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  • 17.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140164

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 17.12.2013 – I-1 U 41/13

    1. Wird eine Bundesstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beein-trächtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Straßenbehörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen.
    2. Bei der Auswahl der geeigneten Mittel muss ihr ein erheblicher Entschei-dungsspielraum zugebilligt werden. Entscheidend ist, ob die Maßnahme aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheint.
    3. Es kann nicht erwartet werden, dass jede Autobahnmeisterei über einen ferti-gen Einsatzplan zur Beseitigung von Straßenverunreinigungen durch jedes in Betracht kommende und mit den verschiedensten Chemikalien versetzte Transportgut verfügt.
    4. Bei einer kurzfristig zu beseitigenden Fahrbahnverschmutzung ist die zuständige Straßenbehörde grundsätzlich nicht gehalten, vor Auftragserteilung Alternativangebote einzuholen oder in Preisverhandlungen mit dem Unternehmen einzutreten.


    I – 1 U 41/13
    17 O 404/11 LG Wuppertal
    Verkündet am 17. Dezember 2013
    OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    In dem Rechtsstreit
    pp.
    hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht XXX, des Richters am Oberlandesgericht XXX sowie des Richters am Landgericht XXX auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2013
    für R e c h t erkannt:
    Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Februar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
    T a t b e s t a n d
    Der Klage liegt ein Schadensereignis zugrunde, welches sich am 12. Juni 2009 gegen 13:25 Uhr auf der Bundesautobahn XXX hinter der Anschlussstelle XXX, Fahrtrichtung XXX ereignete. Die Klägerin nimmt in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Straßenbaulast den Beklagten gemäß §§ 115 VVG, 2 AuslPflVG auf Schadensersatz wegen einer Straßenverunreinigung in Anspruch.
    Am Unfalltag geriet der slowenische Sattelzug der Fa. XXX gegen 13:25 Uhr auf der Autobahn in Höhe des Kilometers XXX nach rechts auf den Standstreifen und prallte gegen einen dort abgestellten Lastzug. Infolge des Aufpralls fiel ein großer Teil der Transportladung bestehend aus Spülmittelflaschen auf die Fahrbahn und beaufschlagte diese mit dem Inhalt der zerborstenen Behältnisse. Bis zur Vollsperrung des Autobahnabschnitts durch die Polizei um 14:00 Uhr war die ausgelaufene seifenhaltige Flüssigkeit über alle drei Fahrspuren der Autobahn einschließlich des rechten Standstreifens und des linken Randstreifens bis zur Betonschutzwand verteilt. Aufgrund des hohen Fahrzeugaufkommens zur Hauptverkehrszeit hatte sich die mit einer Glättebildung einhergehende Fahrbahnverunreinigung bis auf ca. 3.000 m² ausgedehnt. Nach dem Eintreffen der Feuerwehr und des Zeugen XXX von der Autobahnmeisterei XXX beauftragte dieser zur Wiederherstellung einer hinreichenden Griffigkeit der Fahrbahn und der Standstreifen die Fa. XXX aus XXX.
    Diese nahm gegen 15:00 Uhr ihre Arbeiten mit dem Einsatz von zwei Nassreinigungs-maschinen des Typs ORCA ST35/STV40 auf. In den späten Nachmittagsstunden stellte sich heraus, dass die erforderlichen Reinigungsarbeiten bis zum Einbruch der Dunkelheit nicht erledigt werden konnten. Daraufhin kamen zwei weitere Nassreinigungsmaschinen desselben Typs von Fremdunternehmen zum Einsatz. Gegen 22:00 Uhr war die Griffigkeit der Standspur so weit wieder hergestellt, dass der Fahrzeugverkehr Richtung XXX über diese Spur fahren konnte. Die maschinellen Reinigungsarbeiten wurden dann bis etwa gegen 3:00 Uhr des Folgetages fortgesetzt. Als sich dann nach einer Unterbrechung bei Tageslicht herausstellte, dass der Streckenabschnitt immer noch keine hinreichende Griffigkeit aufwies, nahm die Fa. XXX von 8:15 h bis 12:30 h weitere Säuberungsarbeiten mit ihren beiden Nassreinigungsmaschinen vor. Gegen 13:10 h gab die Polizei alle Fahrstreifen für den Verkehr frei.
    Nachdem erstinstanzlich die von der Klägerin veranlassten Schadensbeseitigungsmaßnahmen und die damit verbundenen Kosten bis in alle Einzelheiten streitig waren, steht in der Berufungsinstanz nur noch die Erforderlichkeit des damit verbunden gewesenen Kostenaufwandes im Streit. Diesen beziffert die Klägerin mit insgesamt 32.949,21 €. Abzüglich erbrachter Teilleistungen ist klagegegenständlich noch ein Saldo von 21.243,77 €. Unter Hinweis auf ein durch sie vorgelegtes Privatgutachten des Sachverständigen XXX vom 1. März 2011 nebst Ergänzung vom 17. Juli 2013 stellt die Beklagte die Erforderlichkeit des Umfangs und der Kosten der Schadensbeseitigungsmaßnahmen in Abrede.
    Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
    Das angerufene Zivilgericht sei für die Entscheidung sachlich zuständig. Denn der öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch erfüllten unterschiedliche Zwecke und stünden selbständig nebeneinander. Die Klägerin könne – so das Landgericht weiter unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 zu dem Az.: VI ZR 184/10 – Ersatz der erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung der Straße nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches beanspruchen.
    Das Klagebegehren sei auch sachlich begründet. Im Hinblick auf die einschlägige subjektbezogene Schadensbetrachtung sei der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in welcher sich der Geschädigte befinde. Der Klägerin könne nach dem Beweisaufnahmeergebnis nicht zum Vorwurf gemacht werden, bei Durchführung der Schadensbeseitigung nicht das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet zu haben. Eine aktuelle Gefahrenlage habe sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich gemacht. Die Einschaltung der Fa. XXX zur Durchführung der Reinigungsarbeiten sei unter Berücksichtigung aller Umstände erforderlich und angemessen gewesen. Der Autobahnmeisterei sei nicht anzulasten, sich nicht um kostengünstigere Alternativen bemüht zu haben.
    Unter Wiedergabe der Bekundungen der vernommenen Zeugen, nämlich des Zeugen XXX, seines Stellvertreters, des Zeugen XXX sowie des Zeugen XXX als Mitarbeiter der Fa. XXX hat das Landgericht darüberhinaus ausgeführt, dieses Unternehmen sei als qualifizierter und kompetenter Betrieb für die in Rede stehenden Reinigungsarbeiten aus früheren Vorgängen bekannt gewesen. Die Fa. XXX habe die Arbeiten sofort aufnehmen können. Was die Vergütung anbelange, hätten Erfahrungen aus der Vergangenheit bezüglich einer Verunreinigung mit Spülmitteln – im Gegensatz zu Ölverunreinigungen – nicht vorgelegen. Deshalb seien der Erfolg und der Umfang der Arbeiten nicht von vornherein abschätzbar gewesen. Wegen des dringenden Handlungsbedarfs – unter anderem wegen eines Rückstaus des Verkehrs bis nach XXX – sei die Beauftragung der Fa. XXX und die Vergabe der Arbeiten auf Stundenlohnbasis nicht zu beanstanden.
    Soweit der Privatsachverständige XXX einen deutlich geringeren als den tatsächlich abgerechneten Stundenaufwand für erforderlich erachte, sei zu berücksichtigen, dass er von unzutreffenden Prämissen ausgegangen sei. Er habe eine – tatsächlich nicht vorhanden gewesene – frei zugängliche Fläche sowie die Durchführung von nur drei Reinigungsgängen unterstellt. Tatsächlich habe die besondere Hartnäckigkeit der Verunreinigung eine wesentlich größere Anzahl von Reinigungsvorgängen erfordert. Nach den Bekundungen der Zeugen habe sich das Spülmittel richtig in dem Straßenbelag festgesetzt und sei an der Oberfläche wegen der Erwärmung bereits hart geworden. In Anbetracht der bis dahin unbekannt gewesenen Verunreinigungen durch Spülmittel könne der Klägerin nicht angelastet werden, versäumt zu haben, vorab auf Rahmenvereinbarungen für eine angemessene Vergütung der in Rede stehenden Arbeiten hingewirkt zu haben. Schließlich bestünden keine Anhaltspunkte dafür und sei von den Beklagten auch nicht vorgetragen, dass in der gegebenen Situation überhaupt eine günstigere Alternative für die Klägerin zur Verfügung gestanden habe.
    Welches andere Unternehmen anstelle der Fa. XXX die Reinigungsarbeiten zu welchen konkreten Preisen hätte durchführen können, habe der Beklagte nicht mitgeteilt. Aufgrund der aktuellen Gefahrensituation sei ein Unternehmen aus der örtlichen Nähe des Schadensortes herangezogen worden. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) falle der Klägerin nicht zur Last.
    Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen XXX ergänzende Ausführungen dazu, aus welchen Gründen sie den klagegegenständlichen Schadensbeseitigungsaufwand unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlich erachtet.
    Er beanstandet insbesondere, dass das Landgericht die Aufklärung des noch streitigen Sachverhaltes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen habe. Das Landgericht habe schon keine Feststellungen dazu getroffen, dass sich die Klägerin als Geschädigte in die Hand eines Fachunternehmens mit überlegener Sachkunde begeben habe. Die eingesetzten Nassreinigungsmaschinen seien für die Beseitigungsarbeiten nicht geeignet gewesen. Hätte die Klägerin etwa das Spezialunternehmen XXX aus XXX beauftragt, hätte effektiverweise eine mit Heißwasser arbeitende Großreinigungsmaschine eingesetzt werden können. Zudem ergebe sich aus der abgerechneten Schmutzwassermenge, dass die Reinigungsmaschinen während des überwiegenden Teils der abgerechneten Zeiten tatsächlich überhaupt nicht eingesetzt worden seien. Zudem habe ausweislich der Aussage des Zeugen XXX die Feuerwehr das Abspritzen der Fahrbahn vorgeschlagen, was die Autobahnmeisterei wegen einer Umweltproblematik abgelehnt habe. Die Richtigkeit dieser Entscheidung werde bestritten.
    Der Beklagte beantragt,
    unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
    Die Klägerin beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.
    Sie macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu Eigen und tritt dem gegnerischen Rechtsmittelvorbringen im Einzelnen entgegen.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
    Entscheidungsgründe:
    Die zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache unbegründet. Er wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht sie in der Hauptsache zur Schadenersatz-zahlung von 21.234,77 € wegen des Unfallereignisses vom 12. Juni 2009 auf der Bundesautobahn A XXX verurteilt hat. Es steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senats fest, dass dieser Aufwand, welcher der Summe der vorgelegten Kostenrechnungen abzüglich der vorprozessual erbrachten Teilleistungen entspricht, erforderlich war, um die großflächigen seifenartigen Verunreinigungen zu beseitigen, deren Entstehung der Fahrer des über den Beklagten versicherten slowenischen Sattelzuges infolge eines Auffahrverschuldens fahrlässig herbeigeführt hatte. Die uneingeschränkte Haftung des Beklagten auf der Rechtsgrundlage der §§ 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG, 2 AuslPflVG steht außer Streit.
    Nachdem der Beklagte in erster Instanz die Zusammensetzung der Klageforderung bis in alle Einzelheiten in Abrede gestellt hatte, steht nunmehr außer Streit, dass sich die Verunreinigung der drei Fahrspuren einschließlich des Standstreifens über eine Distanz von ca. 250 m hinter der Anschlussstelle Haan-Ost erstreckt hat. Darüber hinaus wendet sich der Beklagte auch nicht gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Arbeiten, die Gegenstand der seitens der Klägerin vorgelegten Kostenaufstellungen sind, tatsächlich ausgeführt wurden. Folglich ist davon auszugehen, dass von den Nachmittagsstunden des 12. Juni 2009 ab bis zur Mittagszeit des Folgetages mindestens zwei – teilweise sogar vier – Spezialnassreinigungsmaschinen des Typs Orca ST35/STV40 im Einsatz waren.
    Streitgegenständlich in der Berufungsinstanz ist nur noch die Rechtsfrage, ob der klagegegenständliche Reinigungsaufwand einschließlich der damit verbundenen Begleitkosten zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustandes der Autobahn im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich war. Der Senat teilt die durch das Landgericht vertretene Auffassung, dass diese Frage zu Lasten der Beklagten zu bejahen ist. Das dagegen gerichtete Berufungsvorbringen gibt auch unter Berücksichtigung des Inhaltes des seitens der Beklagten vorgelegten Privatgutachtens keinen Anlass zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
    Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
    I.
    Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu-grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Fest-stellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258).
    1 )
    Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil letztlich auch nicht bezüglich der Erwägungen gegeben, die das Landgericht dazu veranlasst haben, die Erforderlichkeit des Schadensbeseitigungsaufwandes in der Resthöhe von 21.234,77 € zu bejahen. Der Senat sieht sich an diese Feststellungen gebunden, obwohl das Landgericht davon abgesehen hat, die Summe der Wiederherstellungskosten – wie durch den Kläger beantragt – sachverständig überprüfen zu lassen. Denn die Vernehmung der erstinstanzlich vernommenen Zeugen hat ein hinreichend eindeutiges Bild von der Erforderlichkeit des klagegegenständlichen Beseitigungsaufwandes ergeben. Das Gericht entscheidet unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist und welchen Umfang dieser erreicht (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob antragsgemäß oder von Amts wegen eine sachverständige Begutachtung anzuordnen ist (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Hinblick auf das eindeutige Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung ist auch der Senat der Auffassung, dass für die Klärung der Höhe der ersatzfähigen Schadensbeseitigungskosten die Einholung eines Sachverständigengutachtens, welche die Beklagte erstmals in ihrer Berufungsbegründung beantragt, nicht angezeigt ist.
    II.
    Ohne Erfolg zieht der Beklagte weiterhin die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Zivilgerichts in Zweifel. Diese hat das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen.
    1 )
    Es schließt die Einschlägigkeit eines öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruchs zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus ( BGH, Urteile vom 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12 sowie Az. VI ZR 471/12 je-weils Leitsatz 1; BGH, Urteil vom 28.06.2011, VI ZR 84/10; Rdnrn. 18, 22 ff ). Nichts anderes ergibt sich hier aus der Tatsache, dass die Verunreinigung einen Autobahnabschnitt betrifft. Denn ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz gilt nicht spezialgesetzlich gegenüber den zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aus Gefährdungs- bzw. Deliktshaftung. Deshalb ist der Träger der Straßenbaulast nicht gehalten, Ersatzansprüche wegen Verunreinigung etwa einer Autobahn vorrangig im Wege eines öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheides geltend zu machen (OLG Brandenburg, Urteil vom 4. 11. 2010, Az.: 12 U 53/10; NJW-RR 2011, 962, 963 f ; so im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12, Rdnr. 16 – zitiert nach juris).
    2 )
    Der seitens des Beklagten aufgezeigte Entscheidungskonflikt zwischen dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofs und der Entscheidung BGH 21. Juni 2012, Az.: III ZR 275/11 ist in Wahrheit kein solcher. Denn dieses Erkenntnis bezieht sich ausweislich des Leitsatzes auf Ansprüche des Reinigungsunternehmens aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Verursacher einer Straßenverschmutzung, wenn das Unternehmen von der Gemeinde mit der Reinigung der Straße beauftragt worden ist. Schadensersatzansprüche der Gemeinde gegen die für das Unfallereignis Verantwortlichen waren mangels einer wirksamen Abtretung nicht entscheidungserheblich. Die letztgenannte Entscheidung steht dem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichen Kostenersatzansprüchen und zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen nicht entgegen, da sie den Vorrang öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche vor zivilrechtlichen Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 670 BGB betrifft ( BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12, Rdnr. 17).
    III.
    1 )
    Betriebsstoffe, die von einem im öffentlichen Straßenraum befindlichen Fahrzeug auslaufen, sind dem Betrieb des Fahrzeuges zuzurechnen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011, Az.: VI ZR 184/10 mit Hinweis auf OLG Köln VersR 1983, 287, 289; Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 3, Rdnr. 45; Schneider MDR 1989, 193, 194). Auch die verkehrsgefährdende Verunreinigung der Straßenoberfläche etwa durch Chemikalien ist eine Sachbeschädigung im Sinne des § 7 StVG (Greger a.a.O.). Die zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen sind daher grundsätzlich vom Schädiger nach § 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen (BGH a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dem Geschädigten steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu, wenn es zu einer unfallbedingten Verschmutzung der Straße durch aus dem bei der beklagten Haftpflichtversicherung versicherten Kraftfahrzeug ausgelaufene Betriebsstoffe kommt ( BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12, Rdnr. 20).
    2 )
    Der Beklagte stellt an das Erforderlichkeitskorrektiv im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu hohe Anforderungen.
    a )
    Einerseits trifft es zu, dass das Schadensersatzrecht von den Grundsätzen der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots beherrscht wird (Schriftsatz der Beklagten vom 13. August 2012, S. 4 – Bl. 120 d.A.). Andererseits misst der Beklagte im Hinblick darauf, dass es hier um eine Notfallbeseitigungsmaßnahme, nämlich um die Beseitigung einer straßenverkehrsgefährdenden Oberflächenverunreinigung einer vielbefahrenen Autobahnstrecke zur Hauptverkehrszeit, ging, dem Wirtschaftlichkeitsgebot einen zu hohen Stellenwert bei. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung abgestellt, wonach der einstandspflichtige Schädiger u.a. für das Prognoserisiko einzustehen hat. Wenn der Geschädigte die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach der besonderen Situation zu bemessen, in welcher sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az.: VI ZR 119/04 – Rdnr. 15, zitiert nach juris mit Hinweis auf BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; BGHZ 115, 364, 369, BGHZ 155, 1, 5). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12, Rdnr. 20 mit Hinweis auf BGHZ 63, 182, 184 und weiteren Nachweisen). Die Restitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen (BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12, Rdnr. 18 ).
    b )
    Es kommt folgender Gesichtspunkt hinzu: Zugunsten der Klägerin ist die Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO einschlägig. Fest steht, dass es bei dem Betrieb des über sie haftpflichtversicherten Fahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zu einer Eigentumsverletzung zum Nachteil der Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast wegen der Verunreinigung der Bundesautobahn A XX auf einem Teilstück von ca. 3.000 m² gekommen ist. Damit ist eine Primärschädigung im Sinne einer Rechtsgutverletzung bewiesen. Die Feststellung des Schadensumfangs im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität betrifft den Anwendungsbereich des § 287 ZPO (Greger a.a.O., § 38, Rdnr. 39 mit Rechtsprechungsnachweisen). Diese Bestimmung stellt geringere Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung. Es genügt eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine geltend gemachte Schadenshöhe auf eine feststehende Rechtsgutverletzung zurückzuführen ist (BGH VersR 1995, 422). Im vorliegenden Fall spricht ein hinreichender Wahrscheinlichkeitsgrad für die Feststellung, dass alle klagegegenständlichen Schadensbeseitigungskosten auf die in Rede stehende Straßenverunreinigung zurückzuführen sind, was die Beklagte im Übrigen auch nicht mehr ernsthaft in Zweifel zieht. Zudem stellt der durch das Landgericht der Klägerin zuerkannte Restbetrag von 21.234,77 € den im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag dar.
    3 )
    Fehl geht zunächst der Einwand des Beklagten, das Landgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass sich die Klägerin als Geschädigte zur Beseitigung der Straßenverunreinigung in die Hand eines Fachunternehmens mit überlegener Sach-kunde begeben habe (Bl. 381 d.A.).
    a )
    Gestützt auf die Bekundungen des zeugenschaftlich vernommenen Leiters der zuständig gewesenen Autobahnmeisterei in XXX, des Zeugen XXX, hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Klägerin wegen der Beauftragung der Firma XXX als Fachunternehmen zur Durchführung der notwendigen Reinigungsarbeiten kein Ausfallverschulden trifft. Dieses Unternehmen verfügte unstreitig über die zum Einsatz gelangten Nassreinigungsgeräte des Typs Orca ST35/ST40. Darüber hinaus lag der Sitz des Unternehmens geografisch dem Schadensort am nächsten und es war dem Zeugen XXX als leistungsfähig zur Beseitigung von Straßenverunreinigungen bekannt. Zudem konnte das Unternehmen die dazu erforderlichen sächlichen und personellen Mittel sofort einsatzbereit zur Verfügung stellen
    b )
    Wird eine Bundesstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen. Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet erscheinende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Verkehrsunfall häufig die Dauer der Räumung der Unfallstelle und der Umfang erforderlicher Räumungs- bzw. Straßenreinigungsarbeiten auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbehörde nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den größtmöglichen zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt. Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann (BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12, Rdnr. 21 ).
    c )
    Richtig ist einerseits der in der Berufungsbegründung hervorgehobene Umstand, dass weder die Autobahnmeisterei XXX noch die Fa. XXX Erfahrungen bezüglich der Beseitigung seifenhaltiger Verunreinigungen auf einer Straßenoberfläche hatten. Dem entspricht auch die Aussage des Mitarbeiters des Unternehmens, des Zeugen XXX. Diese Tatsache ändert indes nichts an der Feststellung, dass die Klägerin durch die Beauftragung dieses Unternehmens in nicht zu beanstandender Weise eine Maßnahme getroffen hat, die ihr nicht nur als zur Beseitigung einer Notsituation erforderlich erscheinen durfte, sondern welche auch eine objektiv zur Beseitigung der Straßenverunreinigung erforderliche Maßnahme war.
    d )
    Denn nach dem Sach- und Streitstand in Verbindung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass es in erreichbarer Nähe zum Schadensort kein Unternehmen gab, welches auf die Entfernung seifenhaltiger Straßenverunreinigungen spezialisiert war oder diesbezüglich auch nur über einschlägige Erfahrungen verfügte. Es entspricht auch dem Erfahrungswissen des Senats, dass die Entfernung von Schmiermittel-, Öl- oder Treibstoffrückständen auf Straßenoberflächen ein gängiges Problem für den jeweiligen Träger der Straßenbaulast darstellt, der dann – falls erforderlich – für die Reinigung spezialisierte Unternehmen beauftragt. Die Beseitigung des Inhaltes zerborstener Spülmittelflaschen, welche die Straßenoberfläche in einen verkehrsgefährdenden glatten Zustand versetzen, stellte für die Autobahnmeisterei XXX und konkret für den Zeugen XXX eine neue Herausforderung dar. Im Hinblick auf die Diversität der Ladungen, die mit Lastkraftwagen über Bundesfernstraßen transportiert werden, kann nicht erwartet werden, dass jede Autobahnmeisterei über einen fertigen Einsatzplan zur Beseitigung von Straßenverunreinigungen durch jedes in Betracht kommende und mit den verschiedensten Chemikalien versetzte Transportgut verfügt.
    e )
    Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass die in der Nähe der Schadensörtlichkeit ansässige, als zuverlässig bekannte und zum sofortigen Einsatz bereit gewesene Fa. XXX das Unternehmen war, welches die dringliche Aufgabe der Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustandes des seifenglatten Teilstücks der Autobahn A XX effektiv erledigen konnte. Unstreitig disponierte das Unternehmen über zwei der insgesamt vier Nassreinigungsmaschinen des Typs Orca ST35/ST 40, nach deren stundenlangen und vielfachen Einsatzfahrten die beaufschlagte Autobahnstrecke wieder in einen solch ordnungsgemäßen Zustand versetzt wurde, dass die Freigabe für den Verkehr erfolgen konnte.
    4 )
    Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, der Beklagte bleibe jeden konkretisierenden Vortrag dahingehend schuldig, welches andere Unternehmen in der Notsituation zu Hilfe hätte gerufen werden sollen. Erstmals in ihrer Berufungsbegründung stellt der Beklagte die als „ins Blaue hinein“ abgegeben anmutende Behauptung auf, eine durch den Zeugen XXX erwähnte Fa. XXX aus XXX hätte unter Verwendung einer mit Heißwasser arbeitenden Großreinigungsmaschine als Spezialunternehmen zur Schadensbeseitigung herangezogen werden können.
    a )
    Dieses Vorbringen ist – wie der Kläger zu Recht geltend macht – in der Berufungs-instanz nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO nicht mehr zulassungsfähig. Die Streitfrage, ob die Beauftragung der Fa. XXX eine effektive und kostengünstige Maßnahme zur Schadensbeseitigung darstellte, war von vornherein der zentrale Streitpunkt des Verfahrens. Sofern der Beklagte meinte, ein geeignetes Alternativunternehmen benennen zu können, hätte er dieses in Wahrnehmung ihrer Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 1 ZPO) bereits in erster Instanz benennen können und müssen.
    b )
    Unabhängig davon ist das Vorbringen des Beklagten wegen seiner Widersprüchlichkeit auch unerheblich. Einerseits stellt der Beklagte in seiner Berufungsbegründung darauf ab, entsprechend dem durch den Zeugen XXX kolportierten Vorschlag der Feuerwehr hätte die Schadensbeseitigung durch schlichtes Abspritzen der Fahrbahn bewirkt werden können (Bl. 382 d.A.). In einem eklatanten Gegensatz dazu steht das streitige Vorbringen, das Mittel der Wahl wäre eine mit Heißwasser arbeitende Großreinigungsmaschine der Fa. Buchen aus Köln gewesen.
    IV.
    Unerheblich ist darüber hinaus der Einwand des Beklagten, die Geeignetheit der durch die Fa. XXX eingeleiteten Reinigungsmaßnahme müsse Gegenstand einer sachverständigen Überprüfung sein.
    1 )
    Unstreitig hat der Einsatz der beiden Orca ST 35/STV 40 Nassreinigungsmaschinen des Unternehmens am 12. Juni 2009 (Beginn um 14:25 h bzw. um 15:00 und Ende am Folgetag um 3.10 Uhr) verstärkt durch den Einsatz zweier typengleicher Nassreinigungsmaschinen der Unternehmen XXX, XXX GmbH sowie XXX in den Abendstunden des 12. Juni 2009 bis zum nachfolgenden Tag um 3:00 h einen großen Teil der Vorarbeiten zur Beseitigung der großflächigen Verunreinigungen bewirken können. Endgültig war der verkehrssichere Zustand des Streckenabschnitts der Autobahn nach dem weiteren Einsatz der beiden Reinigungsmaschinen der Fa. XXX am 13. Juni 2009 in der Zeit zwischen 8:10 Uhr bzw. 8:20 Uhr und 12:25 Uhr bzw. 12:30 Uhr wieder hergestellt . Die Zeiten ergeben sich aus den seitens des Klägers vorgelegten Auftragszetteln der vorbezeichneten Unternehmen (Bl. 20-25 d.A.). Eine Reinigungsmaßnahme, die letztlich den erstrebten Erfolg der verkehrssicheren Beseitigung der seifenhaltigen Straßenverunreinigung bewirkt hat, bedarf hinsichtlich ihrer technischen Effektivität keiner sachverständigen Überprüfung. Die Wahl eines Nassreinigungsverfahrens ist vergleichsweise auch eine zur Beseitigung von Öl- und Kraftstoffverschmutzungen auf einer Straßenoberfläche geeignete und erforderliche Maßnahme ((BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12, Rdnr. 24 ; BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12, Rdnr. 24 ).
    2 )
    Nicht erheblich ist deshalb das Vorbringen des Beklagten, die zum Einsatz gelangten Reinigungsmaschinen des Typs Orca ST35/STV40 seien zur Bewältigung der zu erledigenden gewesenen Reinigungsaufgabe nicht geeignet gewesen. In diesem Zusammenhang beruft sich der Beklagte ohne Erfolg auf die Aussage des Zeugen XXX, am Spätnachmittag des 12. Juni 2009 sei mit zunehmender Einsatzdauer die Erkenntnis gewachsen, dass die Reinigungsarbeiten vor Einbruch der Dunkelheit nicht mehr hätten geschafft werden können. Die daraus durch den Beklagten gezogene Schlussfolgerung, der Zeitaufwand hätte den Zeugen XXX dazu veranlassen müssen, die Richtigkeit des Reinigungsverfahrens oder die Qualifikation des damit befasst gewesenen Unternehmens in Zweifel zu ziehen, liegt neben der Sache.
    a )
    Denn die Tatsache, dass Reinigungsarbeiten nicht so schnell wie möglicherweise er-hofft vorankamen, lag nicht an der fehlenden oder nicht hinreichenden Effektivität der zum Einsatz gelangten Nassreinigungsmethode. Ursächlich war vielmehr die schiere Größe der zu bearbeitenden Straßenoberfläche von ca. 3.000 m². Nachdem sich das Schadensereignis am 12. Juni 2009 bereits um 13:25 Uhr ereignet hatte, wurde die Vollsperrung der Autobahn durch die Polizei erst um 14:00 h vorgenommen. Bis dahin hatte sich bei einem Verkehrsaufkommen von ca. 2.500 Fahrzeugen stündlich die aus einer Vielzahl zerbrochener Plastikbehältnisse ausgelaufene Seifenlauge auf fast 250 m großflächig verteilt. Unstreitig erstreckte sich die dadurch bewirkte Glättebildung über drei Fahrspuren einschließlich des Standstreifens hinweg. Die zu den Akten gelangten Lichtbildern vermitteln ein anschauliches Bild von der Ausdehnung des Schadensfeldes (Bl. 102-106 d.A.).
    b )
    Hinzu kamen die durch den Zeugen XXX geschilderten Umstände, welche die Reinigungsarbeiten behinderten und verzögerten: Es musste nicht nur von dem verunfallten slowenischen Lkw der noch nicht auf die Straße gestürzte Teil der Ladung umgeladen werden, sondern die beiden schadensbeteiligten Lastkraftwagen waren noch abzuschleppen. Diese Bergung konnte nach der Erinnerung des Zeugen XXX erst Stunden später erfolgen. Deswegen musste die Reinigung segmentweise vorgenommen werden, indem man zunächst den hinteren Bereich der Strecke in Fahrtrichtung XXX in Angriff nahm, wo Autoreifen eine großflächige Verteilung der seifenhaltigen Flüssigkeit bewirkt hatten.
    c )
    Die Schwierigkeiten des Reinigungsprozesses hat der mit der Nassreinigung unmittelbar befasst gewesene Zeuge XXX, ein Mitarbeiter der Fa. XXX, beschrieben. Danach konnte am 12. Juni 2009 trotz zahlreicher Reinigungsvorgänge die erforderliche Griffigkeit der Straßenoberfläche noch nicht hergestellt werden. Deswegen sah man sich veranlasst, zwei weitere Arbeitsmaschinen des Typs Orca ST35/STV40 von Fremdunternehmen hinzuzuziehen. Der Einsatz von insgesamt vier Maschinen bis um 3:00 Uhr am Morgen des Folgetages hatte immer noch nicht den erforderlichen Reinigungserfolg bewirkt. Ausweislich der Bekundung des Stellvertreters des Zeugen XXX, des Zeugen XXX, der am 13. Juni 2009 mit der Einsatzleitung befasst war, zeigte sich an diesem Tag die ausgelaufene Seifenflüssigkeit immer noch zähflüssig und verklebt, so dass der Zeuge sie als „verharzt“ bezeichnet hat und seine Griffigkeitsprobe ein deutlich negatives Ergebnis zutage förderte. Diese Tatsache beruhte indes nicht auf der Ungeeignetheit des gewählten Reinigungsverfahrens, sondern auf der besonderen Hartnäckigkeit und Zähigkeit der zu beseitigenden Rückstände.
    d )
    Nicht schlüssig ist der Einwand des Beklagten, eine bewährte Reinigungstechnik wie die Bindemittelreinigung hätte nicht aufgegeben werden dürfen. Es ging im vorliegen-den Fall nicht um die Beseitigung von Betriebsstoffen eines Kraftfahrzeuges, die einen Bindelmitteleinsatz erforderlich gemacht hätten, sondern um die Entfernung einer tensidhaltigen Flüssigkeit, wobei der Seifenanteil einen Entschäumereinsatz bedingte.
    3 )
    Der Beklagte kann deshalb nichts zu seinen Gunsten aus dem durch den Zeugen XXX wiedergegebenen Vorschlag der Feuerwehr für sich herleiten, die Fahrbahn durch schlichtes Abspritzen zu reinigen.
    a )
    Ausweislich des durch den Beklagten vorgelegten Gutachtens des Privatsachverständigen XXX vom 1. März 2011 kam ein Abspritzen der Fahrbahn mit Wasser nur als eine eher theoretische Möglichkeit in Betracht, weil zur Minderung der Schaumbildung Entschäumer dem Reinigungswasser zudosiert hätte werden müssen (S. 6 des Gutachtens, Bl. 54 d.A.). Es ist nun aber alles andere als wahrscheinlich, dass die Feuerwehr eine Beaufschlagung von wasserführenden Ausrüstungsgegenständen mit der chemischen Substanz hingenommen hätte.
    b )
    Ohnehin wäre der Versuch einer Spritzreinigung von 3.000 m² rutschiger Fahrbahn – ob nun mit oder ohne Entschäumer – nicht erfolgversprechend gewesen. Die Beklagte beruft sich u.a. darauf, als adäquates Mittel zur Schadensbeseitigung wäre eine mit Heißwasser arbeitende Großreinigungsmaschine zu verwenden gewesen. Unterstellt man die Richtigkeit dieses Vorbringens, stellt sich der Versuch der Wiederherstellung einer hinreichenden Fahrbahngriffigkeit mit Hilfe von einfachem Spritzwasser als ein eher hilfloses Unterfangen dar. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass selbst die durchgeführte Intensivreinigung mit zahlreichen Einsatzfahrten unter Verwendung von bis zu vier Arbeitsmaschinen keine gänzlich vollständige Beseitigung der Rückstände hat herbeiführen können. Denn nach den Bekundungen der Zeugen XXX und XXX war noch drei Tage nach dem Schadensereignis infolge Regens der in Rede stehenden Abschnitt der Autobahn A XX durch eine starke Schaumbildung, die sich später verflüchtigte, gekennzeichnet. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Aussage des Zeugen XXX gemäß einem Feuerwehreinsatz mit Löschwasser letztlich auch zwingende Umweltschutzgründe entgegenstanden. Denn es hätten sich dann die tensidhaltigen Abwässer mit dem gewöhnlichen Oberflächenwasser in der dafür vorgesehenen Sammeleinrichtung vermengt, wobei noch nicht einmal der vorhandene Ölabscheider die Tensidbelastung hätte auffangen können.
    4 )
    Darüber hinaus dringt der Beklagte auch nicht mit seinem Einwand durch, das Landgericht habe sich nicht mit dem offensichtlichen Widerspruch zwischen der Abrechnung der Arbeitszeiten für die vier Maschinen Orca ST35/STV40 von 42,15 Stunden einerseits und der Menge der durch den Einsatz produzierten Abwässer andererseits auseinandergesetzt; das Abwasservolumen lasse auf eine tatsächliche Einsatzzeit von nicht mehr als 15,25 Stunden schließen.
    a )
    Diese Argumentation ist dem Privatgutachten XXX vom 1. März 2011 entnommen. Die durch den Beklagten nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist überreichte nachträgliche Stellungnahme XXX vom 17. Juli 2013 hat diese Thematik ebenfalls zum Gegenstand. Das Landgericht hat überzeugend dargelegt, dass die durch den Privatsachverständigen vorgenommene Vergleichsbetrachtung auf den unzutreffenden Prämissen einer frei zugänglichen Arbeitsfläche und der Durchführung von nur drei Reinigungsgängen beruht (Bl. 12 UA; Bl. 365 d.A.). Die Unterstellung von nur drei Reinigungsfahrten mit den Arbeitsmaschinen geht aber völlig an der Realität vorbei. Der mit dem Einsatz einer dieser Maschinen befasst gewesene Zeuge XXX hat glaubhaft bekundet, wegen der Intensität und des Ausmaßes der Verunreinigungen hätten „zahlreiche Saug- und Reinigungsvorgänge vor Ort durchgeführt“ werden müssen; wegen der Wärme am Einsatztag sei es „richtig hart oben drauf“ geworden, so dass man „zigmal darüber gefahren“ sei. Auch der Zeuge XXX wusste von der Notwendigkeit mehrfach wiederholter Reinigungsvorgänge zu berichten.
    b )
    Das Privatgutachten XXX beruht auf der falschen Annahme, dass sich die Ersatzverpflichtung der Beklagten darauf beschränken soll, nur Ersatz für die Zeiten der durchgeführten Reinigungsfahrten der Arbeitsmaschinen Orca ST35/STV40 ohne Stillstandsunterbrechungen zu leisten.
    aa )
    Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass allein schon aus organisatorisch-technischen Gründen die Arbeitsmaschinen nicht durchgehend zum Reinigungseinsatz gebracht werden konnten, nachdem sie am Schadensort auf der Autobahn eingetroffen waren. Wie bereits ausgeführt, hat der Zeuge XXX in jeder Hinsicht nachvollziehbar die Verzögerungen geschildert, die sich aus den Aufräumarbeiten, dem Umverteilen der Restladung und dem Abschleppen der manövrierunfähigen Lastzüge ergab. Deswegen musste die zu reinigende Fläche in zwei nacheinander zu bearbeitende Teilflächen aufgeteilt werden. Auch in seiner Entscheidung vom 15.10.2013 zu Az. VI ZR 528/12 hat der Bundesgerichtshof nicht gefordert, dass die Bediensteten der Straßenmeisterei vor der Anforderung des Straßenreinigungsunternehmens die Entfernung des verunfallten Lkw hätten abwarten müssen ( BGH a.a.O., Rdnr. 23 ).
    Hinzu kam, dass die Polizei am 12. Juni 2009 ab 22:00 Uhr den Verkehr, welcher sich bis dahin weit bis nach XXX zurückgestaut hatte, über die hinreichend gesäuberte Standspur passieren ließ. Dass die vor Ort befindlichen Arbeitsmaschinen aufgrund der unvermeidlichen Umlade- und Bergungsarbeiten, der verkehrslenkenden Maßnahmen sowie wegen des in der Nacht teilweise wiederhergestellten Verkehrsflusses nicht durchgängig und immer voll flächendeckend auf dem verunreinigten Streckenabschnitt einsetzbar waren, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Einsatzbedingungen waren wegen der Nachwirkungen der Unfallsituation, des hohen Verkehrsaufkommens und teilweise auch infolge der Nachtzeit eben nicht optimal. Es steht aber außer Zweifel, dass die Kosten für die Überlassung der Reinigungsmaschinen Orca ST35/STV40 nebst dem abgestellten Bedienungspersonal in ersatzfähiger Weise auch während der Zeiten weiterliefen, in welchen aus organisatorisch-technischen Gründen Einsatzpausen eingelegt werden mussten.
    bb )
    Es kommt darüber hinaus hinzu, dass sich der Erfolg der jeweiligen Reinigungsfahrt nicht sofort überprüfen ließ. Anschaulich hat der Zeuge XXX geschildert, man habe nach jedem Nassreinigungsgang die Fläche etwas abtrocknen lassen müssen und mit zunehmender Trocknungsdauer die Griffigkeit der Fahrbahndecke überprüft. Während der Nachtzeit war diese Überprüfung wegen der längeren Trocknungsdauer zeitintensiver und letztlich nach der Darstellung des Zeugen XXX auch nicht mehr hinreichend zuverlässig. Die damit verbunden gewesenen Stillstandszeiten der Maschinen können nicht aus dem ersatzfähigen Wiederherstellungsaufwand herausgerechnet werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass einer schnellstmöglichen Straßenreinigung der Vorzug vor einer möglichst kurzen Einsatzzeit der Reinigungsmaschine gegeben wird ( BGH a.a.O., Rdnr 23).
    5 )
    Aus den durch das Landgericht zutreffend dargelegten Gründen kann der Klägerin nicht angelastet werden, unter Missachtung einer Schadensminderungsobliegenheit versäumt zu haben, auf etwaige Regelungen oder Rahmenvereinbarungen für eine angemessene Vergütung der in Rede stehenden Arbeiten hingewirkt zu haben (Bl. 12 UA; Bl. 356 d.A.). Wie bereits ausgeführt, wurde die Autobahnmeisterei XXX mit der Notwendigkeit der Reinigung großflächig durch seifenhaltige Flüssigkeit verunreinigter Fahrbahnen vor eine bis dahin unbekannte Herausforderung gestellt. Gleiches galt für das zu der Schadensbeseitigung hinzugezogene Unternehmen XXX. Es war folglich nicht sicher vorhersehbar, welcher personelle und sächliche Arbeitsaufwand anfallen würde, um eine hinreichende Griffigkeit der Fahrbahnoberfläche wiederherzustellen. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, dass die gewerblichen Hilfeleistungen nicht nach Einheitspreisen, sondern nach tatsächlichem Arbeitsaufwand abgerechnet wurden. Offensichtlich hatten alle Beteiligten den für die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes notwendigen Arbeitsaufwand unterschätzt. Deswegen sah sich der Zeuge XXX veranlasst, in den frühen Abendstunden des 12. Juni 2009 noch zwei weitere Arbeitsmaschinen des Typs Orca ST35/STV40 der Unternehmen XXX, XXX GmbH sowie XXX anzufordern.
    V.
    1 )
    Den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts gemäß sind die Angaben der vernommenen Zeugen glaubhaft. Ihre Bekundungen werden durch die von der Klägerin überreichten Nachweiszettel für den sächlichen und personellen Arbeitsaufwand gestützt. Auch die eingesetzten Materialien und Entsorgungsmengen sind in den Arbeitsnachweisen im Einzelnen festgehalten. Der Zeuge XXX hat den Umfang der eingesetzten Maschinen und Mitarbeiter überprüft und die Arbeitsnachweise als ausnahmslos fachtechnisch richtig abgezeichnet. Auf diesen Feststellungen beruhen die klagegegenständlichen Rechnungen und Kostenaufstellungen.
    2 )
    Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen ( BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12 Rdnr. 27; Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12 Rdnr. 26 jeweils mit weiteren Nachweisen ). Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ( BGH, Urteil vom 23. 01. 2007, Az. VI ZR 67/06; BGH, Urteil vom 06.11.1973 , Az. VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348).
    3 )
    Schließlich kann nicht der Argumentation des Beklagten gefolgt werden, die Klägerin habe es unter Missachtung ihrer Schadensminderungsobliegenheit versäumt, einen Stundensatz von 150 € netto für den Einsatz der Arbeitsmaschine gegenüber den damit beauftragten Unternehmen durchzusetzen.
    a )
    Einerseits trifft es zu, dass der Privatsachverständige XXX in seinem Gutachten vom 1. März 2011 für den Einsatz der Nassarbeitsmaschinen ein Entgelt von 143 € je Stunde netto als angemessen ausgewiesen hat (Bl. 64 d.A.). Im Vergleich dazu ist in den klagegegenständlichen Rechnungen ein Stundensatz von 189 € enthalten (Bl. 15 ff. d.A.). Im Ergebnis kann die Entscheidung der Frage dahinstehen, ob der seitens des Beklagten auch im Hinblick auf das Privatgutachten akzeptierte Stundensatz von 150 € ( Bl. 122 d. A. ) oder ein solcher in dem abgerechneten Umfang von 189 € der marktübliche Nettopreis für die Überlassung einer Arbeitsmaschine des Typs Orca ST35/STV40 ist. Selbst wenn dies der Fall wäre und die Klägerin für die Überlassung der Arbeitsmaschinen einen im Vergleich zu einem Normalentgelt teureren Tarif in der Art eines „Unfalltarifs“ gezahlt hätte, änderte dieser Umstand nichts an der Höhe der ihr zustehenden Ersatzleistung in dem durch das Landgericht zuerkannten Umfang.
    b )
    In diesem Zusammenhang kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem sogenannten Unfallersatztarif im Falle der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch den Geschädigten bei einem gewerblichen Autovermieter auf den vorliegenden Fall – jedenfalls dem Grundgedanken nach -- übertragen werden.
    aa )
    Im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung kann der Geschädigte einen d„Unfallersatztarif“, der auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung „erforderlich“ war, auch in Bezug auf den übersteigenden Betrag ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer „Normaltarif“ nicht ohne weiteres zugänglich war (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005, Az.: VI ZR 9/05, Rdnr. 10 – zitiert nach juris – mit Hinweis auf BGH Urteil vom 15. Februar 2005, Az.: VI ZR 74/04 sowie BGH VI ZR 160/04 und BGH VI ZR 37/04; zuletzt BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012, Az.: VI ZR 316/11). Dazu hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf den in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005, Az.: VI ZR 9/05, Rdnr. 10 – zitiert nach juris ).
    bb )
    Eine Darlegung und ein Nachweis in diesem Sinne gelingt der Klägerin aus den durch das Landgericht dargelegten Gründen (Bl. 11 UA; Bl. 355 d.A.). Denn es bestand dringender Handlungsbedarf. Blockiert war die Autobahn A XX als die Hauptverkehrsverbindung zwischen dem Großraum XXX und dem XXX XXX – und zwar zur Hauptverkehrszeit an einem Freitagnachmittag. Wegen der Vollsperrung hatte sich bereits ein Rückstau in Richtung XXX über mehrere Kilometer bis nach XXX gebildet. Die als zuverlässig bekannte Fa. XXX lag mit ihrem Unternehmungssitz dem Schadensort am nächsten, verfügte über die erforderlichen Spezialreinigungsmaschinen und stand für einen sofortigen Einsatz zur Verfügung. Hätte etwa die Fa. XXX nur unter der Voraussetzung die Bereitschaft zur Auftragserledigung erklärt, dass der von ihr verlangte Stundensatz von 189 € für den Einsatz der Spezialreinigungsmaschinen seitens der Autobahnmeisterei XXX akzeptiert wurde – was tatsächlich nicht der Fall war --, so stünde die Ersatzfähigkeit dieses Satzes im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung außer Zweifel. Hinzu kam, dass eine Straßenverunreinigung auf einer Fläche von ca. 3.000 m² mit einer seifenhaltigen Flüssigkeit die zuständige Autobahnmeisterei vor eine bis dahin unbekannt gewesene Herausforderung stellte. Nach den Umständen war höchste Eile geboten und es stand nicht etwa das Wirtschaftlichkeitsgebot mit der Maßgabe im Vordergrund, dass die Klägerin gehalten gewesen wäre, erst eine zeitintensive Marktforschung zu betreiben, um von mehreren potentiellen Anbietern – und dies auch noch unabhängig von der jeweiligen Entfernung des Unternehmenssitzes zum Schadensort – den günstigsten Betrieb herauszusuchen. Ohnehin war kein Unternehmen bekannt, dass auf die Reinigung einer seifenglatten Straßenoberfläche spezialisiert war.
    VI.
    Selbst wenn die Fa. XXX der Klägerin für den Einsatz der Nassreinigungsmaschinen des Typs Orca ST35/STV40 nur einen marktüblichen ( § 632 Abs. 2 BGB ) Stundensatz von 150 € hätte in Rechnung stellen dürfen, hätte dieser Umstand keinen
    Einfluss auf die Höhe der der Klägerin zustehenden und ihr durch das Landgericht zuerkannten Ersatzforderung.
    1 )
    Im Falle der Beseitigung einer Straßenoberflächenverschmutzung durch Kfz-Betriebsstoffe bestimmt im Falle des Fehlens einer Vergütungsvereinbarung nach den beiden wiederholt zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ( BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12 Rdnr. 29; Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12, Rdnr. 28 ) nur die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls der Billigkeit ( § 315 Abs. 3 BGB ) entsprechende Vergütung den zur Herstellung erforderlichen Betrag. Die Zahlung eines höheren Entgeltes wäre nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ( BGH a.a.O. )
    2 )
    Die hier streitgegenständliche Fallkonstellation unterscheidet sich von den beiden höchstrichterlich entschiedenen Fällen zunächst dadurch, dass die Klägerin als Geschädigte ihre Ersatzforderung gegen die Haftpflichtversicherung nicht an das Straßenreinigungsunternehmen abgetreten hat. Der Beklagte wird also nicht von der Fa. XXX in Anspruch genommen. Zudem war es der Klägerin in der beschriebenen Eil- und Notsituation nicht zuzumuten, vor der Auftragserteilung sich auf eine Diskussion mit der als zuverlässig bekannten und sofort einsatzbereiten Fa. XXX darüber einzulassen, ob ein Stundensatz für die Nassreinigungsmaschinen von 150 € netto oder ein solcher von 189 € netto berechnet werden darf. Ein solches Aushandeln mit der Gefahr des Scheiterns der Auftragsvergabe wegen zu hoher Preisvorstellungen des Unternehmens und der Notwendigkeit der Kontaktaufnahme mit einem anderen Anbieter hätte den dringend notwendig gewesenen Einsatz am Schadensort in nicht hinnehmbarer Weise verzögert. Im Zweifel hatte sich der Zeuge XXX ohnehin keine Gedanken über die Höhe des Stundensatzes für die Überlassung der Nassreinigungsmaschinen des Typs Orca ST35/STV40 gemacht. Dem Beklagten steht es frei, sich analog § 255 BGB einen etwaigen Ersatz- oder Freistellungsanspruch, welcher der Klägerin gegen die Fa. XXX wegen eines zu hohen Stundensatzes von 189 € möglicherweise zusteht, abtreten zu lassen ( vgl. Senat, Urteil vom 09.02.2010, Az. I – 1 U 82/09 ).
    3 )
    Ein weiterer wesentlicher Unterschied zu den beiden zuvor zitierten höchstrichterlich entschiedenen Fällen ergibt sich aus dem Umstand, dass die Autobahnmeisterei XXX in nicht vorwerfbarer Weise nicht über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen betreffend die Beseitigung von seifenglatten Straßenoberflächen verfügte. Es war nicht die Standardaufgabe der Beseitigung von Ölspuren oder ausgelaufener sonstiger Kfz-Betriebsmittel zu bewältigen, sondern man sah sich vor die neue Herausforderung der Entfernung einer großflächigen Verunreinigung mit einer tensid- und seifenhaltigen Flüssigkeit gestellt, welche nicht umweltverträglich war. Deshalb kann der Gesichtspunkt des sogenannten Werkstattrisikos nicht mit der Argumentation in den Hintergrund treten, es sei für die Klägerin eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde im Zuge der Auftragsvergabe tätig geworden, die sich für die Aufgabe einer aus eigenem Wissen zu bewältigenden Schadensbeseitigung keine unangemessene Preisgestaltung habe diktieren lassen dürfen ( vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12 Rdnr. 29 f; Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12, Rdnr. 29 f )
    4 )
    Unabhängig von den obigen Ausführungen begründet der Senat seine die Berufung der Beklagten zurückweisende Entscheidung hilfsweise damit, dass ein Stundensatz für den Einsatz der Nassreinigungsmaschinen des Typs Orca ST35/STV40 von durchgängig 189 € netto jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung darstellt. Dieser Betrag übersteigt den seitens der Beklagten als marktüblich akzeptierten Satz von 150 € um genau 26%. Dieser Aufschlag ist mit Rücksicht auf die konkreten Einsatzbedingungen nicht zu beanstanden.
    Denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Maschinen am Unfalltag von 15.00 Uhr ab rund um die Uhr bis um 3.00 Uhr des Folgetages auf dem zu reinigenden Streckenabschnitt im Einsatz waren oder zumindest während der notwendigen Wartezeiten jederzeit einsatzbereit sein mussten. Dass die Arbeitsbedingungen während der Dunkelheit - insbesondere im Hinblick das Einfüllen und das Entsorgung der mit Entschäumer versetzten Wassermengen im Volumen von mehr als 7200 Litern – erschwert waren, bedarf keiner weiteren Darlegung. Hinzu kam, dass ab 22.00 Uhr die Polizei die Standspur für den Verkehr, der sich in einem kilometerlangen Rückstau befand, freigegeben hatte, was den Arbeitseinsatz auch nicht gerade erleichterte. Zudem mussten Maschinen und Personal am frühen Morgen des 13. Juni 2009, einem Samstag, in Bereitschaft gehalten werden, denn es war das – negativ ausgefallene -- Ergebnis der Griffigkeitsprüfung nach den ausgedehnten nächtlichen Reinigungsarbeiten abzuwarten. Gleichwohl hat die Fa. XXX davon abgesehen, einen Nacht-, Erschwernis und Bereitschaftszuschlag geltend zu machen. Vielmehr hat sie durchgehend dieselben Stundensätze für den maschinellen Einsatz in Rechnung gestellt. Davon ausgenommen sind die Stundensätze für An- und Abfahrt der Nassreinigungsmaschinen des Typs Orca ST35/STV40, die mit nicht mehr als 70% des Grundentgelts von 189 €, also mit 132,30 €, angesetzt sind. Allein für das Bedienungspersonal ist ein ,,Nacht-/Wochenend-Zuschlag‘‘ von gleichbleibend 50 % erhoben, der auch für die Arbeitszeiten während der Wochenendnachtarbeitsstunden nicht erhöht ist ( Bl. 11 – 18 d. A. )
    VI.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
    Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
    Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 21.234,77 €.
    Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

    RechtsgebietBGBVorschriften§§ 249, 254 BGB