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  • 13.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141467

    Amtsgericht Düsseldorf: Urteil vom 13.03.2014 – 51 C 14931/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Düsseldorf

    51 C 14931/13

    Tenor:

    Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 10.10.2013 (Gesch.-Nr. ##########) wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Tatbestand

    Der Kläger macht gegen den Beklagten Aufwendungsersatz/Schadensersatz wegen eines Mangels an einem KFZ geltend.

    Der Kläger erwarb vom Beklagten, einem gewerblichen Autohändler am 30.05.2013 einen PKW Typ BMW ### Sportpaket mit der Fahrgestellnummer ##########. Der Kläger holte das Fahrzeug beim Beklagten ab. Auf der Rückfahrt zeigte der Bordcomputer den Hinweis „Niveauregulierung ausgefallen“ an. In der Folge gab es zwischen den Parteien eine rege E-Mail Korrespondenz. Der Beklagte sagte zu, sich den Mangel anzusehen, bestand aber darauf, dass das Fahrzeug bei ihm in E vorgeführt werde. Der Kläger führte aus, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher sei und forderte den Beklagten zur Abholung des Fahrzeuges in H (Wohnsitz des Kläger und Belegenheitsort der Sache) bzw. zur Erklärung der Kostenübernahme für die Reparatur auf. Dies lehnte der Beklagte ab.

    Der Kläger ließ daraufhin das Fahrzeug reparieren und forderte den Beklagten zur Zahlung der Rechnungssumme von 916,12 Euro (164,46 Euro Diagnoserechnung und 751,66 Euro Reparaturrechnung) auf. Der Beklagte zahlte trotz anwaltlicher Mahnung nicht.

    Der Kläger ist der Ansicht, der Transport des Fahrzeuges nach E sei unzumutbar, insb. da dieses nicht verkehrssicher sei. Der Ort der Nacherfüllung sei im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Verbrauchsgüterrichtlinie auszulegen, nämlich dass die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss.

    Der Kläger hat einen Vollstreckungsbescheid vom 10.10.2013 erwirkt, der dem Beklagten am 15.10.2013 zugestellt worden ist. Unter dem 16.10.2013 ist bereits der Einspruch beim Mahngericht eingegangen.

    Der Kläger beantragt,

    den Vollstreckungsbescheid vom 10.10.2013 aufrecht zu erhalten.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Entscheidungsgründe

    I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn sie erweist sich als unbegründet.

    Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus §§ 434, 437 Ziffer 3, 440, 281 BGB, denn der Kläger hat dem Beklagten nicht die Möglichkeit der Nacherfüllung eröffnet und so gegen den Vorrang der Nacherfüllung im Kaufrecht verstoßen, denn durch die Selbstvornahme der Reparatur ist die Nacherfüllung für den Beklagten unmöglich geworden, § 275 Abs. 1 BGB (Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 437, Rn 4a).

    Entgegen der Ansicht des Klägers hätte die Nacherfüllung am Sitz des Schuldners (=Verkäufers) erfolgen müssen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Nacherfüllung im Kaufrecht des BGB keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte (Urteil vom 13. 4. 2011 - VIII ZR 220/10).

    Vertragliche Abreden sind vorliegend nicht gegeben, so dass auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen ist.

    Vorliegend handelt es sich um den Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Zu diesem Themenkomplex hat der Bundesgerichtshof wie folgt ausgeführt:

    „Beim Fahrzeugkauf vom Händler erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwändige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können (OLG München, NJW 2007, 3214, 3215; Ball, aaO; Reinking/Eggert, aaO Rn. 358; Reinking, NJW 2008, 3606, 3610; ders., ZfS 2003, 57, 60; Skamel, DAR 2004, 565, 568; ders., ZGS 2006, 227, 228). Hinzu kommt, dass der Belegenheitsort gerade bei verkauften Fahrzeugen variabel ist. Fahrzeuge befinden sich typischerweise und bestimmungsgemäß nicht nur am Wohnsitz des Käufers, sondern unterwegs zu den verschiedensten Zielen, wie etwa der Arbeitsstätte, dem Urlaubsort oder sonstigen Reisezielen (vgl. Muthorst, aaO S. 372).“

    Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Besondere Umstände des Einzelfalls stehen auch nicht entgegen. Der Belegenheitsort des Kraftfahrzeuges rechtfertigt keinen Sonderfall, denn es handelt sich um ein typisches Phänomen.

    Soweit der Kläger die mangelnde Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges als Sonderfall anführt, ergibt sich hieraus nichts anderes. Dem Verkäufer entstehen durch den Transport auch keine Nachteile, denn wenn der Nacherfüllungsanspruch berechtigt erscheint, hat der Verkäufer die Transportkosten nach § 439 Abs. 2 BGB zu tragen.

    Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.

    Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen.

    II.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.III.

    Der Streitwert wird auf 916,12 Euro festgesetzt.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

    a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

    b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

    Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

    Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

    Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.