilung der Kennzeichen E., F., G. und D.. Zur Begründung führte er aus:
    3
    Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nach § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht. Er habe im Januar 2015 das rote Dauerkennzeichen E. nachweislich für private Zwecke an Dritte weitergegeben. Dies ergebe sich aus seiner Anzeige an die Polizeistation H. vom 24. März 2015. Am 8. Dezember 2015 sei erneut ein offensichtlicher Verstoß bei der Handhabung der roten Dauerkennzeichen an einem Fahrzeug festgestellt worden. Ein Fahrzeug eines Dritten habe mit dem Dauerkennzeichen D. versehen in I. auf dem Weihnachtsmarkt gestanden. Das Kennzeichen sei nachweislich für einen privaten Zweck ausgehändigt worden. Da der Kläger als unzuverlässig anzusehen sei, sei die Zuteilung der roten Dauerkennzeichen gemäß § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - zu widerrufen


    4
    Der Kläger hat hiergegen am 17. Februar 2016 Klage erhoben (J.).
    5
    Mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 widerrief der Beklagte die Zuteilung des roten Dauerkennzeichens C.. Am 24. Oktober 2017 seien für den Kläger das Fahrzeugscheinheft und das Nachweisheft für das Kennzeichen D. zur Erneuerung vorgelegt worden. Bei der Durchsicht sei offensichtlich geworden, dass Fahrten getätigt worden seien, obwohl das Fahrzeugscheinheft nachweislich keinen Platz mehr für weitere Eintragungen enthalten habe. Die Fahrten seien im Nachweisheft erfasst worden, es sei aber kein neues Fahrzeugscheinheft vor Fahrtantritt beantragt worden, um die Fahrzeuge ordnungsgemäß erfassen zu können. Der Kläger habe damit erneut gezeigt, dass ihm ein ordnungsgemäßer Gebrauch der roten Dauerkennzeichen nicht möglich sei. Bei Prüfung dieses Sachverhaltes sei bekannt geworden, dass der Kläger am 20. März 2009 das rote Dauerkennzeichen C. zugeteilt bekommen habe. Zu diesem Kennzeichen seien bisher weder ein neues Fahrzeugschein- noch ein Nachweisheft ausgestellt worden. Wie in dem Bescheid vom 28. Januar 2016 bereits erläutert worden sei, sei der Kläger aufgrund der vorliegenden Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften des § 16 FZV als unzuverlässig anzusehen. Die Zuverlässigkeit sei nicht teilbar und erstrecke sich nicht auf einzelne Zuteilungen von roten Dauerkennzeichen, sondern ausschließlich auf den Halter. Wegen der Unteilbarkeit der Zuverlässigkeit und auch nach eingehender Prüfung von weiteren Möglichkeiten werde auch die Zuteilung für das rote Dauerkennzeichen C. gemäß § 49 VwVfG widerrufen. Bestehende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers könnten nicht ausgeräumt werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass dieser die Aufzeichnungen zu den roten Dauerkennzeichen weiterhin nicht ordnungsgemäß führen und die Kennzeichen nicht ausschließlich zu den vorgegebenen Zwecken nutzen werde.


    6
    Weiter forderte der Beklagte den Kläger auf, die gestempelten Kennzeichenschilder der roten Dauerkennzeichen zur Entstempelung bis zum 21. Dezember 2017 zurückzugeben. Gleichzeitig drohte er dem Kläger für den Fall, dass er diese Frist nicht einhalte, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an.


    7
    Gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2017 hat der Kläger am 20. Dezember 2017 Klage erhoben (K.). Gleichzeitig hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt (1 B 4044/17). Das Gericht hat die Verfahren K. und J. zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
    8
    Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor:
    9
    Er nutze seit ca. 30 Jahren rote Kennzeichen, ohne dass es Probleme gegeben habe. Es habe lediglich zwei menschliche Fehlentscheidungen gegeben und der Beklagte wolle nun seine Firma in Gefahr bringen. Auch der Widerruf des Kennzeichens mit der Nr. C. sei nicht rechtmäßig. Neue Umstände, die es rechtfertigen könnten, einen weiteren Widerruf zu erklären, seien nicht vorgetragen worden. Im Übrigen mangele es an einer sorgfältigen und interessenorientierten Ermessensausübung. Der Beklagte berücksichtige nicht die drohenden finanziellen und existenzgefährdenden Einbußen, die jeder Widerruf für ihn, den Kläger, bedeute. Ohne rote Kennzeichen könne er den Betrieb seines Autohauses nicht dauerhaft aufrechterhalten. Unter anderem könnten Probefahrten und Fahrzeugüberführungen nicht durchgeführt werden. Was den Verstoß vom Oktober 2017 angehe, sei dieser eine bloße Nachlässigkeit und rechtfertige den erheblichen Eingriff nicht, da er, der Kläger, sämtliche Fahrten in dem Nachweisheft erfasst und dokumentiert habe.


    10
    Der Kläger beantragt,
    11
    die Bescheide des Beklagten vom 7. Dezember 2017 und vom 28. Januar 2016 aufzuheben.
    12
    Der Beklagte beantragt,
    13
    die Klage abzuweisen.
    14
    Zum Erfolg der Klage führe nicht, dass vor Erlass des Bescheides vom 7. Dezember 2017 keine Anhörung erfolgt sei. Diese sei jedenfalls im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden. Aus den Ausführungen der Klage- und Antragsschrift des Klägers ergäben sich keine Umstände, die zu einem anderen Ergebnis führen würden. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative und Nr. 3 VwVfG. Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV sei unter anderem dann nicht mehr gegeben, wenn der Betreffende gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit den roten Dauerkennzeichen verstoßen habe. Solche Verstöße hätten bereits bei dem ersten Widerruf vorgelegen, der mit Bescheid vom 28. Januar 2016 erfolgt sei. Auch für die neuerliche Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 7. Dezember 2017 sei von der Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Dies ergebe sich aus der nun bekannt gewordenen Tatsache, dass mit dem Kennzeichen D. im Oktober 2017 Fahrten unternommen worden seien, obwohl das Fahrzeugscheinheft keinen Platz mehr für ordnungsgemäße Eintragungen geboten habe. Ohne den Widerruf sei das öffentliche Interesse in Gestalt der Verhinderung weiterer missbräuchlicher Verwendung der roten Dauerkennzeichen und damit die Verkehrssicherheit gefährdet. Auch Ermessensfehler lägen nicht vor. Das Entschließungsermessen sei bei dem Widerruf von Kennzeichenzuteilungen wegen der Unzuverlässigkeit eines Kennzeicheninhabers auf „0“ reduziert bzw. sei dahingehend auszuüben, dass ein Widerruf zu erfolgen habe. Ein atypischer Fall, der ein Abweichen von dieser Intention gerechtfertigt hätte, habe nicht vorgelegen. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig. Bereits die Vorfälle, die zu dem Bescheid vom 28. Januar 2016 geführt hätten, hätten den Widerruf der Zuteilung des Kennzeichens C. tragen können. Der Vorfall vom Oktober 2017 dokumentiere erneut die Unzuverlässigkeit des Klägers. Zum Zeitpunkt der Benutzung der Kennzeichen sei das Fahrzeugscheinheft bereits seit dem 10. September 2017 und damit seit eineinhalb Monaten voll gewesen. Der Kläger hätte die Verpflichtung gehabt, sich rechtzeitig um ein neues Fahrzeugscheinheft zu bemühen. Im Übrigen sei jetzt festgestellt worden, dass am 22. Juni 2017 erneut gegen eine Verpflichtung aus § 16 Abs. 2 FZV verstoßen worden sei. Aus den Ablichtungen des Fahrzeugscheinhefts zu dem amtlichen Kennzeichen F. und des dazu gehörenden Nachweishefts lasse sich ersehen, dass am 22. Juni 2017 ein Kraftfahrzeug nicht eingetragen worden sei, das von L. nach M. überführt worden sei.
    15
    Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.


