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  • 09.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131091

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 05.02.2013 – (2) 53 Ss 1/13 (4/13)

    Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt.


    (2) 53 Ss 1/13 (4/13) Brandenburgisches Oberlandesgericht 53 Ss 1/13
    Brandenburgisches Oberlandesgericht
    Beschluss
    In der Strafsache
    gegen pp.
    Verteidiger: Rechtsanwalt Thomas Noack, Grünstraße 4, 12555 Berlin,
    wegen Trunkenheit im Verkehr
    hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
    die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 5. Februar 2013 beschlossen:
    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 11. Juli 2012 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree zurückverwiesen.
    Gründe:
    I.
    Das Amtsgericht Fürstenwalde/Spreewald Strafrichter - verurteilte den Angeklagten am 11. Juli 2012 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 €. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte am 8. November 2011 gegen 13:58 Uhr mit dem Leichtkraftrad, amtliches Kennzeichen B-ZV 511, in Gosen die Straße am Müggelpark, geriet beim Anhalten aus dem Gleichgewicht und konnte an- schließend nur schwankend gehen. Die um 14:46 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille. Seine „nicht ganz unerheblichen Ausfallerscheinungen" seien dem Angeklagten nicht entgangen, so dass er zumindest billigend in Kauf genommen habe, zum sicheren Führen des Motorrades nicht mehr in der Lage gewesen zu sein. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
    II.
    Das Rechtsmittel ist als Sprungrevision zulässig (§ 335 Abs. 1 StPO) und hat mit der erhobenen Sachrüge — vorläufigen — Erfolg, weil die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur inneren Tatseite einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Auf die unzulässige — Verfahrensbeanstandung kommt es insoweit nicht an.
    Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, Die Überprüfung in der Revisionsinstanz beschränkt sich darauf, ob Rechtsfehler vorliegen, mithin die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW 2006, 925, 928 m. w. N.). Das ist hier der Fall.
    Das Amtsgericht hat eine vorsätzliche Tatbegehung angenommen und dies wie folgt begründet: Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass er "sowohl am Vorabend als auch am Vormittag des Tattages nicht ganz unerhebliche Mengen Alkohol" zu sich genommen habe. Er habe „erhebliche Ausfallerscheinungen" gehabt, die "dem lebenserfahrenen, 62jährigen Angeklagten nicht entgangen" sein können. Ihm sei auch bei Antritt der Fahrt bewusst gewesen, „dass er noch am Vormittag weiteren Alkohol zu sich genommen" habe, der einen "Abbau des Restalkohols vom Vorabend zumindest verlangsamte".
    Diese Würdigung erweist sich als unzureichend.
    Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt. Allein die hohe Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit rechtfertigt anerkanntermaßen nicht den Schluss auf eine vorsätzliche Tatbegehung; vielmehr müssen weitere auf einen Vorsatz hindeutende Umstände hinzutreten. Zu würdigen sind dabei insbesondere — soweit feststellbar — die Täterpersönlichkeit, der Trinkverlauf, der Zusammenhang zwischen Trinkverlauf und Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters vor und während der Fahrt (vgl. Senat, Beschl. vom 13. Juli 2010 — 2 Ss 21/10; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Februar 2012 — 3 RVS 8/12, jeweils zit. nach Juris).
    Das Amtsgericht hat die insoweit zu berücksichtigenden Umstände nur lückenhaft gewürdigt und zu einseitig auf die — auch erst beim Absteigen vom Motorrad festgestellten — motorischen Unsicherheiten abgestellt. Bei einer hohen Blutalkoholkonzentration treten häufig Ausfallerscheinungen auf, die für eine Kenntnis des Fahrers von seiner Fahruntüchtigkeit sprechen können. Insoweit ist jedoch stets zu beachten, dass bei fortschreitender Trunkenheit das kritische Bewusstsein und die Fähigkeit zur realistischen Selbsteinschätzung abnehmen, das subjektive Leistungsgefühl des Alkoholisierten hingegen infolge der Alkoholeinwirkung häufig gesteigert wird mit der Folge, dass der Fahrer seine Fahruntüchtigkeit falsch einschätzt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Die Fähigkeit einer entsprechenden Selbsteinschätzung ist dabei regelmäßig umso geringer, je weiter der Entschluss zur Fahrt vom Trinkende entfernt liegt (OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 86).
    Unter diesem Gesichtspunkt hätte das Amtsgericht sich näher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte hier womöglich die Wirkung des auf den Konsum am Vorabend zurückzuführenden Restalkohols verkannt hat. Dazu bestand insbesondere deshalb Veranlassung, weil nach den Urteilsfeststellungen nicht auszuschließen ist, dass die Fahruntüchtigkeit wesentlich auf den Alkoholkonsum am Vortag zurückzuführen ist und der Alkoholgenuss am Vormittag des Tattages "einen Abbau des Restalkohols vom Vorabend" lediglich verlangsamt hat. Darüber hinaus hat das Tatgericht nicht gewürdigt, dass der Angeklagte nach den Feststellungen in den Morgenstunden gegen 8:00 Uhr ein Medikament zur Blutdrucksenkung eingenommen hat, und hat insoweit nicht in Betracht gezogen, dass die Fähigkeit des Angeklagten zur Einschätzung seiner Fahrtüchtigkeit hierdurch möglicherweise beeinflusst sein konnte. Im Übrigen beruhen die getroffenen Feststellungen zu den Ausfallerscheinungen allein auf Erkenntnissen bei und nach Beendigung der Fahrt. Inwieweit diese Erkenntnisse hier Rückschlüsse auf den — für das Bewusstsein von der Fahruntüchtigkeit maßgeblichen — Zeitpunkt der vorangegangenen Fahrt zulassen, hat das Amtsgericht ebenfalls nicht erwogen. Ob der Angeklagte auffällig und fehlerhaft gefahren ist — und womöglich deshalb einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde — ist nicht festgestellt.
    Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dieser rechtsfehlerhaften Würdigung beruht.

    RechtsgebietStPOVorschriften§ 335 Abs. 1 StPO