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  • 09.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193758

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Beschluss vom 05.12.2016 – 4 W 19/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    4 W 19/16
    8 O 104/15 Landgericht Saarbrücken     

    Saarländisches Oberlandesgericht

    Beschluss

    In der Beschwerdesache

    M. W.,
        Klägerin und Beschwerdeführerin,
    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

    gegen

    1. J. W.,
    2. ... pp. Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,
        Beklagte und Beschwerdegegnerinnen,
    Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte,

    hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Weinland als Einzelrichter

    am 5. Dezember 2016

    beschlossen:

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin die gegen die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Mai 2016 – 8 O 104/15 – wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.293,57 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin hatte von der Beklagten zu 1 als Fahrerin und von der Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls am 5. Oktober 2015 in H. in Höhe von insgesamt 6.824,57 € nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit Anwaltsschreiben vom 6. bzw. 20. Oktober 2015 unter Fristsetzung jeweils zum 5. November 2015 verlangt (Bl. 33 f., 35 d. A.). Mit Antwortschreiben vom 23. Oktober 2015 erklärte die Beklagte zu 2, es liege eine Schadenanzeige der Beklagten zu 1 vor, in der diese die Klägerin als Mitverursacherin angebe. Die Beklagte zu 2 habe deshalb die amtliche Ermittlungsakte angefordert, sobald diese vorliege, komme sie unaufgefordert auf die Sache zurück.

    Nach Einreichung der Klageschrift vom 28. Oktober 2015 über eine Hauptforderung von 6.824,57 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten – die im Klageantrag zu 2 nicht beziffert, aber in der Klagebegründung mit 650,34 € berechnet sind – beim Landgericht Saarbrücken am 29. Oktober 2015 (Bl. 1 d. A.) hat die Klägerin auf die Kostenrechnung des Landgerichts vom 3. November 2015 am 10. November 2015 den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt (Bl. I d. A.), woraufhin die Klage der Beklagten zu 1 am 18.11.2015 (Bl. 38 d. A. Rücks.) und der Beklagten zu 2 am 20.11.2015 (Bl. 39 d. A. Rücks.) zugestellt worden ist. Die Beklagte zu 2 hat gemäß Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19. November 2015 an die Klägerin einen Betrag von 7.123,39 € gezahlt (Bl. 48 d. A.), der am 24.11.2015 eingegangen ist (Bl. 69 d. A.).

    Daraufhin hat die Klägerin beantragt (Bl. 72, 74 d. A.),

    1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 6.824,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24. Oktober 2015 abzüglich am 24. November 2015 gezahlter 6.473,05 € zu zahlen und

    2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 650,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich am 24. November 2015 gezahlter 650,34 € zu zahlen.

    Die Beklagten haben beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und jeweils Kostenanträge gestellt (Bl. 72 d. A.).

    Mit dem am 4. Mai 2016 verkündeten Urteil, auf das Bezug genommen wird (Bl. 99 ff. d. A.), hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 210,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. November 2015 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.473,05 € vom 6. bis zum 25. November 2015 und aus 650,34 € vom 19. bis zum 25. November 2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Klägerin zu 97 v. H. und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 3 v. H. auferlegt. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Mai 2016 zugestellt worden (Bl. 108 d. A.). Dieser hat am 24. Mai 2016 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten – gemeint: den Beklagten – aufzuerlegen (Bl. 111 d. A.). Das Landgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 12. August 2016 nicht abgeholfen und die sofortige Beschwerde dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt (Bl. 123 d. A.).

    II.

    Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

    1. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere nach §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 ZPO). Gegen Kostenentscheidungen nach § 91a Abs. 1 ZPO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Abs. 2 der Vorschrift eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn und soweit eine solche Entscheidung – wie hier im Urteil des Landgerichts vom 4. Mai 2016 – als Teil einer Kostenmischentscheidung in einem Urteil getroffen worden ist (BGHZ 40, 265, 269 ff.; BGH NJW-RR 2003, 1504, 1505; NJW 2013, 2362, 2363 Rn. 19). Mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist dann nur der Teil der Kostenentscheidung, der auf § 91a ZPO beruht; im Übrigen gilt das Verbot der isolierten Kostenanfechtung des § 99 Abs. 1 ZPO (BGH NJW-RR 2003, 1504, 1505). Gemäß § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen die nach Abs. 1 getroffene Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von 600 Euro übersteigt. Auch das ist hier der Fall. Bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme übersteigt, ist grundsätzlich auf das voraussichtliche Unterliegen einer Partei abzustellen, von dem das Gericht bei seinem Kostenausspruch ausgegangen ist (BGH NJW-RR 2003, 1504, 1505). Das Landgericht ist in dem Urteil vom 4. Mai 2016 von einem voraussichtlichen Unterliegen hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Hauptforderung in Höhe von 6.473,05 € ausgegangen.

