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  • 08.02.2013 · IWW-Abrufnummer 130357

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 07.01.2013 – 3 Ws (B) 596/12 - 162 Ss 178/12

    Dem Verteidiger eines Betroffenen ist bei auf die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens gestützten Verkehrsordnungswidrigkeits-vorwürfen im Rahmen des ihm zustehenden Akteneinsichtsrechts auch Einsicht in die dem Messverfahren zugrunde liegende Bedienungsanleitung zu gewähren, die dafür im Original oder in Kopie zu den Gerichtsakten zu nehmen ist.


    In der Bußgeldsache gegen
    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
    hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin
    am 7. Januar 2013
    beschlossen:
    Tenor:

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
    Gründe

    Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 3 (zu ergänzen: Nr. 1), 49 (zu ergänzen: Abs. 1 Nr. 3) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 350,00 Euro verurteilt. Auf die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte, fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat der Senat (Einzelrichter) mit Beschluss vom 21. Dezember 2012 gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen.

    Die Rechtsbeschwerde hat mit der ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, indem es seinem Verteidiger keine Akteneinsicht in die bei den Gerichtsakten befindliche Bedienungsanleitung für das bei der Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Gerät gewährt habe, und die Verteidigung des Betroffenen im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt, indem es den auf die mangelnde Akteneinsicht gestützten Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt habe, Erfolg.

    1. Dem dem Betroffenen mit Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 1. März 2012 gemachten Vorwurf, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten zu haben, lag eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Überwachungsgerät Policescan Speed zugrunde, bei dem es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 3 Ws (B) 213/10 - [...] Rn. 9). Nachdem der Verteidiger des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, beraumte das Amtsgericht Tiergarten Hauptverhandlungstermin auf den 5. Juli 2012 an. Mit am selben Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 12. Juni 2012 beantragte der Verteidiger des Betroffenen Akteneinsicht und erklärte, diese erstrecke sich ausdrücklich auch auf die Bedienungsanleitung zum Messgerät, da zur Überprüfung, ob das Gerät ordnungsgemäß bei der Messung eingestellt, insbesondere, ob es entsprechend der von dem Hersteller vorgegebenen Weise auch verwendet und justiert worden sei, eine Prüfung der Vorgabewerte durch den Hersteller in der Bedienungsanleitung unerlässlich sei. Mit Faxschreiben vom 21. Juni 2012 forderte das Amtsgericht vom Polizeipräsidenten in Berlin unter anderem die Bedienungsanleitung an, die am 27. Juni 2012 bei Gericht einging und als Beistück zu den Akten genommen wurde. Der Bedienungsanleitung war ein Vorblatt beigefügt, das die Überschrift "Achtung, Urheberrecht" enthielt sowie den Vermerk "Wurde nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt". Im Hauptverhandlungstermin vom 5. Juli 2012 beantragte der Verteidiger des Betroffenen zunächst, den nicht erschienenen Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Diesem Antrag gab das Gericht statt. Ferner beantragte er, die Hauptverhandlung gemäß §§ 265 Abs. 4, 228 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG auszusetzen und Akteneinsicht insbesondere in die Bedienungsanleitung des Messgeräts zu gewähren. Zur Begründung führte er an, er habe bereits mit Schriftsatz vom 12. Juni 2012 Akteneinsicht insbesondere im Hinblick auf die Bedienungsanleitung des Messgeräts beantragt. Eine derartige Akteneinsicht sei ihm nicht gewährt worden. Für eine ordnungsgemäße Verteidigung in der Hauptverhandlung sei die Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung und die Besprechung mit dem Betroffenen zwingend notwendig. Da eine solche Vorbereitung nicht mehr möglich sei, sei wie beantragt zu entscheiden. Das Gericht lehnte den Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung mit der Begründung ab, eine Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts sei zur Sachaufklärung nicht erforderlich. Es handele sich vorliegend um ein standardisiertes Messverfahren mit einem geeichten Gerät. Außerdem bestünden Bedenken gegen eine Aushändigung der Bedienungsanleitung, da es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele und es vom Polizeipräsidenten in Berlin nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt worden sei.

