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  • 08.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131450

    Amtsgericht Potsdam: Beschluss vom 20.03.2013 – 78 OWi 84/13

    Zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren


    78 OWi 84/13
    Amtsgericht Potsdam
    Beschluss
    In der Bußgeldsache

    Verteidiger Rechtsanwalt Kajetan Mahrhofer, Huttenstrasse 8, 10553 Berlin
    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
    hat das Amtsgericht Potsdam durch den Richter am Amtsgericht am 20.03.2013
    beschlossen:
    Der Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung über die Weigerung der Verwaltungsbehörde, dem Verteidiger ein Exemplar der Bedienungsanleitung zur Verfügung zu stellen, wird als unbegründet verworfen.
    Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Verteidiger Auskunft darüber zu erteilen, ob im verfahrensgegenständlichen Eichzeitraum Reparaturen an dem Messgerät durchgeführt wurden.

    Gründe
    Der Antrag ist zulässig, jedoch, was die Übersendung der Bedienungsanleitung betrifft, unbegründet, weil dem Verteidiger lediglich ein Akteneinsichtsrecht (§§ 46 OWiG, 147 StPO) zusteht.

    Dieses umfasst in der Regel alle Schriftstücke, die für das Verfahren geschaffen wurden (was vorliegend schon deshalb zweifelhaft ist, weil die Bedienungsanleitung nicht der Durchführung des Bußgeldverfahrens dient, sondern der Anleitung des Messbeamten zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Messung), auch wenn diese nicht Bestandteil der Gerichtsakte sind, jedoch nur, soweit diese vorhanden sind. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verteidiger darauf verwiesen wird, dass die geforderten Unterlagen - hier Bedienungsanleitung der zur Anwendung gelangten Messeinrichtung - in den Räumen der Verwaltungsbehörde eingesehen werden können, auf eine Aushändigung besteht jedenfalls kein Anspruch (LG Potsdam, Beschluss vom 02.08.2011, 24 Qs 87/11, m. w. N., auch LG Potsdam, Beschluss vom 07.02.2011, 24 Qs 3/11).

    Im übrigen ist die Bedienungsanleitung eines Messgeräts nicht notwendiger Bestandteil der Akten, da nur diejenigen Unterlagen dazu gehören, durch welche die Identität der Tat und der des Täters konkretisiert werden (formeller Aktenbegriff), des weiteren das gesamte von der Polizei angesammelte Beweismaterial, das gerade in dem gegen den Betroffenen gerichteten Verfahren angefallen ist, davon nicht erfasst sind solche Unterlagen, denen allein innerdienstliche Bedeutung zukommt wie rein interne Hilfs-oder Arbeitsmittel (Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 01.06.2012 im Verfahren 53 Ss-OWi 299/12, m. w. N.), wozu, wie bereits darlegt, die Bedienungsanleitung gehört.

    Der Anspruch auf Einsichtsgewährung oder gar Übersendung der Bedienungsanleitung folgt auch nicht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der effektiven Verteidigung, „ weil die Bedienungsanleitung (jedenfalls in den wesentlichen Teilen) ohnehin im Internet einsehbar ist, hierzu in verschiedenen Werken der Fachliteratur ... Stellung genommen wird und es dem Verteidiger zudem unbenommen bleibt, sich ein Exemplar ... direkt beim Hersteller zu besorgen" (Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 01.06.2012 im Verfahren 53 Ss-OWi 299/12), zumal es sich, sofern deren Verwendung tatsächlich - dann aber in einer Vielzahl von Verfahren - als notwendig erachtet wird, um Arbeitsmittel handelt, deren Beschaffung dem Verteidiger selbst obliegt.

    Da die in Frage stehende Messeinrichtung bereits mehrere Jahre im Einsatz ist und die Frage des Rechts auf Herausgabe der Bedienungsanleitung ebenfalls bereits seit langer Zeit diskutiert wird, ist auch kaum nachvollziehbar, dass der Verteidiger bislang noch nicht im Besitz einer Bedienungsanleitung - etwa aus anderen Verfahren - ist.