    2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht die Kosten auferlegt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

    a) Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91a Abs. 1 ZPO. Das Gericht ist auch bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO an die allgemeinen Regeln des Kostenrechts gebunden. Daher hat nach billigem Ermessen derjenige die Kosten zu tragen, dem sie bei Fortführung des Verfahrens nach §§ 91 bis 97, 100, 101 ZPO hätten auferlegt werden müssen. Grundsätzlich trifft somit die Partei die Kostenlast insgesamt oder anteilig, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen wäre (Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 91a Rn. 23). Dafür ist eine Erfolgsprognose auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Zu würdigen sind nicht nur die unstreitigen Tatsachen und die zum Erledigungszeitpunkt vorliegenden Beweise. Auch die bei Weiterführung des Verfahrens möglichen Angriffs- und Verteidigungsmittel können zu berücksichtigen sein. Da neben der Kostengerechtigkeit auch die Verfahrensökonomie von Belang ist, genügt es, die Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des bisherigen und des zu erwartenden künftigen Prozessverlaufs summarisch zu prüfen. Gegebenenfalls kann es angezeigt sein, auf (überwiegende) Wahrscheinlichkeiten abzustellen (SaarlOLG, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 5 W 220/11 – 98 –, juris Rn. 23 f.). Im Rahmen der summarischen Prüfung kann das Gericht grundsätzlich davon absehen, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5).

    b) Das Landgericht hat auf den Rechtsgedanken der fehlenden Klageveranlassung aus § 93 ZPO abgestellt und die Klage jedenfalls deshalb für verfrüht gehalten, weil sie vor Ablauf der von der Klägerin selbst mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 zum 5. November 2015 gesetzten Frist erhoben worden sei (Bl. 105 d. A.). Dem tritt die Beschwerde (Bl. 111 d. A. unten) im Ergebnis ohne Erfolg entgegen.

    aa) Bei der Entscheidung nach § 91 a ZPO ist der Grundsatz des § 93 ZPO anzuwenden, wenn die beklagte Partei während des Rechtsstreits erfüllen, sodass die klagende Partei wegen der folgenden Erledigungserklärung zu keinem Anerkenntnisurteil mehr gelangt (OLG Stuttgart VersR 2010, 1306). Maßgeblich ist insoweit, ob die beklagte Partei der klagenden Partei Veranlassung zur Klage gegeben oder ob der Kläger mutwillig Klage erhoben hat. Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGHZ 168, 57, 59 Rn. 10).

    bb) Dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ist nach der Rechtsprechung bei der Regulierung von Unfallschäden grundsätzlich eine Prüffrist zuzubilligen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 276). Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung nach § 91a ZPO vertrauen (KG VersR 2009, 1262; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO).

    (1) Die Zubilligung einer angemessenen Prüfungsfrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kraftfahrzeughalter, die über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung insoweit zurückzutreten hat (OLG Köln NJW-RR 2012, 861). Unabhängig davon fehlt ein Anlass zur Klageerhebung auch dann, wenn der Haftpflichtversicherer die Zahlung von der Einreichung von Schadensbelegen abhängig macht oder wegen nicht ordnungsgemäßer Vorlage von Belegen verweigert, sofern er mitteilt, welche Angaben und Unterlagen er konkret noch benötigt (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO). Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers honoriert werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190).

    (2) Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277). Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 4 W 26/10 – 3 –, juris Rn. 2; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 8. Aufl. § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO Stand 01.09.2016 § 93 Rn. 34). Auch wenn ein Versicherer die Prüfung eines Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst beschleunigen muss, gibt es für die Länge der Prüfungsfrist keine festen oder starren Regeln (Senat MDR 2007, 1190). Bei komplexem Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum unter Umständen verlängern (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277). Gleiches gilt, wenn der Versicherer konkrete Unterlagen angefordert und deren Eingang abgewartet hatte, ohne dass der Geschädigte bzw. sein Rechtsanwalt dem widersprochen hatte (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277). Keine Verlängerung rechtfertigt hingegen z. B. grundsätzlich die beabsichtigte Einsicht in die Ermittlungsakte (SaarlOLG ZfSch 1991, 16; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277). Selbst dann kann es aber nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er einerseits an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, die Prüfungsfrist so zu verlängern, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann (umgehend) regulieren kann (OLG Frankfurt VersR 2015, 1373).

    cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze bot das Verhalten der Beklagten zu 2 vor dem Prozess aus der Sicht der Klägerin bei vernünftiger Betrachtung keinen hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, sie werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht kommen. Die für den Zugang der Anspruchsschreiben vom 6. und 20. Oktober 2015 darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. OLG Rostock MDR 2001, 935; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373) hat nicht dargetan, wann die beiden möglicherweise formlos übermittelten Schreiben der Beklagten zu 2 zugegangen sind, so dass eine Kenntnis der Beklagten zu 2 vor deren Antwortschreiben vom 23. Oktober 2015 nicht festzustellen ist. Davon ausgehend war schon die der Zweitbeklagten zum 5. November 2015 gesetzte Frist nach den vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätzen zu kurz und daher angemessen zu verlängern. Die am 19. November 2015 veranlasste und am 24. November 2015 eingegangene Zahlung der Beklagten zu 2 erfolgte daher unter Berücksichtigung aller Umstände noch fristgerecht. Erst recht bestand für die Klägerin kein Anlass, am 29. Oktober 2015, also noch vor Ablauf der von ihr selbst gesetzten Frist, Klage einzureichen.

    dd) Zu Unrecht stellt die Beschwerde in Frage (Bl. 115 d. A.), dass die Klägerin gehalten war, zur Vermeidung nachteiliger Kostenfolgen (wenigstens) den Ablauf der von ihr selbst gesetzten Frist zum 5. November 2015 auch nach dem Schreiben der Beklagten zu 2 vom 23. Oktober 2015 (Bl. 36 d. A.) abzuwarten. Der Kläger hat insbesondere Anlass zur Klage, wenn der Beklagte dem Anspruch aktiv entgegentritt, und wenn dies grundlos und pflichtwidrig geschieht (Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO § 93 Rn. 34). Das war hier nicht der Fall. Mit dem Schreiben vom 23. Oktober 2015 lehnte die Beklagte zu 2 nicht etwa vor Fristablauf jede Zahlung ab. Es wurde lediglich mitgeteilt, dass die Beklagte zu 1 in ihrer Schadensanzeige die Klägerin als Mitverursacherin angegeben hatte und deshalb von Seiten der Beklagten zu 2 die amtliche Ermittlungsakte angefordert wurde. Der anschließende Satz: „Sobald diese [die Ermittlungsakte] vorliegt, kommen wir unaufgefordert auf die Sache zurück.“ (aaO) ist nicht als Erfüllungsverweigerung auszulegen; denn dann ergäbe die Erklärung, unaufgefordert auf die Sache zurückkommen zu wollen, keinen Sinn.

    ee) Die Beschwerde meint weiter, Veranlassung zur Klage sei auf Grund des mit Ablauf des 5. November 2015 eingetretenen Verzuges gegeben gewesen. Auf das Datum der Klageschrift vom 28. Oktober 2015 komme es insoweit nicht an, vielmehr sei auf die Rechtshängigkeit des Anspruchs abzustellen (Bl. 112 d. A.). Das trifft nicht zu.

    (1) Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum vorherrschenden Ansicht ist die „Erhebung der Klage“ im Sinne des § 93 ZPO als Anrufung des Gerichts, also als Klageeinreichung, und nicht im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO als – die Rechtshängigkeit der Streitsache begründende (§ 261 Abs. 1 ZPO) – Zustellung der Klageschrift zu verstehen (OLG Bamberg JurBüro 1982, 1884; OLG Frankfurt JurBüro 1989, 690; OLGR 2007, 717; OLG Braunschweig OLGR 1996, 120; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 93 Rn. 28; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO § 93 Rn. 26; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 93 Rn. 13; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO 4. Aufl. § 93 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO 31. Aufl. § 93 Rn. 3). Der BGH hat, ohne die Begrifflichkeit „Erhebung der Klage“ zu problematisieren, im Sinne der herrschenden Ansicht entschieden, „dass es für die Frage, ob die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf ihr Verhalten vor dem Prozess ankommt“ (BGH NJW 1979, 2040, 2041; NJW-RR 2005, 1005, 1006).

    (2) Demgegenüber nimmt eine vereinzelt gebliebene Gegenauffassung an, die Frage, ob ein Beklagter zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben habe, sei nach dem Wortlaut des § 93 ZPO begriffsnotwendig für den Zeitpunkt der Klageerhebung, also der Zustellung der Klageschrift im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO, zu beurteilen (OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 126, 127, ohne Auseinandersetzung mit der gegenteiligen herrschenden Meinung; i. Erg. wohl auch KG KGR 2008, 523 f.: entscheidend, ob die Prüffrist im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen gewesen sei).