    2. Dem Verteidiger des Betroffenen war Akteneinsicht auch in die Bedienungsanleitung des Messgeräts zu gewähren. Das Akteneinsichtsrecht ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 StPO und umfasst auch Schriftstücke und Unterlagen, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein könnten. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit und dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Nur das Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts ermöglicht es ihm und dem Betroffenen, die Polizeibeamten, die die Messung vorgenommen haben, als Zeugen zu der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung zu befragen und die ordnungsgemäße Bedienung des Gerätes nachzuvollziehen und zu überprüfen. Daher ist die Bedienungsanleitung, falls sie sich nicht bereits ohnehin bei den Akten befindet, in Original oder Kopie auf ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers zu den Akten zu nehmen, damit dieser sie im Rahmen der ihm zu gewährenden Akteneinsicht einsehen kann (vgl. zu Anträgen auf Einsicht in die Gerichtsakte: LG Ellwangen DAR 2011, 418; LG Lübeck DAR 2011, 713; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. November 2012 -2 Ss (Bz) 100/12 - bei burhoff online; Cierniak ZfStrVo 2012, 664; zu Anträgen auf Einsicht in die Akte der Verwaltungsbehörde: LG Dessau, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 6 Os 101/11 - [...]; LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 23 Qs 54/12 - bei [...]; AG Kleve, Beschluss vom 3. August 2008 - 11 OWi 164/08 - [...]; AG Schwelm, Beschluss vom 13. April 2010 - 64 OWi 18/10 (b) - [...]; AG Ellwangen NZV 2011, 363; AG Oberhause, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 26 OWi 845/10 - [...]; AG Bremervörde, Beschluss vom 6. September 2011 - 11 OWi 91/11 - [...]; AG Karlsruhe, Beschluss vom 22. September 2011 - 1 OWi 127/11 - bei burhoff online; AG Gießen, Beschluss vom 23. September 2011 - 5602 OWi 56/11 - bei burhoff online; AG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 312 OWi 306/11 (b) - bei burhoff online; AG Heidelberg, Beschlüsse vom 31. Oktober 2011 - 3 OWi 510 Js 22198/11 - bei [...] und ZfSch 2012, 172; AG Stuttgart, Beschluss vom 29. Dezember 2011 - 16 OWi 3433/11 - [...]; AG Hildesheim ZD 2012, 239; AG St. Wendel, Beschluss vom 1. Februar 2012 - 1 OWi 65 Js 1290/11 (167/11) - [...]; AG Lüdinghausen DAR 2012, 156 [AG Lüdinghausen 09.02.2012 - 19 OWi 19/12 [b]]; AG Bamberg, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 14 OWi 2311 Js 13450/11 - [...]; AG Königs Wusterhausen StraFO 2012, 409; AG Parchim, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 5 OWiG 407/12 - bei burhoff online; AG Westerwede, Beschluss vom 2. November 2012 - 48 OWi 350/12 - bei burhoff online; für Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung, aber nur in das Original bei der Verwaltungsbehörde: AG Bad Kissingen ZfSch 2006, 706; AG Neuruppin ZfSch 2009, 177; AG Jena ZfSch 2009, 178; AG Verden, Beschluss vom 23. August 2010 - 9 b OWi 764/10 - [...]; AG Gelnhausen NZV 2011, 362 [AG Gelnhausen 14.09.2010 - 44 OWi - 2945 Js 13251/10]; AG Herford DAR 2010, 715; AG Aachen, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 449 OWi 41/11 - [...]; AG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 12 OWi 283/11 - [...]; AG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 34 OWi 547/11 - [...]; AG Wuppertal, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 12 OWi 135/11 - [...]; AG Nauen, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 34 OWiE - bei burhoff online; AG Cottbus StraFO 2012, 409; gegen jede Einsicht in die Bedienungsanleitung: AG Heilbronn, Beschluss vom 19. September 2011 - 21 OWi 2102/11 - bei burhoff online; AG Detmold, Beschluss vom 4. Februar 2012 - 4 OWi 989/11 - [...]; AG Leutkirch, Beschluss vom 23. April 2012 - 1 OWi 47/12 - [...]). Die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Senats vom 26. Februar - 3 Ws (B) 94/10 - und 30. Juni 2010 - 3 Ws (B) 213/10 - sind dagegen vorliegend nicht einschlägig, da sie sich auf den Umfang der Aufklärungspflicht des Gerichts bei Anwendung standardisierter Messverfahren und die Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf entsprechenden Beweisantrag beziehen und sich zur vorliegend aufgeworfenen Problematik des Umfangs der Akteneinsicht des Verteidigers eines Betroffenen im Hinblick auf die Bedienungsanleitung für ein bei der Feststellung der Ordnungswidrigkeit eingesetztes Messgerät nicht verhalten.

