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  • 30.01.2018 · IWW-Abrufnummer 199261

    Amtsgericht Bayreuth: Beschluss vom 14.11.2017 – 2 OWi 228/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    AG Bayreuth

    Beschluss vom 14.11.2017

    2 OWi 228/17

    In dem Bußgeldverfahren gegen

    xxx

    wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    erlässt das Amtsgericht Bayreuth durch den Richter am Amtsgericht … am 14. November 2017 folgenden
    Beschluss

    1. Dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt – Zentrale VOWi-Stelle – wird aufgegeben, dem Betroffenen über seinen Verteidiger Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:

    Stammkarte des Messgeräts

    Statistikdatei und Case-List

    Tokendatei und Passwort

    Digitale Falldatensätze der gegenständlichen Messreihe

    2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung einschließlich der diesbezüglichen notwendigen Auslagendes Betroffenen.

    Gründe:

    Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Das folgt aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit (OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2012 – 2 Ss (Bz) 100/12).