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  • 05.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130652

    Oberlandesgericht München: Beschluss vom 17.01.2013 – 4 StRR (A) 18/12

    1. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. November 2012, StraFO 2012, 490ff., wonach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO nicht mit Art. 6 Abs. 1 und 3 MRK vereinbar sei, verkennt das Regelungsgefüge dieser Vorschrift und die Stellung des Verteidigers im deutschen Strafprozessrecht.
    2. Selbst bei einer unterstellten Konventionswidrigkeit ist die Vorschrift angesichts ihres eindeutigen Wortlautes von deutschen Gerichten aufgrund ihrer Bindung an die geltenden Gesetze anzuwenden und eine auf die Konventionswidrigkeit der Vorschrift gestützte Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).


    OLG München, 4. Strafsenat, Beschluss vom 17. Januar 2013, 4 StRR (A) 18/12
    Aus den Gründen:
    1. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts vom 17.08.2011 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Auf seine rechtzeitig eingelegte Berufung gegen dieses Urteil bestimmte das Landgericht Termin zur Verhandlung über die Berufung auf den 09.08.2012. Zu diesem Termin erschien der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht, sondern lediglich seine (ebenfalls geladene) Verteidigerin. Diese legte eine vom Angeklagten unterzeichnete Vollmacht zur Vertretung und Verteidigung vor und erklärte, zur Verteidigung bereit zu sein. Das Landgericht Landshut verwarf die Berufung durch das angefochtene Urteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO und führte aus, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift unzweifelhaft vorliegen würden und eine konventionsfreundliche Auslegung im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR entgegen dem Wortlaut nicht möglich sei.
    2. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Revision des Angeklagten. Er macht mit der allein erhobenen Verfahrensrüge geltend, das Urteil verstoße gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c) MRK. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sei § 329 Abs. 1 S. 1 StPO dahingehend auszulegen, dass die Gerichte im Fall des Nichterscheinens eines verteidigten Angeklagten dem Verteidiger allgemein die Möglichkeit geben müssten, den Angeklagten in seiner Abwesenheit zu verteidigen. Er hat hierzu insbesondere auf die Entscheidung des EGMR vom 08.11.2012 hingewiesen, in dem festgestellt worden sei, dass die Anwendung von § 329 Abs. 1 S. 1 StPO in Fällen wie dem vorliegenden konventionswidrig sei.
    3. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel entgegen getreten und hat ausgeführt, dass weder Art. 6 MRK noch die Rechtsprechung des EGMR Veranlassung geben, § 329 Abs. 1 S. 1 StPO einschränkend auszulegen. Sie hat hierzu auch auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (vom 27.02.2012, III-2 RVs 11/12, zitiert nach juris) und Hamm (vom 14.06.2012, III-1 RVs 41/12, zitiert nach juris) verwiesen, die diese Frage ebenso entschieden haben.
    Die Revision blieb ohne Erfolg.
    Aus den Gründen:
    Die Nachprüfung des sorgfältig begründeten Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
    1. Die in zulässiger Weise allein mit der Verfahrensrüge der konventionswidrigen Anwendung von § 329 Abs. 1 S. 1 StPO begründete Revision bleibt ohne Erfolg. Zur Begründung wird zunächst auf die umfangreichen Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 21.11.2012 Bezug genommen.
    a) Der Senat hat bereits ernsthafte Zweifel, ob die Handhabung des § 329 Abs. 1 StPO im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen Art. 6 MRK darstellt.
    aa) Zwar hält der EGMR in seiner neuesten Rechtsprechung (vgl. die vom Angeklagten angeführte Entscheidung vom 08.11.2012, Application no. 30804/07, Neziraj v. Germany, dort insbesondere Rdn. 55ff. - auszugsweise veröffentlicht in StraFo 2012, 490ff.) tatsächlich die Anwendung von § 329 Abs. 1 S. 1 StPO im Fall eines verteidigten Angeklagten für nicht mit Art. 6 Abs. 1, 3 MRK vereinbar. Begründet wird das mit dem Recht auf Verteidigung, welches zu den tragenden Grundlagen eines fairen Verfahrens gehöre und welches der Angeklagte auch nicht allein dadurch verliere, dass er zur Verhandlung nicht erscheine.