    3. Auch das Urheberrecht des Herstellers des Messgeräts an einer für dieses herausgegebenen Bedienungsanleitung steht einer Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung durch den Verteidiger des Betroffenen oder der Fertigung einer entsprechenden Kopie für die Gerichtsakte nicht entgegen. Zwar kann den für technische Messgeräte herausgegebenen, oft einen Umfang von 100 Seiten oder mehr umfassenden, teilweise komplizierten Bedienungsanleitungen nicht von vornherein (so aber LG Ellwangen a.a.O.) die Eigenschaft als urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG abgesprochen werden (vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht 2. Aufl., Rn. 134; Loewenheim in Loewenheim, Urheberrecht 4. Aufl., Rn. 87; jeweils zu § 2 UrhG und m.w.N.). Nach § 45 Abs. 1 und 3 UrhG ist es jedoch zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen, und unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig. Unter einem Verfahren im Sinne von § 45 Abs. 1 UrhG versteht man dabei den Vorgang vor dem Gericht, der einer Entscheidungsfindung für einen nicht rein gerichtsinternen Vorgang zur Regelung eines Einzelfalles vorangeht, und die Verwertung muss der Verwendung in diesem Verfahren dienen. Berechtigt zur Verwertung des Werkes der in § 45 UrhG genannten Art ist dabei jeder, der das Werk zur Verwendung in einem Verfahren vor einem Gericht benutzt. Das sind vor allem die Parteien des Verfahrens, aber auch deren Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigte und sonstige am Verfahren beteiligte Personen, wie der Gutachter oder der Zeuge (vgl. Dreyer, a.a.O., § 45 UrhG Rn 3, 6, 10, 13; Melichar in Loewenheim, a.a.O., § 45 UrhG Rn. 4 - 6). Daher ist auch in Fällen, in denen die einem angewandten Messverfahren zugrunde liegende Bedienungsanleitung als urheberrechtlich geschütztes Werk anzusehen ist, deren Verwendung in Verfahren vor einem Gericht oder einer Behörde durch Beifügung einer Kopie der Bedienungsanleitung in die Verfahrensakte zulässig (vgl. AG Düsseldorf a.a.O.; Cierniak, a.a.O. S. 675; Burhoff VRR 2011, 250 (253); Goecke DAR 2012, 157; Bölck DAR 2011, 419).

    4. Die erfolgte Nichtgewährung der Akteneinsicht ist als Verfahrensrüge der Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO auch ordnungsgemäß geltend gemacht worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne der genannten Vorschrift nur dann vorliegt, wenn sie auf einem in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss beruht. Wird dem Verteidiger daher nicht oder nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt, so muss er in der Hauptverhandlung erneut Akteneinsicht beantragen sowie im Hinblick darauf einen Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung stellen (§ 265 Abs. 4 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) und einen Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO erwirken (vgl. BGH NStZ 1985, 87; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2008 - 2 Ss OWi 859/07 - [...] Rn. 5 - 8; Cierniak, a.a.O., S. 672). Vorliegend hat der Betroffene seinen bereits vor der Hauptverhandlung gestellten und vom Gericht nicht beschiedenen Akteneinsichtsantrag durch einen mit dem Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung verbundenen formellen Antrag auf Akteneinsicht in der Hauptverhandlung ergänzt, der auch durch ablehnenden Gerichtsbeschluss beschieden worden ist. Zwar liegt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nicht schon dann vor, wenn die Beschränkung (nur) generell geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen, § 338 Nr. 8 StPO ist aber gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht. Wird daher eine Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht gerügt, ist ein substantiierter Vortrag erforderlich, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus gefolgt wären. Sollte eine solche konkrete Bezeichnung wesentlichen vorenthaltenen Aktenmaterials dem Verteidiger nicht möglich sein, weil ihm die Akten, in die er Einsicht nehmen will, verschlossen geblieben sind, so muss er sich jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Akteneinsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (vgl. BGH NStZ 2010, 530 [BGH 23.02.2010 - 4 StR 599/09] (531); OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2012 - 1 RBs 105/12 - [...] Rn. 6). Vorliegend ist dem Verteidiger des Betroffenen nach dem Urteil auch Einsicht in die Bedienungsanleitung gewährt worden und die Rechtsbeschwerde teilt darauf aufbauend mit Zitaten aus der Bedienungsanleitung ausreichend konkret mit, welche Vorhalte den die Messung durchführenden Polizeibeamten bei Kenntnis der Bedienungsanleitung hätten gemacht werden können. Nach den Darlegungen der Rechtsbeschwerde ist nicht auszuschließen, dass die rechtzeitige Einsicht in die Bedienungsanleitung und eine auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse gestützte Befragung des die Messung durchführenden Polizeibeamten zu einer anderen Entscheidung des Gerichts geführt hätten. Vor diesem Hintergrund steht der Zulässigkeit und Begründetheit der entsprechenden Verfahrensrüge nicht entgegen, dass die Verteidigung unter diesen Umständen auf die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung verzichtet hat.

    Der Senat hebt daher das Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zurück.

    RechtsgebieteStVO, OWiG, StPO, StVGVorschriften§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO § 46 Abs. 1 OWiG § 147 StPO § 24 StVG