    Entscheidungsgründe
    16
    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.


    17
    Die mit den angefochtenen Bescheiden getroffene Entscheidung des Beklagtes, die Zuteilungen der roten Kennzeichen mit den Nummern C., D., E., F. und G. zu widerrufen, ist nicht zu beanstanden.
    18
    Der Umstand, dass der Beklagte vor Erlass des Bescheides vom 7. Dezember 2017 die nach § 28 VwVfG i.V. mit § 1 Nds.VwVfG gebotene Anhörung nicht vorgenommen hat, führt dabei nicht zum Erfolg der Klage des Klägers gegen die in diesem Bescheid getroffenen Regelungen. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Fehler im Laufe des Klageverfahrens geheilt worden ist (siehe hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.8.2017 - 9 VR 2.17 -, juris m.w.N. zur st. Rspr. des BVerwG). Die Aufhebung eines Verwaltungsakts der - wie hier - nicht nach § 44 VwVfG (i.V.m. § 1 Nds.VwVfG) nichtig ist, kann aber nach § 46 VwVfG nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Offensichtlich nicht ausgewirkt hat sich ein Fehler u.a. dann, wenn in der Sache eine andere Entscheidung als die getroffene rechtlich nicht zulässig wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. Rn. 25).


    19
    Das ist hier der Fall. Der Widerruf der Zuteilung der genannten Kennzeichen ist auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i.V. mit § 1 Nds.VwVfG zu Recht erfolgt. Danach kann die Verwaltungsbehörde einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.


    20
    Hier sind nach der Zuteilung der roten Dauerkennzeichen Tatsachen eingetreten, die den Beklagte berechtigt hätten, die Zuteilung der Kennzeichen an den Kläger zu verweigern. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuteilung der Kennzeichen liegen nicht mehr vor. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV können rote Kennzeichen durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde u.a. zuverlässigen Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden.


    21
    Eine Zuteilung von roten Kennzeichen kommt nur an zuverlässige Betroffene in Frage. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift. Die Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens soll einem Bewerber, der als Gewerbetreibender mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, davon entlasten, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen zu müssen. Hiermit wird der betroffene Personenkreis privilegiert und eine Verwaltungsvereinfachung erreicht. Das Merkmal der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung. Der Inhaber des roten Kennzeichens nimmt Aufgaben der Zulassungsstelle war. Er entscheidet selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs und muss lediglich die Angaben über das jeweilige Fahrzeug sowie den Zweck der vorübergehenden Zulassung in den vorgesehenen Dokumenten festzuhalten. Dies kann unmittelbare Auswirkungen auf den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer haben. Es muss deswegen gewährleistet sein, dass der Inhaber eines roten Kennzeichens die gesetzlichen Verpflichtungen, die mit der Zuteilung zusammenhängen, korrekt befolgt. Deshalb mangelt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV jedenfalls dann, wenn der Betreffende die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen nicht einhält (zum Vorstehenden: Dauer, in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, Rn. 15ff m.w.N.).


    22
    So lag der Fall hier. Der Beklagte hat die Verstöße des Klägers gegen die in § 16 Abs. 2 FZV bestimmten Pflichten zutreffend dargelegt. Diese hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt. Dies gilt auch für den Verstoß gegen die Pflicht, die Fahrzeuge vor Beginn der Fahrt im Fahrzeugscheinheft einzutragen vom 22. Juni 2017, den der Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstmals geltend gemacht hat. Auch dieser ist im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert und von dem Antragssteller eingeräumt worden. Der Einwand des Klägers, dies seien innerhalb von 30 Jahren die einzigen Verstöße gewesen, verhilft seinem Antrag nicht zum Erfolg. Gerade die Weitergabe von Kennzeichen an Dritte und damit die missbräuchliche Nutzung außerhalb des Zwecks, für den die Kennzeichen zugeteilt wurden, stellt einen sehr schweren Verstoß dar.


