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  • 14.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140037

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 27.11.2013 – 3 Ws (B) 535/13 - 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13

    Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift unter das Urteil


    KAMMERGERICHT

    Beschluss

    Geschäftsnummer: 3 Ws (B) 535/13122 Ss 149/13 317 OWi 760/13

    In der Bußgeldsache gegen
    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
    hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin
    am 27. November 2013 beschlossen:

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

    Gründe:

    Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 (richtig: Abs. 1, Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Betroffene am 11. November 2012 mit dem Pkw xxxxx um 11.31 Uhr in 12351 Berlin die BAB A 113 in nördlicher Richtung befuhr und hierbei die durch Zeichen 274 vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritt. Der Betroffene hat gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Er hat (vorläufig) Erfolg.

    Grundsätzlich - und so auch hier - führt die allgemeine Sachrüge zu einer umfassenden Prüfung des Urteils auf materiell-rechtliche Fehler.

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Senat ein vollständiges schriftliches Urteil als Prüfungsgrundlage vorliegt. Nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 2 StPO setzt dies voraus, dass es von dem Tatrichter ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar [vgl. OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, Kammergericht, Beschluss vom 16. September 2013 -(3) 161 Ss 121/13 (82/13)-], der nur innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann. Zwar dürfen an die Unterschriftsleistung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, doch muss die Unterschrift wenigstens aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestehen. Sie darf nicht nur ein Namenskürzel (Paraphe) oder ein abgekürztes Handzeichen aufweisen, sondern hat charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen zu enthalten. Der Schriftzug muss die Möglichkeit bieten, anhand einzelner erkennbarer Buchstaben die unterzeichnende Person zu identifizieren [vgl. OLG Köln und KG a.a.O.]. Sind hingegen keinerlei Buchstaben erkennbar und besteht die Unterschrift lediglich aus der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder Linien, fehlt es an dem Merkmal einer Schrift und damit an einer formgerechten Unterschrift [vgl. BayObLG VRS 105, 356]. So liegt der Fall hier. Ähnlich dem Fall, der der oben zitierten Entscheidung des Senats vom 16. September 2013 zugrunde lag, besteht auch im vorliegenden die Unterschrift der Tatrichterin lediglich aus zwei nahezu gleichlangen Strichen, von denen der linke gerade und senkrecht, der rechte hingegen in einigem Abstand beginnend zunächst waagerecht und dann mittig in einer leichten Krümmung nach rechts unten verläuft.

    Rückschlüsse auf einen Buchstaben, geschweige denn auf einen Namen lassen sich aus diesen beiden Zeichen nicht ziehen. Dem steht nicht entgegen, dass sich diese teilweise über dem gedruckten Namen und der Amtsbezeichnung der Richterin befinden, die das Protokoll als Tatrichterin ausweist. Denn dies kann die erforderliche Unterschriftsleistung nicht ersetzen [vgl. BGH NJW 1976, 966, 967].

    Damit aber liegt kein vollständiges schriftliches Urteil, sondern lediglich ein Entwurf vor, so dass der Senat mangels Grundlage die ihm mit der Rechtsbeschwerde angetragene sachlich-rechtliche Prüfung nicht vornehmen kann.

    Er hebt das Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.