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  • 13.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133435

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 02.09.2013 – 3 Ws (B) 438/13 - 122 Ss 125713

    Die Vorschriften über die Einführung einer schriftlichen Zeugenaussage im vereinfachten Beweisaufnahmeverfahren nach § 77a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 OWiG i.V.m. § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO, wonach die Einführung einer schriftlichen Zeugenaussage durch Verlesung nur mit Zustimmung der in der Hauptverhandlung anwesenden Verfahrensbeteiligten und durch Gerichtsbeschluss zu erfolgen hat, betreffen einen elementaren Verfahrensgrundsatz.


    KAMMERGERICHT
    Beschluss
    Geschäftsnummer:
    3 Ws (B) 438/13 -122 Ss 125/13
    (304 OWi) 3042 Js-OWi 11768/12 (6/13)
    In der Bußgeldsache gegen
    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
    hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 29. August 2013 beschlossen:
    Auf den Antrag des Betroffenen wird die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Juni 2013 zugelassen, weil ohne die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in einer grundsätzlichen Frage mit weiteren Fehlentscheidungen in gleich gelagerten Fällen zu rechnen ist und die Zulassung somit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 - 2. Alternative OWiG). Der gerügte Verstoß der Verletzung der Vorschriften über die Einführung einer schriftlichen Zeugenaussage im vereinfachten Beweisaufnahmeverfahren nach § 77a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 OWiG i.V.m. § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO, wonach die Einführung einer schriftlichen Zeugenaussage durch Verlesung nur mit Zustimmung der in der Hauptverhandlung anwesenden Verfahrensbeteiligten und durch Gerichtsbeschluss zu erfolgen hat, betrifft einen elementaren Verfahrensgrundsatz. Dessen Verletzung lässt jedenfalls angesichts der vorliegend anzunehmenden Häufung vergleichbarer Verfahrenslagen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 62,282-283) befürchten, dass es sich bei der Entscheidung nicht um einen Einzelfall handelt, bei dem die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht in Gefahr wäre (vgl. OLG Düsseldorf VRS 57, 438; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 57).
    Die Bußgeldsache wird gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
    KAMMERGERICHT
    Beschluss
    Geschäftsnummer:
    3 WS (B) 438/13 -122 SS 125/13
    (304 OWi) 3042 Js-OWi 11768/12 (6/13)
    In der Bußgeldsache gegen
    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
    hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin
    am 2. September 2013 beschlossen:
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Juni 2013 aufgehoben.
    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
    Gründe:
    Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO (Rotlichtverstoß) gern; § 24 StVG zu einer Geldbuße von 120,00 Euro verurteilt. Der Betroffene hat gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, und die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Der Senat hat durch den Einzelrichter mit Beschluss vom 29. August 2013 die Rechtsbeschwerde zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
    Die nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde dringt mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 77a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 OWiG i.V.m. § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO durch, ohne das es auf das weitere Rügevorbringen ankommt.
    Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu der Rechtsbeschwerde des Betroffenen in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2013 wie folgt zutreffend ausgeführt: "2. Die dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu entnehmende Rüge der Verletzung des §§ 77a Abs. 4 OWiG ist in zulässiger Form erhoben und auch in der Sache begründet. Das Amtsgericht hat ausweislich des Sitzungsprotokolls und der Urteilsgründe (UA S. 3) im Rahmen der Einvernahme des Zeugen T., der sich an den Sachverhalt nicht mehr erinnern konnte (UA S. 2), "im Wege des Urkundsbeweises gemäß § 249 StPO" die Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Zeugen durchgeführt. Der nach §§ 77a Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 OWiG, 251 Abs. 4 Satz 1 StPO erforderliche Erlass eines entsprechenden Beschlusses in der Hauptverhandlung (Seitz in Göhler, OWiG 16. Aufl., § 77a Rdn. 18a) ist ebenso unterblieben wie die nach § 77a Abs. 4 Satz 1 OWiG erforderliche Einholung der Zustimmung des hier anwesenden Verteidigers. Dabei kann zwar die Zustimmung zu der Verlesung auch stillschweigend erklärt werden, jedoch muss sich der Verfahrensbeteiligte der Tragweite seines Schweigens bewusst sein, d. h. ihm muss klar sein, dass die Urkunde in der Entscheidung verwertet werden soll (Seitz in Göhler aaO, § 77a Rdn. 14a m. N.). Da sich hierfür weder aus den Urteilsgründen noch dem Protokoll der Hauptverhandlung hinreichende Anhaltspunkte ergeben und mit der Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeführt worden ist, die Zustimmung sei weder ausdrücklich noch konkludent erteilt worden, zumal die Verlesung vorliegend gleichsam Bestandteil der Zeugenvernehmung war, kann von einer stillschweigend erteilten Zustimmung des Betroffenen bzw. seines hier nur anwesenden Verteidigers nicht ausgegangen werden.
    3. Da die Feststellung des Sachverhalts auf die durchgeführte Verlesung zurückgeht (UA S. 3), steht das Beruhen des angefochtenen Urteils auf dem dargestellten Mangel außer Frage. Daher ist dieses aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen."
    Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen. Er hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zurück.

    RechtsgebietOWiGVorschriften§ 77a Abs. 4 OWiG