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  • 30.01.2018 · IWW-Abrufnummer 199265

    Amtsgericht Dortmund: Urteil vom 07.11.2017 – 729 OWi-264 Js 1906/17-300/17

    Ein Fahrverbot kann beschränkt werden auf Fahrzeuge mit bestimmter Motorleistung (hier: 44 kw).


    AG Dortmund

    Urt. v. 7..11.2017

    729 OWi-264 Js 1906/17-300/17
    Rechtskräftig seit dem 22.11.17

    Amtsgericht Dortmund

    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil      
     
    In dem Bußgeldverfahren

    gegen     

    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

    hat das Amtsgericht Dortmund
    aufgrund der Hauptverhandlung vom 07.11.2017,
    an der teilgenommen haben:

    Richter am Amtsgericht
    als Richter
    Rechtsanwalt
    als Verteidiger des Betroffenen

    für Recht erkannt:

    Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt.

    Ihm wird verboten für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge zu führen, die mehr als 44 kw Motorleistung haben. Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
    Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

    (§§ 3 III, 49 StVO, 24, 25 StVG)

    RechtsgebietStVGVorschriften§ 25 StVG