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  • 31.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142283

    Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Beschluss vom 07.07.2014 – 2 Ss Owi 600_14


    Ein Urteil ohne Gründe unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung.

    OBERLANDESGERICHT FRANKFURT
    BESCHLUSS

    In der Bußgeldsache
    gegen pp.
    wegen Zuwiderhandlung gegen die StVO
    hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Senat für Bußgeldsachen — durch den Einzelrichter auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 23. Oktober 2013 am 07.Juli2014 beschlossen:

    Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
    Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbe-schwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gießen zurückverwiesen.

    Gründe:
    Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchst-geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,-- € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet.

    Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

    Das Urteil unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung, weil es keine Gründe enthält und daher nicht geprüft werden kann, ob dem Tatrichter bei einer Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u. a. die Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 — 2 Ss-OWI 493/09- und vom 25. Februar 2010 — 2 Ss-OWi 92/10).

    Es erschien angebracht, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gießen zurückzuverweisen.