    23
    Allerdings rechtfertigen die Verstöße aus dem Jahr 2015 den Widerruf des Kennzeichens mit der Nummer C. nicht. Dem stehen §§ 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen, wonach der Widerruf nur innerhalb eines Jahres zulässig ist, seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen. Der Widerruf der Zuteilung des zuletzt genannten Kennzeichens, den der Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 verfügt hat, ist aber deswegen gerechtfertigt, weil sowohl am 22. Juni 2017 als auch im Oktober 2017 Fahrten mit Kraftfahrzeugen durchgeführt wurden, die nicht ordnungsgemäß in die Fahrzeugscheinhefte der betreffenden Kennzeichen N. und F. eingetragen wurden. Anders, als der Kläger meint, kann dies nicht als Bagatelle angesehen werden. Denn der Umstand, dass es dem Kläger nicht einmal gelungen ist, die ordnungsgemäße Verwendung der von dem Widerruf vom 26. Januar 2016 betroffenen roten Kennzeichen während des Laufes des Klageverfahrens hiergegen sicherzustellen, rechtfertigt die Prognose, dass ihm dies auch künftig nicht gelingen wird.


    24
    Der Widerruf ist weiter zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d.h. zur Beseitigung oder eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten. Denn bei einer fehlerhaften Verwendung von roten Kennzeichen oder der Durchführung von Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen wird die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet. Dabei können auch andere Verkehrsteilnehmer betroffen sein. So besteht bei der Verwendung von roten Kennzeichen zu anderen als zugelassenen Zwecken kein Versicherungsschutz (vgl. die Nachweise in Dauer, in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, Rn. 30).


    25
    Der Umstand, dass der Beklagte in dem Bescheid vom 26. Januar 2016 keine Ermessenserwägungen angestellt hat, macht den hierin ausgesprochenen Widerruf der Zuteilung von roten Dauerkennzeichen nicht rechtswidrig. Die Einzelrichterin folgt der Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichts Augsburg, wonach mit Rücksicht auf das besondere öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, sowie daran, Fahrten mit nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu unterbinden, im Regelfall nur der Widerruf in Frage kommt, wenn es an der Zuverlässigkeit des Betreffenden fehlt (vgl. z.B. Urt. v. 19.05.2009 - Au 3 K 08.14 -, juris; Urt. v. 7.7.2015 - Au 3 K 15.22 -, juris). Eine Ausnahme kommt nur dann in Frage, wenn eine außergewöhnliche Interessenlage des Betroffenen festgestellt werden könnte, die das öffentliche Interesse an einem Widerruf überwiegen würde. Das ist hier nicht der Fall. Abgesehen davon, dass es - wenn auch aufwändig - aber dennoch möglich ist, jeweils für einzelne Fahrten die Zuteilung eines Kennzeichens zu beantragen, ist auch eine Existenzgefährdung - wie sie der Kläger nennt - nicht plausibel dargetan. Denn der Kläger hat angegeben, der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege in der Reparatur von Kraftfahrzeugen. Der Kläger hat auch im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, es würde ihm reichen, wenn er lediglich noch zwei Kennzeichen zur Verfügung hätte. Auch dies lässt darauf schließen, dass der Handel mit Kraftfahrzeugen nicht ein derartiges Gewicht im Betrieb des Klägers einnimmt, dass von einer Existenzgefährdung ausgegangen werden müsste, wenn er nicht mehr auf rote Dauerkennzeichen zurückgreifen kann.
    26
    Auf die Frage, ob eine Existenzgefährdung überhaupt geeignet wäre, eine außergewöhnliche Interessenlage in dem oben genannten Sinne zu begründen, kommt es deswegen in dem vorliegenden Verfahren nicht an.
    27
    Zuletzt ist auch die in dem Bescheid vom 7. Dezember 2017 verfügte Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.
    28
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
    29
    Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

    RechtsgebieteUnfallregulierung, Versicherungsrecht, MietwagenVorschriften§ 16 Abs 2 FZV, § 49 Abs 2 S 1 Nr 3 VwVfG, § 49 Abs 2 S 2 VwVfG