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  • 06.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145665

    Landgericht Schwerin: Beschluss vom 21.10.2015 – 32 Qs 56/15

    Ein bedeutender Schaden i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist regelmäßig bei Schäden anzunehmen, die bei 1.300,- € liegen.


    32 Qs 56/15

    In dem Strafverfahren
    pp.
    hat das Landgericht Schwerin, Große Strafkammer 2, durch die Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht am 21. Oktober 2015 beschlossen:

    1. Die Entscheidungen unter den Ziffern 1. und 2. des Beschlusses des Amtsgerichts Wismar vom 7., Oktober 2015 (Az. 6 Cs 547/15) werden aufgehoben.

    2. Der Führerschein ist dem Beschuldigte über die Staatsanwaltschaft Schwerin unverzüglich wieder auszuhändigen.

    3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagt des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse

    Gründe

    1.
    Die gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) gerichtete Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig (§ 304 Abs. 1 StPO) und begründet. Nach Ansicht der Karner bestehen zur Zeit keine dingenden Gründe für die Annahme, dass der Beschuldigte im Ergeb-nis der Hauptverhandlung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen und ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird.

    Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ist der Beschuldigte zwar dringend verdächtig, sich am 3. Juni 2015 gegen 11.20 Uhr auf dem Park- bzw. Rastplatz vor der Rossmann-Filiale in Zierower Weg 2a, in Wismar eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vorn Unfallort (§ 142 StGB) schuldig gemacht zu haben, indem er dort mit dem Kraftfahrzeug Pkw Toyota, amtliches Kennzeichen pppp. beim Einparken einen Verkehrsunfall mit einem Sachschaden an fremdem Eigentum, nämlich dem daneben parkenden Pkw Seat Ibiza, amtliches Kennzeichen ppp. der Geschädigten Sch. verursachte und - nach kurzem Parken in einer anderen Parklücke desselben Parkplatzes - unerlaubt den Unfallort verließ, ohne seiner Warte- bzw. Informationspflicht ausreichend nachgekommen zu sein. Der dringende Tatverdacht ergibt sich insoweit aus den Angaben der Zeuginnen K. und S. und den Ermittlungen der Polizeibeamten G. und R die am Pkw des Beschuldigen Beschädigungen feststellten, den fotodokumentierten Beschädigungen am Fahrzeug der Geschädigten Sch. und der der Einlassung des Beschuldigten, zum fraglichen Zeitpunkt am Unfallort gewesen zu sein.

    Die Voraussetzungen eines Regelfalles für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 StGB liegen nicht vor.

    Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist der Täter einer Unfallflucht in der Regel dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn bei dem Unfall ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden ist. Ob ein bedeutender Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, ist nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Bewertung eines Schadens als bedeutend sind die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu beachten (MüKo-Athing, StGB, § 69 Rn, 71). Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (vgl. Thomas Fischer, StGB, 62. Aufl. § 69 Rn. 29 m.w.N.) sieht die Kammer Schäden, die bei 1.300,- € liegen, regelmäßig als bedeutend im Sinne dieser Vorschrift an. Vorliegend ist der Schaden an dem Pkw der Geschädigten nach der Schadenskalkulation der ATM Wismar v. 8. Juni 2015 mit 1098,95 Euro zu beziffern und liegt damit unterhalb dieser Wertgrenze.

    Umstände, die unabhängig vom Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis gebieten, sind derzeit nicht ersichtlich. Im Vergleich zu durchschnittlichen Fällen der Unfallflucht stellt sich die Tat insgesamt unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten (Tatort im Bereich eines Parkplatzes ohne Personenschaden, Schaden an einem stehenden Pkw) als weniger schwerwiegend der. Die Tat liegt schon mehr als vier Monate zurück. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Tatort nicht sofort verließ, sondern nach dem unfallverursachenden Einparkversuch, der von mindestens zwei in unmittelbarer Nähe stehenden Zeuginnen beobachtet wurde, auf demselben Parkplatz eine Parklücke vor der "Takko"-Filiale wählte und dort auf seine Begleiterin wartete. Dabei stieg er nicht aus, um seinen eigenen Pkw zu inspizieren. Erst als seine Begleithin in seinen Pkw stieg, fuhr er davon. Bei dem Schaden an dem Pkw der Geschädigten handelt es sich äußerlich im Wesentlichen um Schrammen im Lack, nicht aber um stärkere Eindellungen. Es gibt bislang keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unfallzeuginnen den Beschuldigten auf seinen Unfall aufmerksam machten. Aus dem Ausmaß der Beschädigungen an dem Pkw des Beschuldigte lassen sich auch keine erschwerenden Rückschlüsse auf die innere Tatseite beim Beschuldigten schließen. Die Schäden an seinem Pkw sind weder durch die die Verkehrsunfallanzeige aufnehmenden Polizeibeamten G. und R. beschrieben worden, noch enthält die Akte Lichtbilder dazu.

    Die Gesamtumstände deuten daher nicht darauf hin, dass der Beschuldigte ein derart hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen und Rechtsgütern anderer hatte, dass er voraussichtlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.

    Aus den genannten Gründen ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Ergebnis des weiteren Verfahrens nicht mit der für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlichen Sicherheit zu erwarten, E kommt auch ein Fahrverbot in Betracht. Die Beurteilung der Frage, ob sich der Beschuldigte durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, muss vorliegend der abschließenden gerichtlichen Entscheidung vorbehalten bleiben.

    Für die vorläufige Sicherungsmaßnahme nach § 111a StPO ist aus den genannten Gründen nach Auffassung der Kammer kein Raum.

    2.
    Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 467 StPO.