31.07.2018 · IWW-Abrufnummer 202612
Amtsgericht Straubing: Beschluss vom 12.06.2018 – 9 OWi 353/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Bußgeldverfahren gegen
Verteidiger:
wegen Ordnungwidrigkeit
erlässt das Amtsgericht Straubing durch die Richterin am Amtsgericht XXXXXX am 12. Juni 2018 folgenden
Beschluss
1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Mit Schreiben vom 15.01.2018 wendet sich Rechtsanwalt XXXXXX gegen eine Kostenrechnung des Bayerischen Polizeivemaltungsamtes vom 10.01.2018.
Mit Schreiben vom 18.12.2017 beantragte Rechtsanwalt XXXXX gegenüber dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt um Zusendung des Vorgangs und zwar mit folgenden Unterlagen:
- Lebensakte des Messgerätes
- Beschilderungsnachweis für die Strecke vor der Messstelle
- eine Kopie der digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format inkl. der unverschlüsselten Rohmessdaten
- die Kalibrierungsfotos vor und nach Messbeginn
- eine Liste aller am Tattag mit dem Messgerät aufgenommenen Verkehrsverstöße
Mit Schreiben des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes vom 10.01.2018 wurden die vorhandenen Akten zur Einsicht an Rechtsanwalt XXXXXX mit Hinweis auf die nach S 107 Abs. 5 OWiG bestehende Kostenpflicht nebst Kostenrechnung übersandt. Es wurde dabei darauf hingewie- sen, dass Gerätestammkarten, Kalibrierungsfotos sowie die weiteren geforderten Unterlagen nicht Bestandteil der Ermittlungsakte seien und nur auf gerichtliche Anforderung vorgelegt würden.
Mit Schreiben vom 14.05.2018 teilte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt Rechtsanwalt Scheff1er mit, dass sein Schreiben vom 15.01.2018, sofern die Kostenrechnung nicht bis 4.6.2018 begliChen werde, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgelegt werde und sodann mangels Abhilfe der Vorgang dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt werde.
Mit Schreiben vom 16.05.2018 teilte Rechtsanwalt XXXXXXX mit, dass ihm die Akteneinsicht nicht vollständig gewährt worden sei. Die Abgabe an das zuständige Amtsgericht zur gerichtliChen Entscheidung werde anheim gestellt.
Der Betroffene und dessen Wahlverteidiger erhielten Gelegenheit zur Äußerung.
Mit Schreiben vom 08.06.2018 nahm Rechtsanwalt XXXXXX Stellung und führte aus, dass seitens der Polizei keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Daher könne auch keine Gebühr verlangt werden.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg und war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Auf ein Akteneinsichtsgesuch von Rechtsanwalt XXXXXX wurde die Akte an diesen versandt. Der Einwand von Rechtsanwalt XXXXXX, die Akteneinsicht sei nicht in dem gewünschten Umfang erfolgt, ändert nichts an der Entstehung der vorgenannten Auslagenpauschale.
Der Verteidiger eines Betroffenen hat ein Recht auf Akteneinsicht im Rahmen des S 46, S 47 StPO. Danach ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Zu den Akten des Bußgeldverfahrens gehören sämtliche verfahrensbezogene Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen worden sind, einschließlich der polizeilichen Ermittlungsvorgänge und etwaiger Ton- und Bildaufnahmen, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird sowie die Auszüge aus dem Verkehrszentralregister (vgl. Göhler, Randnummer 49 zu S 60 OWiG, Meyer-Goßner, Randnummer 14, 15 zu S 147 StPO). Befinden sich diese Unterlagen, insbesondere die Bedienungsanleitung des standardisierten Messverfahrens nicht bei der Gerichtsakte, ist das Tatgericht grundsätzlich auch nicht verpflichtet, derartige Unterlagen vom Hersteller oder der Polizei auf Antrag der Verteidigung beizuziehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.04.2012 - 2 Ss-OWi 173/13).
Zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs bestand die Akte aus den Teilen, die dem Verteidiger auch übersandt wurde. Mithin ist eine vollständige Akteneinsicht erfolgt, so dass die Verpflichtung zur Zahlung der Aktenversendungspauschale gemäß S 107 Abs. 5 OWiG entstanden ist.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war daher als unbegründet zurückzuweisen.