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  • 02.08.2017 · IWW-Abrufnummer 195620

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 21.06.2017 – 3 Ws (B) 156-17 - 162 Ss 90117

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    KAMMERGERICHT

    Beschluss

    Geschäftsnummer:
    3 Ws (B) 156/17 — 162 Ss 90117
    (306 OWi) 3012 Js-OWi 463/17 (48/17)

    In der Bußgeldsache gegen
    S,
    geboren am x in x, wohnhaft in x, x,

    wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 21. Juni 2017 beschlossen:

    Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das
    Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. April 2017 wird verworfen.

    Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zu­rückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).

    Der Senat merkt lediglich an:

    Mit Blick auf die Höhe der Geldbuße kommt die Zulassung der Rechtsbe­schwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG — neben dem hier nicht vorliegenden Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs — nur in Betracht, wenn die Nach­prüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit­lichen Rechtsprechung geboten ist. Das Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, deckt weder klärungsbedürftige Rechtsfragen noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdende Rechtsfehler auf.

    1) Soweit die Verfahrensrüge mit der Angriffsrichtung der angeblich fehlerhaften Ablehnung des gestellten Beweisantrags auf Heranziehung eines Sachverstän­digen erhoben wird, erweist sie sich jedenfalls in der Sache als unbegründet.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei Ge­schwindigkeitsmessungen mit dem hier verwendeten Messgerät PoliScan speed um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2017 — 2 Rb 8 Ss 246/17 —, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Mai 2016 — 2 OWi 4 SsRs 128/15 —, juris; OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2015 —1 RBs 172/15 —, juris; OLG Zweibrücken DAR 2017, 211; Senat VRS 127, 178). Hieran ändert der vom Rechtsmittelführer vorgebrachte Einwand (bauartbedingte Berücksichti­gung von Messpunkten außerhalb des Messbereichs bei der Geschwindig­keitsmessung) nichts (vgl. auch OLG Karlsruhe a.a.O. und OLG Zweibrücken a.a.O.). Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat hierzu Stellung ge­nommen und die unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des Gerätes festgestellt (vgl. Unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Ei­chung des Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes PoliScan speed der Fa. Vitronic, Stand: 16. Dezember 2016 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin, DOI: 10.7795/520.20161209A; Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner­Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan speed der Fa. Vitronic, Stand: 12. Januar 2017 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin, D01: 10.7795/520.20161209B). Ist ein Messgerät von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Mess­gerätes, enthoben. Die Zulassung ersetzt diese Prüfung. Damit soll erreicht werden, dass bei den Massenverfahren im Bußgeldbereich nicht jedes Amtsge­richt bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung je­weils neu überprüfen muss (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2017, 104). Die Über­prüfung und Zulassung des Messgerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bietet grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (vgl. OLG Düsseldorf, Be­schluss vorn 13. Juli 2015 — IV-1 RBs 200/14 —, juris und Beschluss vom 14. Juli 2014 — IV-1 RBs 50/14 —, juris; OLG Frankfurt DAR 2015, 149; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 2014 — 3 RBs 25/14 —, juris; OLG Karlsruhe a.a.O. und Beschluss vom 17. Juli 2015— 2 (7) SsBs 212/15 —, juris sowie VRS 127, 241; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 2012 —111-1 RBs 277/12 —, juris; OLG Schleswig SchlHA 2013, 450; Senat VRS 118, 367 und DAR 2010, 331),

    Die Einstufung als standardisiertes Messverfahren hat zur Folge, dass sich das Tatgericht auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, welches Ge­genstand der Verurteilung ist, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewähr­ten Toleranz, beschränken kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten worden ist oder wenn Messfehler konkret behauptet werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 — 3 Ws (B) 680/16 —; 30. Novem­ber 2016 — 3 Ws (B) 592/16 —; VRS 131, 148; 28. September 2015 — 3 Ws (B) 450/15 —; 16. April 2015 — 3 Ws (B) 182/15 — und 29. Mai 2012 — 3 Ws (B) 282/12 r— ).

    Diesem Maßstab hat das Amtsgericht entsprochen. Es hat das eingesetzte Messverfahren und die gefahrene Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz von 3 km/h — hier: 77 km/h statt der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h — mit­geteilt (UA S. 2 und 3). Das Gericht ist im Ergebnis zutreffend von einem stan­dardisierten Messverfahren ausgegangen. Weder hat der Betroffene konkret dargetan, dass bei der Geschwindigkeitsmessung die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten wurde oder Messfehler aufgetreten sind noch sind Anhaltspunkte hierfür ansonsten ersichtlich.

    2) Die Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Rechts­beschwerde geböte. Der Rechtsmittelführer greift die Beweiswürdigung des Gerichts an, indem er vorträgt, das Gericht habe seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auf ein zur Identifizierung untaugliches Lichtbild gestützt. Abgesehen davon, dass es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen (vgl. BGHSt 41, 376), prüft das Rechtsbeschwerdegericht die Beweiswürdigung im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht auf Rechtsfehler, weil ein derartiger Verstoß regelmäßig nicht abstraktionsfähig, sondern auf den Einzelfall bezogen ist und folglich kei­nen Zulassungsgrund darstellen kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 16. Februar 2017 3 Ws (B) 48/17 —; 2. Februar 2017 3 Ws (B) 35/17 —; 17, Januar 2017 — 3 Ws (B) 16/17 —; 18. November 2016 3 Ws (B) 620/16 —; 31. Juli 2015 — 3 Ws (B) 379/15 — und 5. Juni 2014 3 Ws (B) 297/14 —).

    Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG).