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  • 14.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140040

    Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 25.10.2013 – 32 Ss 169/13

    Ein Berufskraftfahrer weiß um die besonderen Gefahren einer Alkoholaufnahme vor Fahrtantritt und nimmt deshalb in der Regel seine Fahruntauglichkeit in Kauf, wenn er trotz Alkoholkonsums eine Fahrt antritt.


    Oberlandesgericht Celle

    Beschluss

    32 Ss 169/13
    4201 Js 1892/13 StA Lüneburg - Zweigstelle Celle -

    In der Strafsache
    xxx

    wegen Trunkenheit im Verkehr

    hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaats-anwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Landgericht xxxxxx am 25.10.2013 einstimmig beschlossen:

    Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 04.07.2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
    Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

    Ergänzend bemerkt der Senat:

    Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre von sechs Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Es hat festgestellt, die Angeklagte sei als Taxi-fahrerin tätig und hatte am Tatabend Fahrbereitschaft. Kurz vor Mitternacht habe sie mit dem Taxi öffentliche Straßen befahren und Fahrgäste befördert, obwohl sie Alkohol in einer Menge zu sich genommen hatte, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 g ‰ führte. Die Angeklagte räumt den Tatvorwurf ein, wendet sich aller-dings gegen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Verhaltens.

    Damit dringt sie nicht durch. Soweit der Senat bereits zur Annahme eines Erfahrungssatzes dahin neigt, dass ein Kraftfahrer, der nach hohem Alkoholkonsum eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug antritt, seine Fahruntauglichkeit jedenfalls in Kauf nimmt und vorsätzlich handelt (zum Stand der Rspr. vgl. nur Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 316, Rz. 192 ff. und Fischer, StGB, 60. Aufl., § 316, Rz. 44 ff.), kommt es darauf hier nicht an. Die Angeklagte hat, ohne dass die genaue Menge feststellbar gewesen wäre, während einer Fahrbereitschaft als Taxifahrerin Alkohol zu sich genommen, obwohl sie als Berufskraftfahrerin um die besonderen Gefahren eines solchen Verhaltens wusste. Dies allein begründet nach allgemeiner Auffassung schon die Annahme eines jedenfalls bedingt vorsätzlichen Verhaltens (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2008, 1396; OLG Köln DAR 1997, 499, DAR 1999, 88; OLG Celle, 1. Strafsenat NZV 1996, 205; Fischer, a.a.O., Rz. 45).

    RechtsgebietStPOVorschriften§ 349 Abs. 2 StPO