    bb) Wie allerdings bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 27.12.2006, 2 BvR 535/04 (zitiert nach juris) ausgeführt hat, verkennt das alleinige Abstellen auf das Recht des Angeklagten zur effektiven Verteidigung das Regelungsgefüge des § 329 StPO. Auf die entsprechenden Ausführungen des BVerfG (aaO Rdn. 9ff.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die durch § 329 Abs. 1 S. 1 StPO festgelegte Pflicht des Angeklagten zur persönlichen Anwesenheit (auf welche nebst den Folgen des Ausbleibens bereits in der Ladung hingewiesen wird) dient nämlich auch der Wahrheitsfindung und ist somit eine Ausprägung der Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit, über die der Angeklagte nicht disponieren kann, wie bereits § 338 Nr. 5 StPO zeigt. Hiermit setzt sich die Entscheidung des EGMR nicht auseinander.
    Darüber hinaus scheint der Entscheidung des EGMR ein unzutreffendes Verständnis der Stellung des Verteidigers im deutschen Strafprozessrecht zugrunde zu liegen. Anders als in vielen anderen europäischen Rechtsordnungen ist der Verteidiger gerade nicht ohne weiteres der Vertreter des Angeklagten, der dessen Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbehrlich macht, wie bereits § 234 StPO zeigt; er bedarf etwa auch für die Rücknahme von Rechtsmitteln einer gesonderten Ermächtigung des Angeklagten (vgl. § 302 Abs. 2 StPO).
    b) Überdies könnte aber auch eine konventionswidrige Handhabung von § 329 Abs. 1 S. 1 StPO der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie dem nicht auslegungsfähigen Wortlaut der Vorschrift entspricht, zu deren Anwendung auch der Senat aufgrund seiner Bindung an die geltenden Gesetze (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG) verpflichtet ist.
    aa) Die Europäische Menschenrechtskonvention steht innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. Art. 59 Abs. 2 GG) und ist als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes sowie des einfaches Rechtes heranzuziehen. Dies gilt auch für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Heranziehung als Auslegungshilfe verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen von deren Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. zuletzt etwa Beschluss des BVerfG vom 20.06.2012, 2 BvR 1048/11, zitiert nach juris, dort Rdn. 91).
    Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (Urteil des BVerfG vom 04.05.2011, 2 BvR 2333/08, Rdn. 93, zitiert nach juris) oder der Wille des nationalen Gesetzgebers in der Gestalt von bestehendem Gesetzesrecht entgegensteht (Beschluss des BGH vom 09.11.2010, 5 StR 394/10, zitiert nach juris, dort Rdn. 32; vgl. auch Beschluss des BVerfG vom 14.10.2004, 2 BvR 1481/04, zitiert nach juris, dort Rdn. 62).
    bb) Auch nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zur vergleichbaren Problematik der Bindung an Richtlinien der EU und die Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa zuletzt Beschluss vom 26.09.2011, 2 BvR 2216/06, NJW 2012, 669ff.) findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Für diesen Fall hat auch der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit ihre Schranken findet und daher nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf (s. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009, C-12/08 (Mono Car Styling), zitiert nach juris, dort Rdn. 61).
    cc) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall bedeutet, dass § 329 Abs. 1 S. 1 StPO nicht entgegen seinem eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden kann (vgl. ebenso OLG Düsseldorf aaO Rdn. 18 und OLG Hamm aaO Rdn. 11). Eine Vertretung des Angeklagten durch den Verteidiger ist danach nur in den Fällen des § 411 Abs. 2 S. 1 StPO zulässig, der hier nicht vorliegt.
    c) Schließlich ist die von der Verteidigerin in der Berufungsverhandlung vorgelegte Vertretungsvollmacht (Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 09.08.2012) schon nach ihrem Wortlaut für den Fall der Abwesenheit des Angeklagten beschränkt auf die Fälle des § 411 Abs. 2 StPO. Da ein solcher Sachverhalt hier nicht gegeben war, lag die erforderliche besondere schriftliche Vertretungsvollmacht (vgl. OLG Hamm aaO Rdn. 12) nicht vor. Selbst bei einer „konventionsfreundlichen“ Auslegung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO wäre die Verteidigerin also vorliegend nicht berechtigt gewesen, den Angeklagten zu vertreten.
    Das Landgericht hat somit die Berufung des Angeklagten zutreffend nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verworfen.

    RechtsgebieteStPO, MRKVorschriftenStPO §§ 329 I1, 349 II; MRK Art. 6 I, III