    (3) Die unter (1) dargestellte überwiegende Ansicht verdient den Vorzug. Anders als die Gegenauffassung meint, gibt der Wortlaut des § 93 ZPO keineswegs zwingend vor, dass die Veranlassung der Klage im Zeitpunkt ihrer Zustellung beurteilt wird. Vielmehr wird die Begrifflichkeit „Erhebung der Klage“ nicht temporal, sondern final (Konsequenz aus dem Verhalten des Beklagten) verwendet. Außerdem will die Vorschrift des § 93 ZPO nach ihrem Regelungszweck nicht jedes unbegründete Bestreiten mit der Kostentragungspflicht bestrafen, sondern beruht sie wie das gesamte Prozesskostenrecht auf dem Verursachungsgrundsatz (OLG Bamberg JurBüro 1982, 1884). Bereits durch die Einreichung der Klage können Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten entstehen, die die Regelung des § 93 ZPO gerade vermeiden helfen will (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 93 ZPO Rn. 28). Darüber hinaus ist kein anerkennenswerter Grund dafür ersichtlich, dass ein Gläubiger dem Schuldner eine Zahlungsfrist setzt, den damit von ihm selbst determinierten Verzugseintritt aber nicht abwartet, sondern zuvor Klage einreicht und damit Kostenfolgen auslöst, den Gerichtskostenvorschuss jedoch erst nach Verzugseintritt einzahlt. Dem Kläger ist es insbesondere in Fällen wie hier, in denen ein Kraftfahrthaftpflichtversicherer in Anspruch genommen wird, ohne Weiteres zuzumuten, den Verzugseintritt abzuwarten, erst danach das Gericht anzurufen und den Kostenvorschuss sogleich einzuzahlen, damit die eingereichte Klage auch unverzüglich zugestellt werden kann.

    (4) Nach richtiger Ansicht kann allein durch ein prozessuales Gebaren des Beklagten ein Klageanlass auch nicht „nachwachsen“; ihm kann lediglich indizielle Bedeutung zukommen, um Zweifelsfragen bzgl. einer vorprozessual angelegten Klageveranlassung zu klären (BGH NJW 1979, 2040, 2041; OLG Zweibrücken MDR 1971, 591, 592; OLG Frankfurt MDR 1984, 149; OLG München NJW 1988, 270; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO passim; a. A. insoweit Zöller/Herget, aaO § 93 ZPO Rn. 3), an der es allerdings hier gemäß den vorstehenden Ausführungen bereits fehlt. Ein Anlass „zur Erhebung der Klage“ muss vor dem Prozess vorhanden sein und kann nicht später rückwirkend eintreten (BGH NJW 1979, 2040, 2041).

    ff) Das Anerkenntnis bzw. vorliegend die damit gleichgestellte, zur Erledigung führende Zahlung ist auch sofort erfolgt. Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens – wie hier – kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (BGHZ 168, 57, 60 Rn. 14 f.; SaarlOLG OLGR 2009, 534, 535). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte zu 2 hat die Zahlung am 19. November 2015 und damit einen Tag vor Zustellung der Klageschrift an sie veranlasst, die Zahlung ging am 24. November 2015 bei der Klägerseite ein. Dies genügt zur Qualifizierung als „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO. Überdies wurde die erfolgte Zahlung in den nachfolgenden Schriftsätzen der Beklagten berücksichtigt, d. h. die Verteidigungsanzeige vom 2. Dezember 2015 enthält keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag (vgl. Bl. 42 d. A.), und im Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 ist der Klageabweisungsantrag lediglich hinsichtlich „des nicht anerkannten Teils der Klageforderung“ angekündigt worden (Bl. 46 d. A.).

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).

    5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach dem Betrag der bisher entstandenen Kosten (Wieczorek/Schütze/Steiner, aaO § 91a Rn. 13) und ist unter Berücksichtigung der angefallenen Gerichtskosten in Höhe von 552 € (Bl. I d. A.) und der bereits vorliegenden Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten vom 18. Mai 2016 für deren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,18 € (Bl. 109 f. d. A.) und des Klägers vom 3. Juni 2016 für dessen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 953,33 € auf insgesamt 2.364,51 € entsprechend dem Umfang der Anfechtung auf 97 v. H. des Gesamtbetrages, also 2.293,57 €, festzusetzen.

    RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 91a